5 häufige Fragen zur Inflationsausgleichsprämie

In der Praxis stellen sich viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Frage, ob die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird und damit steuerfrei ist oder ob es sich nur um eine nicht begünstigte Gehaltsumwandlung handelt. Dieser Beitrag beantwortet die häufigsten Fragen zur Prämie.

Zur Abmilderung der für die Bürgerinnen und Bürger gestiegenen Verbraucherpreise aufgrund der Erhöhung der Lebenshaltungskosten kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach dem Willen des Gesetzgebers seinen Arbeitnehmerinnen und -nehmern im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie von insgesamt (also für den gesamten angegebenen Zeitraum) 3.000 € gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). 

1. Ist eine Geldzahlung notwendig?

Es ist zu beachten, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um einen Freibetrag handelt, der unabhängig davon gilt, ob die zusätzliche Arbeitgeberleistung in Form von Barzuschüssen oder Sach­bezügen gewährt wird. 

2. Wer ist anspruchsberechtigt?

Der Steuerfreibetrag gilt – vorbehaltlich einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter-Geschäftsführer und eines Fremdvergleichs bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen – für alle Arbeitnehmenden im steuerlichen Sinne und somit z. B. auch für Minijobber. Besonders anzumerken ist, dass dies auch bei einem bestehenden Dienstverhältnis anzuwenden ist, wenn lediglich Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) bezogen werden. Auch Versorgungsempfänger und Betriebsrentner gehören zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne dieser gesetzlichen Regelung.

3. Für welche Dienstverhältnisse gilt die Prämie?

Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 € für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für mehrere aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse. Allerdings gilt dies nicht bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen zu ein und demselben Arbeitgeber.

4. Kann die Prämie neben anderen Begünstigungen gewährt werden?

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen (u. a. monatliche 50-Euro-­Freigrenze für Sachbezüge oder der Rabattfreibetrag von 1.080 € jährlich) oder auch Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben von der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie unberührt und können daneben in Anspruch genommen werden.

Beispiel 1: Sachbezug

Ärztin Dr. Aufmerksam zahlt ihrer Medizinischen Fachangestellten (MFA) Frau Tüchtig im Januar 2023 zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss von 3.000 €.
Der Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei.

Frau Tüchtig erhält von ihrer Arbeitgeberin zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise einen Einkaufsgutschein in Höhe von 3.000 €.
Auch diese als Sachbezug gewährte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 € ist demnach steuer- und beitragsfrei.

Beispiel 2: Zusammenhang der Leistung mit der Inflation 

Praxisinhaber Dr. Charismatisch möchte seinen MFA sogar einen Zuschuss in Höhe von 4.000 € zahlen. Der Zuschuss ist in Höhe von 3.000 € steuer- und beitragsfrei und in Höhe von 1.000 € steuer- und beitragspflichtig.                 

An dem Zusammenhang zwischen der zusätzlichen Leistung des Praxisinhabers und den Preissteigerungen werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn der Praxisinhaber bei der Gewährung der Leistungen deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit den Preissteigerungen stehen. Dies kann in beliebiger Form z. B. im Rahmen der Lohnabrechnung (empfohlen) oder auf dem Überweisungsträger zum Ausdruck gebracht werden.

Gewährt der Praxisinhaber seinen MFA im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 mehrere Leistungen, kann die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 € in Anspruch genommen werden.

 

 

5. Sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen begünstigt?

In der Gesetzesbegründung wird die Regelung mit der in § 3 Nr. 11a EStG verglichen. 

Auszug aus § 3 Nr. 11a EStG: „Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 aufgrund der Corona-­Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € (sogenannter Coronabonus).“ 

Aus diesem Grund kann wohl bei Unklarheiten auf die dort getroffenen Regelungen zugegriffen werden.

Beispiel 3: Einmalig oder gestückelt bis zu 3.000 €

Arzt Dr. Wohlwollend zahlt(e) seiner MFA Frau Fleißig im Dezember 2022, im Juli 2023 und im November 2024 zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn jeweils einen Zuschuss von 1.000 €.

Der Zuschuss in Höhe von jeweils 1.000 € ist im Dezember 2022, im Juli 2023 und im November 2024 steuer- und beitragsfrei.                 

Da die Steuerfreiheit in der gesetzlichen Normierung voraussetzt, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, ist eine Gehaltsumwandlung zugunsten einer solchen Leistung nicht zulässig.

Beispiel 4: Gehaltsumwandlung

MFA Frau Allzeitbereit hat im Juli 2023 Anspruch auf eine Tantieme in Höhe von 5.000 €. Sie bittet den Praxis­inhaber, hiervon einen Betrag von 3.000 € in eine steuer- und beitragsfreie Inflationsprämie umzuwandeln.

Zu beachten ist, dass die steuer- und beitragsfreie Inflationsprämie zusätzlich zum 
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig. Die im Juli 2023 ausgezahlte Tantieme ist daher in Höhe von 5.000 € steuer- und beitragspflichtig. Dies gilt ebenso zur Abgeltung von Überstunden, auch dies ist mangels Tatbestandsmerkmal der Zusätzlichkeit nicht möglich.

Beispiel 5: Mehrere Dienstverhältnisse 

MFA Frau Überall ist auf 520-€-Basis als Minijobberin geringfügig in der Arztpraxis Dr. Anspruchsvoll angestellt. Bis zum 30.06.2023 übt sie ihre Tätigkeit in der Arztpraxis Dr. Anspruchsvoll und ab dem 01.07.2023 in der Praxis Dr. Motivation und Kollegen aus. Im Februar 2023 erhält sie von ihrem Arbeitgeber Dr. Anspruchsvoll eine Inflationsausgleichsprämie von 2.500 € und im Dezember 2023 von ihrem Arbeitgeber Dr. Motivation eine solche Prämie von 1.500 €.

Die Inflationsprämie ist im Februar 2023 in Höhe von 2.500 € und im Dezember 2023 in Höhe von 1.500 € steuer- und beitragsfrei. Da der Freibetrag in Höhe von 3.000 € für jedes Dienstverhältnis gilt, ist die Überschreitung des Höchstbetrags von 3.000 € bei mehreren Dienstverhältnissen unbeachtlich. Da die Inflationsprämie beitragsfrei ist, führt sie auch nicht zu einem Überschreiten der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze. MFA Frau Überall ist daher sowohl bei Dr. Anspruchsvoll als auch bei Dr. Motivation weiterhin geringfügig zu verbeitragen.

Beispiel 6: Prämie neben Zuschlägen

MFA Frau Tatkräftig erhält im März 2023 neben ihren steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Höhe von 500 € eine Inflationsprämie von 3.000 €.

Die jeweiligen Steuerbefreiungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Daher sind sowohl die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als auch die Inflationsprämie in vollem Umfang als steuerfrei einzustufen.                 

Wichtig ist, dass die steuerfreien Leistungen von der Praxisinhaberin oder dem Praxis­inhaber im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmenden aufgezeichnet werden.

 

Praxistipp

Gestaltungstechnisch kann davon ausgegangen werden, dass eine Inflationsausgleichszahlung anstelle einer noch nicht erfolgten Gehaltserhöhung geleistet werden könnte. Dabei ist zu beachten, dass das für die Steuerbefreiung notwendige Zusätzlichkeitskriterium nur erfüllt ist, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Gehaltserhöhung nicht arbeitsrechtlich schuldet. Da auch die Zuwendung von Sachbezügen begünstigt ist, besteht für Arbeitgebende des Einzelhandelssektors z. B. die Möglichkeit, Einkaufsgutscheine für ihre eigenen Geschäfte steuerfrei an ihre Arbeitnehmenden auszugeben, indem sie diese als Inflationsausgleichsprämie deklarieren. 

Der Autor konstatiert jedoch, dass bei allen Gestaltungsüberlegungen mit Bezug zu der Inflationsausgleichsprämie festzuhalten ist, dass diese anhand einer Einzelfallbetrachtung sowohl steuer- als auch insbesondere arbeitsrechtlich geprüft werden müssen.

Die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html

Dennis Janz, LL. M.
Steuerberater, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen),
Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK)
Radloff, Janz & Partner mbB
Hermannstraße 141 44263 Dortmund
dennis.janz@rp-steuerberater.­com
www.rp-steuerberater.com 

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