Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitgeber haben es jetzt (etwas) leichter

Wer Studierende oder sonstige Aushilfen kurzfristig anstellen will, muss aufpassen, dass es sich tatsächlich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Seit 1. August 2021 gelten neue Richtlinien, die geringfügige Beschäftigungsverhältnisse regeln.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben am 26. Juli 2021 die Geringfügigkeitsrichtlinien angepasst. Diese gelten seit 1. August 2021. Sie geben vor, wie Arbeitgeber prüfen, ob tatsächlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Denn nur so können sie sicher gehen, dass sie für die Beschäftigten keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Mit den Änderungen knüpfen die Sozialversicherungsträger an ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) an zu den Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung vom November 2020.

Auf die korrekte Beurteilung kommt es an

Wenn möglich, wollen Arbeitgeber ihre Aushilfen sozialversicherungsfrei beschäftigen. „Wenn Unternehmen hier Fehler machen, kann das schnell teuer werden. Wer für 30 Aushilfen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, muss tief in die Tasche greifen“, warnt Marcus Bodem, Rechtsanwalt bei Ecovis  in Berlin. Deshalb müssen Arbeitgeber genau darauf achten, dass die kurzfristigen Beschäftigungen auch tatsächlich kurzfristige Beschäftigungen sind.

Auf einen BlickArbeitgeber müssen darauf achten, dass die kurzfristigen Beschäftigungen in der Praxis auch tatsächlich kurzfristige Beschäftigungen sind

Es steht Arbeitgebern frei, welche Zeitgrenze sie bei der Prüfung einer kurzfristigen Beschäftigung wählen: Entweder die drei Monate oder die 70 Arbeitstage

Prüfen Sie , ob Aushilfen im laufenden Jahr schon woanders kurzfristig beschäftigt waren. Bei vorherigen kurzfristigen Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr, müssen die Zeiten angerechnet werden

Bisher gaben die Geringfügigkeitsrichtlinien folgendes Schema vor:

  1. Arbeitete beispielsweise eine Aushilfe fünf Tage pro Woche oder mehr, dann musste der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis auf maximal drei Monate im Kalenderjahr befristen.
  2. Arbeitete die Aushilfe weniger als fünf Tage pro Woche, dann musste der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis auf maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzen.

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien: Was seit 1. August 2021 gilt

Auf die Arbeitstage pro Woche kommt es nicht mehr an. Es steht Arbeitgebern also frei, welche Zeitgrenze sie bei der Prüfung einer kurzfristigen Beschäftigung wählen: Entweder

  • die drei Monate oder
  • die 70 Arbeitstage

Prüfen Sie , ob Aushilfen im laufenden Jahr schon woanders kurzfristig beschäftigt waren

Haben Aushilfen oder Studierende im laufenden Kalenderjahr bereits kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, dann müssen Arbeitgeber diese bei der Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen mit anrechnen. „Sie sollten daher immer im Vorfeld abklären, ob die Angestellten im laufenden Jahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen hatten. Sind die Zeitgrenzen überschritten, ist eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung nicht mehr möglich“, sagt Bodem.

Ab Januar 2022 elektronische Meldung der Einzugsstellen

Dank eines neuen Gesetzes haben Arbeitgeber bei der Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungen künftig mehr Rechtssicherheit (viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes). Ab Januar 2022 muss die Einzugsstelle bei einer Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung unverzüglich auf dem elektronischen Weg mitteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere derartige Beschäftigungen bestehen oder im Kalenderjahr bestanden haben. „Die Beurteilung, ob die Beschäftigung die zeitlichen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, fällt dann um einiges leichter“, so Bodem.

Hinweis: Die Zeitgrenzen wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend ausgeweitet. Seit 1. Juni 2021 bis Ende Oktober 2021 können Arbeitgeber ihre kurzfristig Beschäftigten 102 statt 70 Tage oder vier statt drei Monate sozialversicherungsfrei beschäftigen.

Marcus Bodem, Rechtsanwalt in Berlin

Quelle: ECOVIS Webservice GmbH

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung