EBM-Reform: Möglichem Honorarausfall begegnen

Das Abrechnungswesen in der Praxis ist komplex. Zahlreiche Regelungen zur Dokumentation, zur Leistungsbegrenzung und Budgetierung verunsichern viele Ärzte. Erfahrene Praxisbetreiber wussten bislang, dass sie ihre Praxis wirtschaftlich führen und mit welchem Honorar sie in etwa rechnen können. Im zweiten Quartal 2020 wird sich das ändern. Denn durch die seit 1. April 2020 geltende EBM-Reform hat sich die Leistungsbewertung und damit die Grundlage der Honorarabrechnungen geändert.

Rund zwei Drittel aller EBM-Leistungen sind von der Neubewertung betroffen. Dabei wurde gemäß dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) die sogenannte sprechende Medizin aufgewertet. Praxen mit einem Schwerpunkt auf den technischen Leistungen haben dagegen mit einer Absenkung des Honorars zu rechnen. Auswirkungen auf die Veränderung des Honorars haben aber auch die Neukalkulation der Prüfzeiten, die durchschnittlich um 30 % reduziert wurden, sowie die Senkung der Versicherten- bzw. Grundpauschalen.

Da die meisten niedergelassenen Ärzte den Großteil ihres Umsatzes durch die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten erzielen, sind sie von diesen Veränderungen stark betroffen und sehen mit Ungewissheit den kommenden Monaten entgegen. Denn erst im November erhalten sie den Honorarbescheid für das zweite Quartal und rechnen bis dahin gewissermaßen „blind“ ab. Mittels Health Tech, also dank innovativer digitaler Anwendungen, können Ärzte auch schon vorher feststellen lassen, ob ihre Praxen unter den veränderten Bedingungen zukunftsfähig sind.
 

Neue Versandkostenregelung ab Juli
Ab dem 01.07.2020 treten neue Vergütungsregelungen für Porto, Fax und Kopien (Kostenpauschalen der GOP 40100 ff.) in Kraft: Neben einer neuen Fax-Kostenpauschale werden elektronische Arztbriefe dann stärker gefördert, und für Portokosten wird es nur noch eine Pauschale (GOP 40110: 0,81 €) geben. Die bisherigen Porto-Kostenpauschalen 40120 bis 40126 werden gestrichen. 

► Die in der Simulation ausgewiesenen Prognosen für die bisher noch gültigen Kostenpauschalen werden also ab dem 3. Quartal 2020 abweichen.

Honorarsimulationen auf Basis früherer Quartale

Bei der Simulation der neuen Abrechnung nach dem EBM 2020 auf der Grundlage einer alten Honorarabrechnung – beispielsweise aus dem Quartal 1/2020 – werden alle abgerechneten EBM-Leistungen berücksichtigt, die Auswirkungen auf das Honorar haben. Das Abrechnungsbeispiel (s. Tab. je Fachgruppe) unterstellt, dass die tatsächlich im Quartal 1/2019 abgerechneten Leistungen in der gleichen Häufigkeit im Quartal 2/2020 abgerechnet werden und somit den in diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen (den EBM-Vorgaben und dem Orientierungspunktwert) unterliegen.

Zusätzlich wurde der Vergleich der Prüfzeiten aufgeführt, welcher zeigt, dass die durchschnittlich um rund fünf Minuten verringerten Leistungszeiten an die tatsächlichen Praxisabläufe angepasst worden sind und die Praxen so in ihren Zeitprofilen entlastet werden. 

 

Eine entsprechende Honorarsimulation EBM 2020 auf Basis des Quartals 1/2019 je Fachgruppe finden Sie hier:

Quelle: BFS health finance

 

 

Ergebnis

Die Honorarsimulation spiegelt die Zielsetzung der EBM-Reform – die Förderung der sprechenden Medizin bei Absenkung der technischen Leistungen – für einzelne Fachgruppenvertreter wider: Während sich das Bruttohonorar eines Hausarztes mit einem typischen Gesprächsleistungsanteil um rund 6 % erhöht, verringern sich die Bruttohonorare der fachärztlichen Kollegen um rund 5 %. 

Ob diese Euro-Brutto-Werte der EBM-Leistungen auch tatsächlich zu einer Steigerung bzw. einem Rückgang der Honorare führen werden, hängt entscheidend von der Ausgestaltung der regionalen Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ab. Grundsätzlich können die KVen ihre regionalen HVM wegen der Auswirkungen der EBM-Reform anpassen und Bewertungskorrekturen für einzelne Leistungen oder Fachgruppen vornehmen. Eine entsprechende Verpflichtung der KVen besteht jedoch nicht. 

Abrechnung prüfen

Vorbehaltlich der regionalen HVM-Anpassungen durch die KVen bleibt daher  abzuwarten, ob die EBM-Reform im individuellen Fall tatsächlich spürbaren Einfluss auf das Honorar haben wird. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich, die eigene Abrechnung einer gewissenhaften Prüfung zu unterziehen und vorhandene Potenziale auszuschöpfen bzw. Verluste zu vermeiden.

Fazit

Die Daten aus den Honorarunterlagen bieten Anhaltspunkte, wie sich zukünftig Fallzahlen sowie -werte steuern und Budgetüberschreitungen vermeiden lassen können. Darüber hinaus lässt sich im Vergleich mit den Daten der entsprechenden Facharztgruppe aufzeigen, ob das Leistungsspektrum der Praxis besser an die Gegebenheiten anzupassen ist. Health Tech-Instrumente und die Empfehlung von Abrechnungsexperten können dazu beitragen, den Erfolg der Praxis langfristig sicherzustellen.

► Stand: Juni 2020

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Julia Neeb-Spanel
LL.M. Medizinrecht
Leiterin Recht/Services, bei BFS health finance und Mitglied der Geschäftsleitung. Nach ihrem Studium arbeitete sie zunächst als Rechtsanwältin in Bad Homburg und als Juristin für die KV Hessen.

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