Neuerungen im EBM zum II. Quartal

Zu Beginn des zweiten Quartals gibt es einige Änderungen für Vertragsärzte. Unter anderem wurden einige Corona-Sonderregelungen verlängert, sowie die Abrechnungsmodalitäten einiger bestehender EBM-Ziffern geändert. Ein Überblick.

Telefonkonsultation: Änderung bei der GOP 01434

Die GOP 01434 EBM kann von Fachärzten nun auch neben der betreffenden Grundpauschale abgerechnet werden, also auch dann, wenn der Patient nach der telefonischen Konsultation im Quartal doch noch in die Praxis kommt oder wenn es einen Videokontakt gibt. Für Haus- und Kinderärzte entfällt in diesem Fall die Anrechnung auf das Gesprächsbudget – sie bekommen die GOP 01434 also in voller Höhe vergütet.

► Diese Regelung gilt rückwirkend ab 01.01.2021, sie ist befristet bis zum 30.06.2021.

Änderung bei der Chronikerpauschale GOP 03221 bzw. 04221

Die „Chronikerpauschale II“ kann normalerweise nur abgerechnet werden, wenn zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (APK) im Quartal stattfinden. Nun wurde beschlossen, dass ein persönlicher APK plus ein Kontakt per Video oder Telefon ausreicht.

► Diese Regelung gilt rückwirkend zum 01.01. sie ist befristet bis zum 30.06.2021.

Corona-Testverordnung (CoronaTestV)

Die Absenkung der Sachkosten für die Corona-Schnelltests ist in Kraft getreten. Demnach bekommen Arztpraxen nur noch 6€ pro Test erstattet statt bisher 9€.
 

Kennzeichnung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Seit 1. April 2021 gibt es für die Kennzeichnung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus ein neues Verfahren. Es wird nicht mehr der gesamte Fall gekennzeichnet, sondern der Arzt dokumentiert die Ziffer 88240 an allen Tagen, an denen er den Patienten wegen des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt.  

Kodierung im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung

Zum 1. April 2021 gibt es zwei neue ICD-10-Kodes im Zusammenhang mit dem Coronavirus bzw. mit der Corona-Schutzimpfung:

  • U11.9 G: Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet
  • U12.9: Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID‐19‐Impfstoffen, nicht näher bezeichnet
     

Beispiel für kodierung:

Bei einem Patienten besteht die Indikation für eine Impfung gegen COVID-19. Kontraindikationen liegen nicht vor. Der Patient willigt in die Schutzimpfung ein.

Sie kodieren:

  • U11.9 G Notwendigkeit der Impfung gegen COVID-19, nicht näher bezeichnet

Einen Tag nach der verabreichten Corona-Schutzimpfung stellt sich der Patient mit Fieber wieder vor. Andere Ursachen für das Fieber ergeben sich nicht, sodass eine Impfreaktion naheliegt.

Sie kodieren:

  • R50.88 G Sonstiges näher bezeichnetes Fieber
  • U12.9 G Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet

Weitere Informationen zur Kodierung bei der KBV unter: https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Kodieren.pdf 

 

Verordnung Reha GOP 01611

Die Vergütung für die Verordnung medizinischer Reha bleibt bis 31.03.2023 extrabudgetär.
 

eArztbriefe

Elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) werden nur noch vergütet, wenn sie mittels KIM-Dienst über einen von der gematik zugelassenen Anbieter verschickt werden.

► In unserem Abrechnungstipp in der Mai-Ausgabe von "der niedergelassene arzt" gehen wir detailliert auf die einzelnen Änderungen ein.

 

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

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