Allergiecheck und Hauttypbestimmung

Verbrauchermagazine wecken die Befürchtung, Kosmetika könnten Allergien verursachen. Die Patienten fragen: „Welche Kosmetika sollte ich anwenden, welche vermeiden?“ Besonders Frauen erwarten dann eine auf ihren Hauttyp abgestimmte Empfehlung.

Allergiecheck

 

Wichtig

 

  • Allergiechecks und Hauttypbestimmung können fast unabhängig von den speziellen Möglichkeiten der Praxis im Bereich der ästhetischen Medizin angeboten werden.
  • Allergologische Diagnostik und Therapie bei bestehenden allergischen Hauterscheinungen erfolgen zulasten der GKV.
  • Auch ohne Kostenträger im Hintergrund sollte der Preis einer IGeL angemessen gestaltet werden.

 

Allergiechecks aufgrund solcher Fragen sind IGeL – sowohl die Durchführung als auch die Beratung dazu. Liegen jedoch bereits allergische Hauterscheinungen vor, ist die Diagnostik und Behandlung zulasten der GKV möglich. Das gilt auch dann, wenn die allergischen Erscheinungen durch das Auftragen von Kosmetika verursacht wurden.

 

Wie generell bei IGeL ist vor der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abzuschließen, in dem deutlich steht, dass es sich um eine Wunschleistung handelt und keine Erstattung durch die Krankenkasse zu erwarten ist.

Für die Diagnostik von IgE-vermittelten Sensibilisierungen vom Soforttyp werden vor allem Pricktests eingesetzt. Deren Abrechnung erfolgt nach der GOÄ mit den Nummern 385ff (HAUT 2013;24(6):308). Zusätzlich kann die Bestimmung von IgE aus der Laborgemeinschaft bezogen und berechnet werden (Blutabnahme nach Nr. 250 GOÄ, Labor nach Nr. 3572 GOÄ). Die Bestimmung allergenspezifischer Immunglobuline wäre dagegen eine Leistung des Speziallabors und würde vom durchführenden Laborarzt berechnet.

Hauttypbestimmung

Dass die Hauttypbestimmung IGeL ist, ist den Patientinnen in der Regel klar. Zur Abrechnung kann zum Beispiel die Nr. 831 GOÄ (vegetative Funktionsdiagnostik) analog herangezogen werden. Diese ist allerdings auch bei Bestimmung des Fett- und Feuchtigkeitsgehaltes sowie des pH-Wertes, zum Beispiel an Stirn, Wange und Kinn, je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Mit dem 3,5-fachen Faktor (Begründung: z. B. „multiple Messverfahrenan mehreren Messpunkten“) würden 16,32 Euro resultieren. Alternativ kann die Abrechnung mit der Nr. 760 GOÄ (Alkaliresistenzbestimmung) analog erfolgen.

Preisgestaltung

Welcher Abrechnungsweise man den Vorzug gibt – also welche Ziffern man wie oft ansetzt– ist bei IGeL allerdings nicht so wesentlich, denn die Patientin hat sich mit dem Preis im Voraus schriftlich einverstanden erklärt. Hier steht kein Kostenträger im Hintergrund, der versucht, seine Erstattungsleistung zu begrenzen. Obwohl die GOÄ-Bestimmungen selbstverständlich auch bei IGeL einzuhalten sind, ist die Abrechnung letztlich ist eine Frage des angemessenen Preises (HAUT 2013;24(5):260).  

„Patientenbrief“

Erhält die Patientin ein schriftliches Protokoll, das selbstverständlich nicht nur Messwerte, sondern auch klinische Hinweise und erste Empfehlungen zur Hautpflege enthält, kann dafür je nach Umfang die Nr. 76 (Diätplan) analog oder Nr. 75 GOÄ (ausführlicher Krankheits- und Befundbericht) analog berechnet werden.

Umsatzsteuerpflicht

Leistungen, die aus kosmetischen Gründen erbracht werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Aufgrund ihrer vielen Möglichkeiten zum IGeLn im Bereich der ästhetischen Medizin fallen Hautärzte nur relativ selten unter die Kleinunternehmerregelung* des Umsatzsteuergesetzes.

*Umsatz zzgl. Steuern im Vorjahr nicht höher als 17.500 €,im laufenden Jahr voraussichtl. nicht höher als 50.000 €.

 

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