Allergologische Tests bei Privatpatienten – Teil 1

Allergiediagnostik I und II des EBM fassen Leistungen zusammen, die in der GOÄ jeweils eigenständig abrechenbar sind. Auch die Rahmenbedingungen der Abrechnung sind völlig anders. Zunächst betrachten wir die GOÄ-Abrechnung der 30110 EBM.

Epikutan-Test

Der Epikutan-Testung entspricht in der GOÄ die Nr. 380. Diese umfasst den ersten bis 30. Test. Für weitere Epikutantests sind die Nrn. 381 (31. bis 50. Test) und 382 GOÄ (51. bis 100.Test) berechenbar. Mehr als 100 Epikutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Bei der Zählung der Tests können Leer- oder Kontrollwerte mitgezählt werden.

Eine Bestimmung „einmal im Krankheitsfall“ gibt es in der GOÄ nicht. Hier zählt der „Behandlungsfall“, und der ist verstrichen, wenn sich der Monatsname geändert und das Datum um mindestens 1 erhöht hat. Als „dieselbe Erkrankung“ wird bei Allergien das Krankheitsbild (die klinische Ausprägung) verstanden. Ändert sich noch in der Monatsfrist das Krankheitsbild, könnte die Testung erneut durchgeführt und berechnet werden. Das ist aber selten, in der Regel sind die potenziellen Allergene schon bei der ersten Testung berücksichtigt.

In der GOÄ wird „je Test“ abgerechnet, also nicht einmal für alle durchgeführten Tests wie im EBM, sondern bei zum Beispiel 30 Tests wird Nr. 380 GOÄ dreißigmal berechnet.

In der GOÄ sind Beratungen und klinische Untersuchungen eigenständig berechenbar. Allerdings ist das Überprüfen der lokalen Hautreaktion durch die allgemeine Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt C V der GOÄ von der eigenständigen Berechenbarkeit ausgeschlossen. Damit entfällt die Berechenbarkeit der Prüfung des Testergebnisses, der Überwachung des Patienten in der Praxis und der Beurteilung der Injektionsstelle am gleichen Tag wie die Testung. Die Untersuchung vor der allergologischen Testung ist aber keine „Nachbeobachtung“, ebenso nicht die Kontrolluntersuchung (Ablesung) nach ein oder zwei Tagen.

Cave Abrechnungsprogramm

Honorarbegrenzend wirkt sich in der GOÄ die allgemeine Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt B der GOÄ aus (Nrn. 1 und/oder 5: „nur einmal im Behandlungsfall neben ...“. Diese Bestimmung wird in der Regel vom Abrechnungsprogramm automatisch berücksichtigt. Achten Sie aber bitte darauf, dass „neben“ heißt:„im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontaktes“. Manches Programm streicht 1 und/oder 5 auch bei Berechnung am gleichen Tag,wenn die Leistungen zu verschiedenen Uhrzeiten stattfanden.

Zu beachten

Der fakultative Leistungsinhalt von EBM 30110, „Hautfunktionstests“, ist in der GOÄ eigenständig berechenbar. Dem entspricht die Nr. 759 der GOÄ (Alkalineutralisationszeit), beziehungsweise es sind andere Hautfunktionstests (z. B. der in EBM 30110 angeführte Nitrazingelbtest) mit der Nr. 760 GOÄ analog (Alkaliresistenzbestimmung) berechenbar. Eine UV-Bestrahlung der Haut (z. B. bei Foto-Patch-Test) kann mit Nr. 560 GOÄ eigenständig berechnet werden: „Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung“.

Die im EBM angeführte ROAT-Testung (repetitiver offener Applikations-Test) kann, da der Patient sie durchführt, nicht vom Arzt berechnet werden. Berechenbar sind aber die in diesem Zusammenhang vom Arzt durchgeführten Testungen, Beratungen und Untersuchungen des Patienten. Die Testung unter Okklusion ist keine gegenüber Nrn. 380 bis 382 eigenständig berechenbare Leistung, sie ist gemäß § 4 Abs. 2a lediglich eine „besondere Ausführung“ der Testung.

Eine Berichtspflicht gibt es in der GOÄ nicht. Bei der Privatbehandlung sind die allgemeinenärztlichen Dokumentationspflichten zu beachten, Arztbriefe können nach Nr. 75 GOÄ berechnet werden. Für das Ausstellen eines Allergiepasses kann Nr. 76 GOÄ analog berechnet werden, für Eintragungen Nr. 70 GOÄ. Die Kosten für den Allergiepass sind grundsätzlich nach § 10 GOÄ als Auslage berechenbar, was aber entfällt, wenn der Pass dem Arzt kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten der Testsubstanzen und Testpflaster sind nicht gesondert berechnungsfähig (allgemeine Bestimmung Nr. 4 vor Abschnitt C V der GOÄ).

 

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung