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Im fachärztlichen Versorgungsbereich erhaltendiejenigen Ärzte, die wesentlich die Grundversorgung der Versicherten durchführen, einen Zuschlag zur Grundpauschale. Auch die Dermatologen wurden den „fachärztlichen Grundversorgungen“ zugeordnet. Der Zuschlag zur Grundpauschale erhält die EBM-Nr. 10220: Zuschlag zu den Grundpauschalen 10210 bis 10212, 13 Punkte; 1,30 Euro (ab 1.10. 2013 beträgt der Punktwert 10 Cent).
Ausschlüsse für den Zuschlag
Der Zuschlag für die Grundversorgung wirdnur in den Fällen gewährt, in denen keine„Spezialleistungen“ erbracht werden. Der Bewertungsausschuss hat eine ganze Reihe von Leistungen definiert, die als „spezialisiert“ eingestuft sind und deren Berechnung die Gewährung des Zuschlages für die Grundversorgungausschließt. Für Dermatologen schließen insbesondere folgende Leistungenden Zuschlag aus:
- Naevi flammei-/Hämangiom-Behandlungmittels Laser 10320, 10322,10324,
- onkologische Betreuung 10345,
- Balneo-Phototherapie 10350,
- Provokationstest 30120, 30121,30122,30123,
- praxisklinische Betreuung 01510 – 01512,
- Kompressionstherapie 30401,
- Phototherapie 30430, 30431,
- Phlebologie 30500, 30501,
- Prokto-/Rektoskopie 30600, 30601, 30610,30611,
- ambulante Operationen aus Kapitel 31.2,
- Spezial-Laboruntersuchungen aus Kapitel32.3,• Doppler-/Duplexsonografien 33061,33072, 33075,
- belegärztliche Leistungen Kapitel 36.
Wird eine Leistungsposition aus den genannten Leistungsbereichen abgerechnet, entfällt der Zuschlag für die Grundversorgung.
Gemeinschaftspraxen
Der Zuschlag wird einmal pro Behandlungsfall (je Patient und Quartal) gewährt. In einer Gemeinschaftspraxis etwa mit einem Dermatologen und einem Gynäkologen (Zuschlag Nr. 08220, 25 Punkte; 2,50 Euro) kann jeder Arzt seinen Zuschlag für die Grundversorgung berechnen. Der entfällt aber für beide, wenn einer der Ärzte eine Leistungsposition aus dem Ausschlusskatalog abrechnet. Das gilt also auch, wenn der andere Arzt keine Ausschlussposition abrechnet, da bei Berechnung einer Ausschlussposition die Streichung des Zuschlages für den gesamten Behandlungsfall gilt.
Abrechnung
Es ist davon auszugehen, dass die KVen den Zuschlag für die Grundversorgung in den berechtigten Fällen automatisch zusetzen. Hierzu sind entsprechende Informationen der zuständigen KV zu beachten. Ansonsten sollten Sie den Zuschlag ab dem 1. Oktober sicherheitshalber bei der Abrechnung angeben.
Fazit
Der Zuschlag in Höhe von 1,30 Euro für die hautärztliche Grundversorgung fällt relativ bescheiden aus – kaum ein Hautarzt wird wegen der Streichung des Zuschlages auf erforderliche spezialärztliche Leistungen verzichten. Bei „konservativer“ Behandlung bedeutet die Gewährung des Zuschlages Nr. 10220 eine Erhöhung der Grundpauschalen 10210 bis 10212 um circa zehn Prozent.