Klarstellung: Therapiehoheit bei DiGA-Verordnung gilt

Krankenkassen ist es grundsätzlich verwehrt, in die ärztliche Verordnungsentscheidung einzugreifen. Das hat das Bundesamt für Soziale Sicherung per Rundschreiben an die Krankenkassen Ende Juni 2023 klargestellt.

In den vergangenen Monaten hatten Patientinnen und Patienten moniert, dass ärztliche Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) abgelehnt wurden. Auch sollen von Ärztinnen und Ärzten Begründungen für die DiGA-­Verordnung verlangt worden sein. Darauf hat das Bundesamt mit einem Schreiben an die Krankenkassen reagiert. „Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Krankenkassen bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung nicht berechtigt sind, auf andere, ggf. preiswertere DiGA umzusteuern“, heißt es in dem Schreiben.

Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot

DiGA werden von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt produktbezogen verordnet. Ihr oder ihm obliege es daher, zu prüfen, ob die Leistungen ausreichend, zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich sind, so das Bundesamt. Die Ärztin oder der Arzt verordne die DiGA nicht nur nach medizinischen Maßstäben, sondern sie bzw. er hat damit auch die Wirtschaftlichkeit zu beachten (vgl. Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 24 DiGAV). „Unter Beachtung der Therapiefreiheit des Arztes ist es der Krankenkasse grundsätzlich verwehrt, in die Verordnungsentscheidung des Arztes einzugreifen“, stellt das Bundesamt klar. Mit der gesetzlichen Regelung zur produktbezogenen Verordnung einer DiGA, der Festlegung des Preissystems für DiGA auf Spitzenverbandsebene und dem als Positivliste geführten Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sei eine Ausnahme vom Grundsatz geschaffen worden, dass die Erbringung einer Sachleistung von der vorherigen Feststellung der Leistungspflicht der Kasse, also einer Genehmigung, abhängig ist (gemäß § 19 Satz 1 SGB IV).

Quelle: Bundesamt für Soziale Sicherung

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