Formale Fehler vermeiden

Die wieder verstärkte Kritik an IGeL-Leistungen bezieht sich zu einem großen Teil auch darauf,

dass Ärzte formale Fehler bei der Durchführung des IGeL-Angebotes machen.

In Seminaren zur Privatliquidation ist manchmal erstaunlich, dass einige Ärzte die Einhaltung der für IGeL geltenden Spielregeln auf die leichte Schulter nehmen. Auch wenn das im Einzelfall meist keine Probleme macht, die bekannt werdenden Fälle werfen ein schlechtes Licht auf die gesamte IGeL-Tätigkeit und erleichtern IGeL-Kritikern ihre Angriffe. Die häufigsten Fehler unterlaufen beim Behandlungsvertrag und der Rechnungsstellung.

 

Wichtig
  • Formale Fehler bei IGeL-Angeboten unterstützen Kritiker und können sogar den Honoraranspruch des Arztes gefährden.

  • Die häufigsten Fehler werden beim Behandlungsvertrag und bei der Rechnungserstellung gemacht.

  • Beides lässt sich zuverlässig vermeiden.

Conditio sine qua non einer IGeL ist der vor der Behandlung abzuschließende schriftliche Behandlungsvertrag. Im § 18 BMV ist nur eine allgemeine Information des Patienten angeführt, dass er die Kosten selber tragen muss. Das alleine reicht aber nicht. Der eigene Wille des Patienten zur Inanspruchnahme der IGeL soll zum Ausdruck kommen, zum Beispiel mit einer Formulierung wie „Ich wünsche ...“. § 630c BGB verlangt die wirtschaftliche Aufklärung vor der Behandlung bei Leistungen, für die eine Nicht-Erstattung der Behandlungskosten bekannt oder anzunehmen ist. Am Besten erfolgt das durch Anführung der zum Ansatz kommenden GOÄ-Ziffern mit Kurztext, Faktor und resultierendem Betrag wie in einer normalen Privatrechnung und Nennung des Gesamtbetrages. Eine ausdrücklicher Hinweis auf die Nichterstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung und dass der zuvor genannte Betrag selber zu tragen ist, runden den Vertrag ab. Kein „Muss“, aber zu empfehlen sind noch Hinweise auf die erfolgte Aufklärung zum Nutzen und eventuellen Risiken der Leistungen, dass der Patient eine Rechnung nach der GOÄ erhalten wird und dass er ausreichend Bedenkzeit hatte. Wer einen solchen Vertag nicht selber fassen möchte, findet zahlreich Muster bei Kammern, Verbänden und Verlagen.

Der Vertrag schützt z. B. vor Kritik

Der Vertrag schützt den Arzt nicht nur gegen eventuelle Kritik. Einen derartigen Vertrag unterschrieben, kann sich kein eventuell unzufriedener Patient von der Zahlung des Honorars mit dem Argument befreien, er sei nicht genügend aufgeklärt worden.

Die nächste, eigentlich leicht einzuhaltende Formalie ist die einer korrekten GOÄ-Rechnung. Pauschalliquidationen sind zwar in bestimmten Bereichen noch durchaus gängig, aber nicht rechtssicher. Auch IGeL-Leistungen müssen nach der GOÄ liquidiert werden und die erlaubt keine Pauschalbeträge. Kommt man mit den ansetzbaren GOÄ-Ziffern selbst mit dem 3,5-fachen Faktor nicht auf das angemessene Honorar, erlaubt die GOÄ nach § 2 – wiederum vor der Leistungserbringung – den Abschluss einer so genannten „abweichenden Honorarvereinbarung“. Darin werden zu den GOÄ-Ziffern entsprechend hohe Faktoren vereinbart, auch zum Beispiel 12- oder 18-fach. Entscheidend ist, dass der resultierende Betrag angemessen ist. Und das bestimmt sich weitestgehend danach, was „marktüblich“ ist. Auch dazu gibt es zahlreiche Mustervereinbarungen und Hinweise zum Vorgehen. Bitte achten Sie aber darauf, dass in der Vereinbarung kein Grund für die Bemessung des höheren Faktors genannt ist. Das könnte die Vereinbarung nichtig machen. Unterschiedlich wird beurteilt, ob die Vereinbarung gesondert getroffen werden muss oder direkt in den IGeL-Behandlungsvertag integriert werden kann. Wer vorsichtig ist, macht das Schriftstück gesondert und verweist im IGeL-Behandlungsvertrag darauf und trägt eben die dortigen Faktoren und Endbeträge ein.

Es ist durchaus schon vorgekommen, dass unzufriedene Patienten Pauschalbeträge nicht zahlen wollten und schließlich nur die erheblich niedrigeren GOÄ-Rechnung zahlen mussten. Auch die korrekte GOÄ-Rechnung ist also nicht nur Kritik vorbeugend, sondern auch den Honoraranspruch sichernd.

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