Vertretungen: Vorgaben beachten!

Im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen, die ihren Betrieb abschließen und verreisen können, müssen Vertragsärzte einige Punkte beachten, wenn die Praxistätigkeit über einen längeren Zeitraum nicht persönlich ausgeübt wird.

Der KV melden

Übt ein Vertragsarzt länger als eine Woche die Praxistätigkeit nicht persönlich aus, ist dies der KV unter Benennung der vertretenden Ärzte mitzuteilen, auch bei gegenseitigen Vertretungen in Gemeinschaftspraxen. Innerhalb von zwölf Monaten (nicht Kalenderjahr) kann sich ein Vertragsarzt ohne KV-Genehmigung bis zu einer Dauer von drei Monaten vertreten lassen, auf Antrag auch länger, zum Beispiel bei längerer Erkrankung oder Schwangerschaft. Das Nichtbeachten der Meldepflicht kann unangenehme Folgen haben: Wird gegenüber dem Vorjahresvergleichsquartal ein deutlich größeres Leistungsvolumen abgerechnet und kommt es wegen Überschreiten der Zuwachsbegrenzungen für abgerechnete Leistungen zu einer Prüfung oder gar Kürzung, kann der Leistungszuwachs plausibel dargelegt werden, wenn ein längerer Urlaub in das Vorjahresvergleichsquartal fiel, im geprüften Quartal dagegen nicht. Diese Argumentation wird nur akzeptiert, wenn die Abwesenheit im Vorjahresquartal bei der KV gemeldet wurde.

Wichtig: 

  • Melden Sie eine Abwesenheit von länger als einer Woche der KV.
  • Der Praxisinhaber haftet für die Tätigkeit eines Vertreters in der Praxis.
  • Gemeinschaftspraxen: Der Vertreter muss alle Leistungen unter seiner Arztnummer abrechnen.
  • Halten Sie den Vertreter zu wirtschaftlicher Behandlungs- und Verordnungsweise an.

Wird die Vertretung von benachbarten Kollegen in deren Praxis wahrgenommen, rechnen diese ihre Leistungen über Vertreterscheine wie eigene Leistungen ab, die Vertretung muss aber bei der KV gemeldet werden.

Vertreter in der Praxis

Gemäß § 14 Bundesmantelvertrag (BMV) hat sich der Vertragsarzt davon zu überzeugen, dass Vertreter die Qualifikationen für die abgerechneten Leistungen erfüllen. Ein Vertreter muss grundsätzlich dieselbe Facharztbezeichnung haben wie der vertretene Arzt.

Beachte: Gemäß § 14 Abs. 2 BMV haftet der vertretene Arzt für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten durch seinen Vertreter in gleicher Weise wie für seine eigene Tätigkeit. Erbringt ein Vertreter unwirtschaftliche Leistungen und resultiert daraus ein Regress, haftet der Praxisinhaber. Besonders wichtig: Achten Sie darauf und überzeugen Sie sich, dass der Vertreter die Modalitäten einer korrekten Verordnungsweise beherrscht. Immer wieder werden Regresse ausgesprochen, weil Vertreter Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel verschreiben, die nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig sind. Probate Schutzmaßnahme: Sorgen Sie dafür, dass erfahrene, versierte Mit­arbeiter(innen) nicht gleichzeitig mit dem Praxisinhaber abwesend sind und dass sie ein Augenmerk auf die vom Vertreter getätigten Verordnungen haben.

Gemeinschaftspraxen

In Gemeinschaftspraxen vertreten sich die Ärzte in der Regel gegenseitig. Der oder die Vertreter müssen alle erbrachten Leistungen unter ihrer eigenen Arztnummer abrechnen, auch die Leistungen, die im Rahmen der Vertretung bei Patienten des vertretenen Arztes erbracht werden. Hat der vertretene Arzt eine Qualifikation für Leistungen, für die eine KV-Genehmigung erforderlich ist, der Vertreter aber nicht, kann der Vertreter diese Leistungen nicht erbringen und nicht abrechnen. Dieser Sachverhalt kann von den KVen leicht überprüft werden und wird auch geprüft, da die Genehmigungen eines jeden Arztes gespeichert sind und ohne Genehmigung abgerechnete Leistungen „automatisch“ gestrichen werden.

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