Grundsätze bei der Erbringung von IGeL

Der in das Internet gestellte IGeL-­Monitor der Krankenkassen zeigt, dass das Angebot und die Erbringung von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) in den Vertragsarztpraxen nach wie vor kritisch gesehen wird. Dennoch, die Inanspruchnahme von IGeL nimmt weiterhin zu. Kaum ein anderes Fachgebiet eignet sich für das Angebot ­zusätzlicher Selbstzahlerleistungen mehr als die Gynäkologie, dies deshalb, weil insbesondere viele ergänzende dia­gnostische Leistungen nicht zulasten der GKV abgerechnet werden können. Bei der Durchführung und Liquidation von IGeL sind die dafür geltenden Grundsätze zu beachten, auch um keinen Angriffspunkt dafür zu bieten, die Bezahlung von IGeL zu verweigern. Das Wirtschaftsmagazin für den Frauenarzt gibt dazu Hinweise.

Wichtig
  • Immer Behandlungsvertrag schließen
  • In dem Behandlungsvertrag die voraussichtlichen Kosten benennen
  • Bei IGeL, für die sich keine Position in der GOÄ findet, Analogabrechnung ­gemäß § 6 der GOÄ
  • Bei Überschreitung der Regelspanne  auch bei IGeL Begründung angeben, bei Überschreitung des höchsten Steigerungssatzes Abdingung erforderlich
  • Speziallabor als IGeL nur liquidieren, wenn die Leistungen selbst erbracht werden oder der Arzt bei der Erbringung selbst anwesend ist
  • Bei Liquidationen von IGeL kenntlich machen, dass die Leistungen auf Wunsch erbracht werden, zum Beispiel mit dem Zusatz „auf Verlangen“

Grundsätzlich ist die Durchführung und Liquidation von IGeL ebenso zu handhaben wie bei der Behandlung von Privatpatienten. Zu IGeL ergeben sich allerdings häufiger Fragen, weil diese zumeist auf Wunsch der Patientinnen erbracht werden. Kritisch sind die Patienten auch, weil sie im Gegensatz zu Privatpatienten IGeL selbst bezahlen müssen.

Behandlungsvertrag

Bei Versicherten der Gesetzlichen Krankenkassen muss vor der Erbringung von IGeL gemäß § 18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden, mit dem klargestellt wird, dass die IGeL auf Wunsch der Patientin erbracht werden.

Wirtschaftliche Aufklärung

Es empfiehlt,  sich in dem Behandlungsvertrag auch auf die voraussichtlichen Kosten der vorgesehenen IGeL hinzuweisen. Die sogenannte „wirtschaftliche Aufklärung“ wird in der Rechtsprechung zunehmend als  verpflichtend angesehen. Wenn das Behandlungsergebnis von IGeL nicht den Erwartungen entspricht, neigen Betroffene dazu, die Begleichung der Rechnung ganz oder teilweise zu verweigern mit dem Argument, eine derart kostspielige Behandlung wäre nicht als IGeL in Anspruch genommen worden, wären die Kosten vorab bekannt gewesen.

Pauschalliquidation

Liquidationen von IGeL sind ebenso nach der GOÄ zu erstellen wie Liquidationen bei Privatpatienten. Pauschalliquidationen sind nicht zulässig. Die Vorgaben der GOÄ gelten auch für die Angabe einer Begründung bei Überschreitung der Regelspanne (2,3-fach) beziehungsweise für eine Abdingung, wenn der Höchstsatz der GOÄ überschritten werden soll (3,5-fach). Zur Klarstellung sollte die Liquidation den zusätzlichen Vermerk „auf Verlangen“ beinhalten um klarzustellen, dass es sich um Wunschleistungen handelt.

IGeL nicht in der GOÄ

Werden IGeL erbracht, für die sich in der GOÄ keine entsprechende Position findet, ist wie bei Privatpatienten eine analoge Rechnungslegung möglich, indem eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Position der GOÄ zur Rechnungslegung herangezogen wird. Beispiel: Zur Durchführung der Dünnschichtzytologie wird empfohlen: Abstrichentnahme nach 1105a und zytologische Untersuchung nach 4815a.

Praxisschild und IGeL

Was auf dem Praxisschild als Facharztbezeichnungen, Qualifikationen und so weiter angegeben werden darf, ist explizit geregelt. Auf dem Praxisschild dürfen besondere Sprechzeiten für IGeL nicht ausgewiesen werden. Eine Kanalisierung der Patienten, bei denen IGeL erbracht werden, kann aber dadurch erzielt werden, dass ­diese zu bestimmten Zeiten außerhalb der GKV-Sprechstunden bestellt werden.

Speziallabor als IGeL

Es soll immer noch vorkommen, das Spezial­laborleistungen von Laborgemeinschaften oder Laborärzten bezogen und als eigen erbrachte Leistungen abgerechnet werden. Auch bei IGeL sind Speziallaborleistungen nur dann als eigene Leistungen berechnungsfähig, wenn sie entweder vom Arzt selbst erbracht werden oder der Arzt bei deren Erbringung in einem Speziallabor anwesend ist.

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