Restless-Legs-Syndrom privat oder als GKV-Leistung behandeln?

Häufiger bei Kindern aber auch bei Erwachsenen treten extrapyramidale Hyperkinesen, zumeist als Restless-Legs-Syndrom auf. Nach Schätzungen sind etwa 5–8 % der Bevölkerung in Deutschland betroffen. Wie ist zwischen einer IGeL- und einer GKV-Leistung zu differenzieren?

Bei motorischer Hyperaktivität handelt es sich nicht um ein Phänomen der Neuzeit. Bereits 1845 beschrieb der Frank­furter Nervenarzt Heinrich Hoffmann die Erkrankung in typischer Weise in seinem Werk „Der Zappelphillip“. Da bei motorischer Unruhe, besonders wenn diese mit Konzentrationsschwächen kombiniert ist, von den Betroffenen häufig von einer verursachenden Erkrankung ausgegangen wird, sind Eingangsuntersuchungen in der Regel als GKV-Leistungen durchzuführen. Eine verursachende Erkrankung wird allerdings in den meisten Fällen nicht festgestellt. Bei Kindern sind die individuellen Unterschiede motorischer Unruhe groß, sodass den Eltern unter Umständen verdeutlicht werden muss, dass ihr Kind zwar motorisch unruhig ist, dass die Unruhe­zustände aber noch als normal anzusehen und nicht als eine zu Lasten der GKV 
behandlungsbedürftige Erkrankung einzustufen sind.

Zur Abgrenzung von GKV oder IGeL kann die indizierte Verordnung von Arzneimitteln zur Behandlung der motorischen Unruhe angesehen werden. 
Hinweis: Derzeit wird vermehrt geprüft, ob die angegebenen Behandlungsdiagnosen schlüssig zu den Verordnungen passen. Deswegen ist bei einer Behandlung von Hyperaktivitäten wie dem Restless-Legs-Syndrom und der Verordnung entsprechender Medikamente immer der korrelierende ICD-10-Code als gesichert mit dem Zusatz „G“ anzugeben.

Wird eine Hyperaktivität nicht als Erkrankung eingestuft, wird aber dennoch eine Behandlung gewünscht, ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen, mit dem klargestellt wird, dass eine Behandlung nur privat als IGeL erfolgen kann.

WichtigBei extrapyramidalen Hyperkinesen Abklärung verursachender Erkrankungen und Erstuntersuchungen als GKV-Leistungen erbringen.

Unterscheidungskriterium GKV oder IGeL: Medikamentöse Behandlung und ICD-10-Code G25.8G, dann GKV-Behandlung.

Bei Behandlung als Selbstzahler­leistung immer schriftlichen 

Behandlungsvertrag schließen.

Durch Anwendung individueller Steigerungsfaktoren in der Regelspanne zwischen dem 1,0- und 2,3-Fachen mit Stellen hinter dem Komma bei IGeL zur besseren Compliance für glatte Rechnungsbeträge sorgen.

Behandlung als IGeL

Für die Behandlung von Hyperaktivitäten hält die GOÄ eine ganze Reihe von Leistungspositionen vor, berechnungsfähig je nach Art der Behandlung (s. Tab.). Für nicht in der GOÄ verzeichnete Behandlungsformen ist eine Analogabrechnung anzuwenden. In der Regel sind Einzel­behandlungen bei Hyperaktivitäten üblich, aber auch Gruppenbehandlungen können erwogen werden, insbesondere bei Kindern. Werden Konzentrationsstörungen beklagt, sollte deren Ausprägung zu Beginn der Behandlung durch Testverfahren festgestellt und dokumentiert und später parallel zu der Behandlung kontrolliert werden.

Tab.: Abrechnungsmöglichkeiten beim Restless-Legs-Syndrom als IGeL

GOÄ-Nr.

Leistung

Faktor

Betrag

849

Einzelbehandlung, mindestens 20 Minuten

2,24

30,00 €

804

Eingehendes therapeutisches Gespräch, keine Zeitvorgabe

2,29

20,00 €

846

Übende Verfahren, Einzelbehandlung, mindestens 20 Minuten

2,29

20,00 €

847

Gruppenbehandlung, übende Verfahren, mindestens 20 Minuten, bis zu zwölf Teilnehmende, je Person

2,29

6,00 €

886

Behandlung mit Einbeziehung von Bezugs­personen, mindestens 40 Minuten

2,2

90,00 €

A856

Intelligenz- und Entwicklungs-Testverfahren analog, reduzierter Gebührenrahmen, delegierbar

1,76

37,00 €

A857

Orientierende Testverfahren analog, reduzierter Gebührenrahmen, delegierbar

1,76

12,00 €

 

Fazit

Bei der Behandlung von extrapyramidalen Hyperkinesen, so insbesondere beim Restless-Legs-Syndrom, sollte die behandelnde Ärztin bzw. der Arzt aufgrund seiner Erfahrung mit einigem Fingerspitzengefühl unterscheiden, ob eine zu Lasten der GKV behandlungsbedürftige Erkrankung oder ob lediglich eine nicht als Erkrankung einzustufende noch im Rahmen der Norm liegende Variante von motorischer Unruhe vorliegt, deren Behandlung nur mittels Selbstzahlerleistungen erfolgen kann.

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