Einstieg in die Telematikinfrastruktur - Was ist zu beachten?

Die Zeit läuft: Arzt- und Psychotherapeutenpraxen müssen bis zum 31. März 2019 die Technik für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur bestellt haben und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen.

Bis Ende Juni muss die Technik installiert sein. Sonst drohen Sanktionen in Höhe von einem Prozent des Praxisumsatzes.

► Praxen sollten sich daher bei der Bestellung einen Installationstermin bis zum 30. Juni 2019 schriftlich zusichern lassen.

„Ärzte und Psychotherapeuten, die noch nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind, sollten in jedem Fall noch in diesem Monat bestellen und das Ergebnis der Bestellung auch an ihre Kassenärztliche Vereinigung (KV) melden“, sagte Dr. Thomas Kriedel, KBV-Vorstandsmitglied, in einem Interview mit KV-on. Das gelte selbst dann, wenn der Anbieter zurzeit noch nicht in der Lage sei, alle Komponenten zu liefern oder fristgerecht Termine zu benennen. Kriedel betonte: „Nach unserer Auffassung ist in einem solchen Fall der Arzt oder Psychotherapeut definitiv von Sanktionen befreit, weil er seine Verpflichtungen aus dem Gesetz erfüllt hat.“

Das Gesetz verpflichtet Ärzte und Psychotherapeuten zur Online-Prüfung und -Aktualisierung der Versichertenstammdaten, dem Versichertenstammdatenmanagement (VSDM). Das ist die erste Anwendung, die eine Anbindung an die TI notwendig macht. Weitere, medizinische Anwendungen wie der elektronische Medikationsplan oder das Erstellen und Hinterlegen von Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) werden folgen.

Hohe Sicherheitsanforderungen

Für die TI gelten besonders hohe Sicherheitsanforderungen. Praxen benötigen

  • Konnektor
  • E-Health-Kartenterminal
  • einen VPN-Zugangsdienst
  • ein Update des Praxisverwaltungssystems (PVS)
  • und einen Praxisausweis.
  • Einige Praxen haben zudem Anspruch auf weitere Geräte.

Große Praxen mit mehr als 3 bis 6 Ärzten

Beispielsweise erhalten größere Praxen mit mehr als drei bis sechs Ärzten oder Therapeuten (Vollzeitäquivalente) zwei E-Health-Kartenterminals, mit mehr als sechs Ärzten / Therapeuten drei Kartenterminals. Anästhesisten, die Patienten in Praxisräumen eines anderen Arztes betreuen, sowie Ärzte, die Pflegeheime versorgen oder Hausbesuche machen, haben Anspruch auf ein mobiles Kartenterminal.

Für die Bestellung der Technik ist der PVS-Anbieter oder der IT-Betreuer der Praxis der Ansprechpartner. Die KV kann Auskunft dazu geben, auf welche und wie viele Geräte die Praxis Anspruch hat. Auch können Ärzte und Psychotherapeuten hier erfahren, in welcher Form der Nachweis über die Bestellung der TI-Komponenten erfolgen soll. Dies regelt jede KV selbst.

Kassen müssen für Erstausstattungskosten aufkommen

Praxen müssen nicht selbst für die Anbindung an die TI aufkommen. Die Krankenkassen müssen die Kosten für die Erstausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb übernehmen. Aktuell sind das 2.882 Euro für die Standardausstattung. Für den laufenden Betrieb kommen 248 Euro je Quartal hinzu. Der Praxisausweis wird mit 23,25 Euro je Quartal finanziert. Praxen erhalten die Pauschalen von ihrer KV.

Die Pflicht zum VSDM stammt aus dem sogenannten E-Health-Gesetz vom 29. Dezember 2015. Darin hieß es zunächst, dass Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet sind, spätestens ab dem 1. Juli 2018 die Versichertenstammdaten auf der Karte online zu prüfen und gegebenenfalls automatisiert zu aktualisieren. Auch die Sanktionen stehen im Gesetz.

Bestellpflicht bis Ende März 2019

Aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Industrie war es Praxen jedoch lange unmöglich, die Technik für die Anbindung zu bestellen. Der Stichtag wurde deshalb nach großem Druck aus der Ärzteschaft auf den 1. Januar 2019 verschoben. Da sich aber auch bis dahin nur ein Teil der Praxen ausstatten konnte, wurden die Sanktionen bis zum 30. Juni 2019 ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Praxis die notwendige Technik bis Ende März nachweislich bestellt hat.

► Stand: März 2019

 

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

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