G-BA nimmt Hämophilie in die ASV auf

Patienten mit der seltenen Bluterkrankheit Hämophilie können künftig von einem interdisziplinären Team in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung behandelt werden. Die spezifischen Anforderungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss jetzt festgelegt.

Mit dem aktuellen Beschluss umfasst die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) inzwischen zwölf Indikationen. Der Versorgungsbereich für Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden, war 2014 mit der Indikation Tuberkulose gestartet und zuletzt um die Hauttumoren erweitert worden (noch nicht in Kraft).

Interdisziplinäre Teams aus Praxis- und Klinikärzten übernehmen in der ASV die ambulante hochspezialisierte Behandlung. Wie der Versorgungsbereich funktioniert, regelt die ASV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Anlage 2c Hämophilie

In Anlagen werden die allgemeinen Regeln für jede ASV-Indikation konkretisiert – für die seltene Erkrankung Hämophilie stehen die Details in Anlage 2c.

Das Bundesgesundheitsministerium hat nun zunächst zwei Monate Zeit, den Beschluss des G-BA zu prüfen. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Erst dann können ASV-Teams ihre Teilnahme dem Erweiterten Landesausschuss in ihrer Region anzeigen.

Welche Ärzte können ein ASV-Team bilden?

Die Teamleitung bei der Hämophilie können

  • Fachärzte für Innere Medizin - auch ohne Schwerpunktbezeichnung-
  • Hämatoonkologen oder Transfusionsmediziner übernehmen – jeweils mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie.
  • Zum Kernteam zählen darüber hinaus Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie.

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, müssen Kinder- und Jugendmediziner mit entsprechender Expertise im Kernteam vertreten sein.

Weitere Änderungen beschlossen

Abrechnung

Ärzte finden alle Leistungen, die sie in der ASV abrechnen können im sogenannten Appendix. Für jede ASV-Erkrankung hat der G-BA diese Abrechnungsgrundlage jetzt an den aktuellen EBM angepasst und weitere Detailänderungen vorgenommen.

Unter anderem wurde für die onkologischen Anlagen die „Beobachtung und Betreuung bei (Radio-)Chemotherapie“ als neue Leistung aufgenommen. Sie steht bislang nicht im EBM. Strahlentherapeuten können sie als sogenannte Abschnitt-2-Leistung in der ASV abrechnen.

Darüber hinaus hat der G-BA das ASV-Team für die Behandlung von Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren (Anlage 1.1a, Tumorgruppe 2) um weitere onkologisch erfahrene Gynäkologen ergänzt, die nicht über den Schwerpunkt gynäkologische Onkologie verfügen, um auch die Expertise dieser Ärzte in der ASV zu nutzen. Sie müssen über die Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie verfügen und die Durchführung bestimmter Operationen nachweisen.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

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