Telefon-AU: Telefonische Krankschreibung reaktiviert

Vertragsärztinnen und -ärzte können erneut Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit (AU) für bis zu sieben Kalendertage bescheinigen.

Vertragsärztinnen und -ärzte können erneut Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit (AU) für bis zu sieben Kalendertage bescheinigen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss Anfang August beschlossen. Bei fortdauernder Erkrankung ist telefonisch eine einmalige Verlängerung der Bescheinigung um weitere sieben Tage möglich. Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft die Ärztin oder der Arzt. Die Regelung sollte sorgfältig, zurückhaltend und insbesondere bei bereits bekannten Patientinnen und Patienten angewendet werden. Angesichts von häufig milden oder symptomlosen Verläufen bei Corona-Infektionen sind Personen ohne Symptome in der Regel nicht arbeitsunfähig und sollten sich an die zuständigen Gesundheitsämter wenden. Die Regelung ist befristet bis zum 30.11.2022. Bis dahin soll eine Entscheidung getroffen werden, ob künftig unabhängig von Corona bei bekannten Patientinnen und Patienten eine erstmalige Telefon-AU möglich sein soll.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung