Abrechnungsneuerungen zur Beratung bei Organ- und Gewebespende und zu vorläufig aufgenommenen DiGA

Die Beratung zur Organ- und Gewebespende im Rahmen einer ambulanten privatärztlichen Behandlung kann mit der Nr. 3 GOÄ analog abgerechnet werden. Dazu hat die Bundesärztekammer jüngst eine Abrechnungsempfehlung herausgegeben. • Für vorläufig aufgenommene Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden weitere ärztliche Leistungen vergütet.

GOÄ: Beratung zur Organ- und Gewebespende

Die Bundesärztekammer (BÄK), der PKV-Verband und die Beihilfe haben eine Abrechnungsempfehlung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach der GOÄ vereinbart.

Nach einer Ergänzung des Transplantationsgesetzes (TPG) sollen Ärztinnen und Ärzte ihre Patientinnen und Patienten regelmäßig auf die Möglichkeit hinweisen, eine Erklärung zur Organ- und Gewebe­entnahme abzugeben. Bei Bedarf können sie alle zwei Jahre ein ergebnisoffenes Beratungsgespräch anbieten und dieses nach der GOÄ zusätzlich neben allgemeinen ärztlichen Gesprächsleistungen abrechnen. Nach § 2 Abs. 1b TPG kann eine im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht enthaltene Beratungsleistung zu Organ- oder Gewebespenden analog „mit der Maßgabe berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistungen gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten.“ 

Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfekostenträger haben sich daraufhin auf eine gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung hinsichtlich einer Vergütung nach der GOÄ verständigt. Künftig ist für eine Beratung zur Organ- bzw. Gewebespende – unter Beachtung des Wegfalls der Abrechnungsausschlüsse – der analoge Ansatz der Nr. 3 GOÄ „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung …“ (Dauer mindestens 10 Minuten; Gebühr beim 2,3-fachen Satz: 20,11 €) vorgesehen. Die Leistung ist innerhalb von zwei Jahren einmal berechnungsfähig.

► Die gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern für die Beratung zur Organ- und Gewebespende kann auf der Webseite der BÄK heruntergeladen werden. 
Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfe­kostenträgern für die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i. V. m. Abs. 1a TPG, www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/abrechnungsempfehlungen-und-analogbewertungen/baek-abrechnungsempfehlungen-analogbewertungen/b-grundleistungen-und-allgemeine-leistungen/beratung-organ-und-gewebespende

Quelle: Bundesärztekammer


Vergütung ärztlicher Leistung auch bei vorläufig aufgenommenen DiGA

Zum 1. Mai 2022 werden neben der Erstverordnung auch weitere ärztliche Leistungen vergütet, die im Zusammenhang mit vorläufig aufgenommenen Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) erbracht werden. 

Auf einen BlickFür die neue Kostenpauschale 86700 (7,12 €) gelten folgende Abrechnungsvoraussetzungen: 

  • einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig,
  • höchstens zweimal im Krankheitsfall je DiGA,
  • im Behandlungsfall nicht neben der Erstverordnung derselben DiGA (GOP 01470) abrechenbar
  • Erfolgen bei einem Versicherten im Behandlungsfall mehrere Verlaufskontrollen unterschiedlicher DiGA, kann die Leistung mehrfach berechnet werden
  • Abrechnung mit der jeweiligen PZN der DiGA, für die diese Verlaufskontrolle berechnet wurde
  • Nicht i. R. einer Video­sprechstunde abrechenbar

Bisher konnten Ärztinnen und Ärzte gemäß der Anlage 34 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte für dauerhaft und seit dem 1. August 2021 auch für vorläufig im DiGA-Verzeichnis aufgenommene DiGA nur die GOP 01470 für die Erstverordnung von DiGA für Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren abrechnen. Nun gibt es eine neue Pauschale zur Vergütung von Verlaufskontrollen und Auswertungen bei vorläufig aufgenommenen DiGA. Die Anlage 34 zum Bundesmantelvertrag wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2022 entsprechend angepasst.

Die GOP 86700 kann von Hausärztinnen und -ärzten abgerechnet werden sowie von Fachärztinnen und -ärzten der Inneren Medizin mit und ohne Schwerpunkt (auch solche, die an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmen), Gynäkologie, Orthopädie, Chirurgie (außer Plastische und Ästhetische Chirurgie), Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie Fachärztinnen und -ärzte, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 Leistungen berechnen dürfen sowie solche mit der Zusatzweiterbildung Psychotherapie. Werden DiGA dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommen, ist die Abrechnung der GOP 86700 nicht mehr möglich. Die für die DiGA zu erbringenden ärztlichen Tätigkeiten müssen in den EBM aufgenommen werden. Diese werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in diesem Fall vorab bestimmt.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

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