AU per Videokonsultation auch für unbekannte Patienten

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Möglichkeiten zur Krankschreibung per Videosprechstunde ausgeweitet. Auch unbekannte Patientinnen und Patienten können bald per Video krankgeschrieben werden. Unterschiede gibt es jedoch bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung.

Bereits seit Oktober 2020 können Ärztinnen und Ärzte auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind. Zukünftig können auch Patientinnen und Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt unbekannt sind. Einen entsprechenden Beschluss hat der G-BA am 19. November 2021 gefasst.

AU für bis zu 3 Tage möglich

Unterschiede gibt es jedoch bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese bis zu drei Kalendertage möglich, für bekannte Versicherte bis zu sieben Kalendertage.

Generelle Voraussetzung

Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Telefonische Krankschreibung

Unabhängig vom getroffenen Beschluss zur Krankmeldung per Videosprechstunde gilt die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 31. Dezember 2021: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können nach einer telefonischen Befragung bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann auf diesem Weg für weitere 7 Kalendertage erfolgen.

Hintergrund

Aus dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) vom Juni 2021 ergab sich für den G-BA der Auftrag, das Feststellen der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung, also auch für in der Praxis unbekannte Versicherte, zu regeln und zu beschließen.

Auf einen BlickZukünftig können auch Patientinnen und Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die in der Praxis unbekannt sind

Für solche unbekannten Versicherten ist eine Krankschreibung bis zu 3 Kalendertage möglich, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage

Als Voraussetzung für Krankschreibungen per Videosprechstunde gilt unverändert, dass die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen muss

Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist weiterhin nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde

Versicherte haben keinen Anspruch auf eine Krankschreibung per Videosprechstunde

 

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

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