Details zur Abrechnung von PoC-NAT-Tests festgelegt

Zur Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 dürfen PoC-NAT-Tests breiter eingesetzt werden. Sie basieren wie der PCR-Test auf der Nuklein­säure­amplifikations­technik (NAT), werden jedoch vor Ort, am Point of Care (PoC) ausgewertet. Das Bundesministerium für Gesundheit hat dazu am 11. Januar die Coronavirus-Testverordnung angepasst. Nun stehen Details der Abrechnung fest. Die Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses steht jedoch noch aus.

Das Bundesgesundheitsministerium hat in der Testverordnung (TestV) eine Vergütung von 30 € je Test festgelegt. Damit sind die Kosten laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) nicht gedeckt. Nach Medienberichten könnte die Vergütung ab Februar auf 40 € steigen.

Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt als Sammelabrechnung über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Näheres dazu hat die KBV entsprechend der TestV in ihren Vorgaben zur Abrechnung von SARS-CoV-2-Testungen festgelegt, die am 27. Januar veröffentlicht wurden.

Neue Pseudonummer

Vertragsärztinnen und -ärzte können die Tests mit der Pseudoziffer 88317 zusammen mit der Quartalsabrechnung abrechnen. Diese ist seit 11. Januar gültig.

Wer darf die Tests abrechnen?

Welche Anbieter PoC-NAT-Tests abrechnen dürfen, ist in der TestV geregelt. Dies sind:

  • Arztpraxen und Zahnarztpraxen
  • Apotheken
  • medizinische Labore
  • Testzentren, die von den KVen betrieben werden
  • Rettungs- und Hilfsorganisationen
  • zuständige Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD)

KV-Registrierung um PoC-NAT-Tests erweitern

Alle anderen berechtigten Anbieter, die bislang keine Genehmigung zur Abrechnung von labordiagnostischen Leistungen mittels Nukleinsäurenachweis (nach § 9 TestV) haben, müssen ihre Registrierung zur Abrechnung von Corona-Tests entsprechend erweitern. Dazu wenden sie sich an die KV, in deren Bereich sie tätig sind.

Zur Durchführung von PoC-NAT-Tests ist nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (§ 9) zudem ein Qualitätssicherungssystem erforderlich, das von den zuständigen Landesbehörden überwacht werden kann. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Untersuchung des Probenmaterials unmittelbar vor Ort, also in der Praxis oder im Testzentrum, erfolgt.

Begrenzte Testanlässe

Point-of-Care-Nukleinsäurenachweise mittels eines PoC-NAT-Testsystems funktionieren grundsätzlich ähnlich wie PCR-Tests, müssen aber nicht im Labor ausgewertet werden. Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn ein Nukleinsäurenachweis nach der TestV zulässig ist, also nicht für Bürgertests oder Personaltestungen, sondern beispielsweise für den Bestätigungstest nach positivem Antigentest.

Details zur Umsetzung noch offen

In welchen Fällen die PoC-NAT-Tests künftig genau zum Einsatz kommen werden, wird auch die Umsetzung des Beschlusses von Bund und Ländern zur Priorisierung von PCR-Tests zeigen.

Angesichts von Engpässen bei PCR-Tests infolge der Omikron-Welle hatten die Regierungschefs am 24. Januar vereinbart, dass PCR-Tests auf Risikopersonen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln, konzentriert werden sollen. Auch zur Freitestung aus der Isolation nach einer Infektion soll nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz generell kein PCR-Test erforderlich sein.

Details zur Umsetzung des Beschlusses stehen bislang nicht fest. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach wurde beauftragt, ein verändertes Testregime auszuarbeiten und die Nationale Teststrategie sowie die Coronavirus-Testverordnung entsprechend anzupassen.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

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