Empfehlungen zur ärztlichen Aufklärung

Als Gutachter bei gerichtsanhängigen umstrittenen medizinischen Sachverhalten stößt man immer wieder auf die von Patienten gegenüber Ärzten erhobenen Vorwürfe einer unzureichenden Aufklärung bei der Einholung einer Einverständniserklärung. Das fängt an bei „inkompetent“, weil ein Gespräch nicht von einem Arzt durchgeführt wurde und reicht über „nicht vollständig benannte Untersuchungsrisiken“ bis zu organisatorischen Abläufen in der Praxis (z. B. ein Aufklärungsgespräch unter Zeitdruck).

Abgesehen von bestimmten Impfungen, bei denen ein Aushang von Informationen ausreichen kann, können Formulare bei der ärztlichen Aufklärung das persönliche Gespräch nicht ersetzen, auch wenn als besonders sachkundig ausgewiesene Mitarbeiter ergänzend bei der Aufklärung und Vorbereitung von Eingriffen beteiligt sein können. Da eine Aufklärung individuell im Arzt-Patienten-Gespräch ablaufen muss, kann das nicht beiläufig am Tresen der Praxis abgewickelt werden. Die Aufklärung ist, wenn so gewünscht, personenmäßig zum Beispiel auf die Familie der Patienten zu begrenzen. Keinesfalls reicht eine Gruppenbildung im Sinne einer Informationsveranstaltung aus.

Aufklärender und behandelnder Arzt müssen nicht identisch sein

Der Arzt ist dafür verantwortlich, dass für den Patienten eine vollumfängliche Aufklärung gewährleistet wird. Dabei muss allerdings derjenige Arzt, der die (dokumentierte) Aufklärung vornimmt, nicht identisch mit demjenigen Arzt sein, der später die Untersuchung durchführt.

Beispiel: Praxisfremde Überweisung

Das hat besondere Bedeutung im Fall von Überweisungen aus fachfremden Praxen, die bereits eine Patienten-Aufklärung vollzogen und attestiert haben, weil dann eventuell bei dieser durchgeführten Aufklärung deren Vollumfänglichkeit überprüft werden muss.

Umfang der Aufklärung

Häufig stehen sich Aussagen über den Umfang des erfolgten Aufklärungsgespräches gegenüber.

Beispiel: Behandlungs­komplikationen

Das ist dann der Fall, wenn nach einer eingetretenen Komplikation vom Patienten vorgetragen wird, dass diese Komplikation überhaupt nicht im Gespräch erwähnt worden sei. Dann bleibt nur übrig, sich bei der Bewertung der gegensätzlichen Aussagen auf den Inhalt des Aufklärungsbogens zu stützen, der in der Praxis verwendet wurde. Der Aufklärungsbogen muss vollständig und der jeweiligen Situation angepasst sein; nicht immer reicht die „übliche Routine“ aus. Letzteres gilt zum Beispiel, wenn besondere Krankheitssituationen besondere Lösungen erfordern, etwa bei der Sedierung oder bei einer Blutungsprophylaxe.
Grundsätzlich gilt nicht nur ein therapeutischer Eingriff wie eine Operation, sondern auch eine diagnostische Maßnahme wie eine endoskopische Untersuchung als Eingriff.

 

Risiken klar benennen

Falsch wäre es, in dem Bestreben, den Patienten „nicht zu überfordern“, hinsichtlich der vorgesehenen Behandlungsmaßnahme Risiken nicht zu benennen. Im Gegenteil, sie müssen deutlich, verständlich und gegebenenfalls auch zahlenmäßig belegt dargelegt werden. Zu den zu benennenden Risiken gehören nicht nur solche, die häufig auftreten können, sondern auch seltenere, aber für den Eingriff typische Risiken.

Beispiel: Endoskopie

Dazu gehört zum Beispiel bei einer Endoskopie des Verdauungstrakts, besonders bei der Koloskopie, die Möglichkeit einer Perforation. Dieser Begriff kann auch anders benannt werden, etwa als Schleimhauteinriss oder -durchbruch. Aber es müssen immer die typischen Folgen, nämlich Infektion (Peritonitis) und die in der Regel deswegen notwendige Operation mit genannt werden.

Adäquates gilt auch bei diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen in anderen Fachbereichen. Eine Verharmlosung möglicher Risiken etwa in dem ärztlicherseits als Grund vorgetragenen Bestreben, den Patienten nicht zu „irritieren oder zu verunsichern“, widerspricht dem Sinn einer objektiven, umfassenden Aufklärung.

Das gilt auch, nachdem gerade im Vorjahr eine Klage auf Schmerzensgeld gerichtlich behandelt worden ist, weil von einer Klägerin behauptet worden war, dass in einem Aufklärungsgespräch durch den Arzt bei ihr „Krebsangst“ geschürt worden sei, mit nachfolgender monatelang anhaltender psychisch bedingter Krankheitssymptomatik. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen.

► AG Aachen, Urteil vom 28.04.2017, Az. 115 C 396/16

Sehr richtig wurde in einem Kommentar darauf hingewiesen, dass das Haftungspotenzial für den Arzt bei Unterlassung einer kompletten fachgerechten Aufklärung viel größer ist als bei einer lege artis durchgeführten Aufklärung ohne falsch verstandene „Schonung“ des Patienten. Dabei muss eine – selten auftretende und im Zeitablauf eventuell noch korrigierbare – Fehlreaktion des Patienten akzeptiert werden, wenn dieser gegen jede Vernunft einen indizierten Eingriff ablehnt.


Wichtig ist es, als Grundlage für eventuelle spätere Auseinandersetzungen über Inhalt und Umfang der erfolgten Aufklärung, das vom Patienten unterschriebene Formular in Kopie dem Patienten mitzugeben und sich als Arzt auf dem in der Praxis verbleibenden Exemplar vom Patienten unterschriftlich bestätigen zu lassen, dass er die Kopie erhalten hat. Das Formular dient nicht nur dem Arzt als Dokumentation seiner Aufklärung, sondern zugleich auch dem Patienten dazu, in der verbleibenden Zeit bis zum Eingriff noch einmal anhand dieser Unterlage über das Für und Wider nachzudenken und gegebenenfalls anders zu entscheiden.


Hinweis

Die Indikation zum Eingriff muss stimmen. Selbst wenn eine ärztliche Überweisung vorliegt, muss sich der Untersucher von der Notwendigkeit eines Eingriffs überzeugen. Wenn zum Beispiel offenbar wird, dass ein Patient mit Karzinophobie zum xten Male – ob mit oder ohne Zustimmung des Hausarztes – eine bestimmte Untersuchung wünscht, darf diesem Wunsch nicht ohne eine besondere Begründung nachgegeben werden und nicht ohne besonders eindringliche und dokumentierte Aufklärung über die Risiken, die auch bei Wiederholungsuntersuchungen auftreten können.

Dr. med. Peter Semler

Internist, Gastroenterologe, Arbeitsmediziner, Sportarzt und Gutachter im Bereich der ambulanten Medizin

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