Fragen und Antworten in Rechts-Belangen:

Hier werden interessante Rechts-Fragen von Justiziarin Andrea Schannath (NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V.) beantwortet, die unter anderem im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit an sie herangetragen werden.

Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen

Herr Dr. M. aus Ibbenbüren

„Da im Rahmen einer Untersuchung für ein medizinisches Gutachten der Patient auf die Anwesenheit des Ehemannes bestanden hat, habe ich im Gegenzug verlangt, dass auch auf meiner Seite eine zweite Person als Zeuge anwesend ist. Jetzt soll ich wegen Befangenheit abgelehnt werden. Ist das möglich?“

Frau Schannath:

„Ja, so hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe am 25.04.2018 (Az.: 9 W 3/18) entschieden. Nach Ansicht des Gerichts kann Ihre Forderung auf Anwesenheit eines Zeugen auf Ihrer Seite als Ausdruck des persönlichen Misstrauens gegenüber der zu untersuchenden Person gewertet werden. Denn der Untersuchte ist für Sie ohne besonderen Anlass kein Gegner, gegenüber dem Sie sich aus Gründen der Waffengleichheit durch einen eigenen Zeugen schützen müssen. Dem Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit kann daher zugestimmt werden.“

Stellenausschreibung mit „jungem dynamischem Team“ unzulässig

Herr Dr. K. aus Paderborn

„Ich suche eine neue Mitarbeiterin und habe in der Stellenausschreibung eine Formulierung, wonach eine Tätigkeit in einem jungen dynamischen Team angeboten wurde, verwendet. Eine abgelehnte Bewerberin will mich jetzt auf Schadensersatz verklagen. Hat diese Klage Aussicht auf Erfolg?“

Frau Schannath:

„Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 11.08.2016 (Az.: 8 AZR 406/14) entschieden, dass eine unmittelbare Diskriminierung von Bewerbern wegen ihres Alters vorliegt, wenn ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung eine Tätigkeit in einem „jungen dynamischen Team“ anbietet. Nach Ansicht der Richter bewirke diese Formulierung in der Stellenausschreibung eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters und sei deshalb geeignet, die Vermutung zu begründen, dass der Kläger im Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt worden sei. Denn dieser Hinweis enthalte regelmäßig nicht nur die Botschaft an potentielle Bewerber, dass die Mitglieder des Teams jung und dynamisch seien. Es solle nicht nur ein Ist-Zustand beschrieben werden, sondern der Arbeitgeber bringe mit der Formulierung zum Ausdruck, dass er einen Arbeitnehmer suche, der ebenso jung und dynamisch sei wie die Mitglieder des vorhandenen Teams. Andernfalls wäre die Formulierung in der Stellenausschreibung ohne Aussagegehalt und damit überflüssig. Die Schadensersatzklage der abgelehnten Bewerberin hat daher durchaus Erfolgsaussichten.“

Fragen an die ExpertinHaben auch Sie Fragen an Andrea Schannath? Mitglieder des NAV-Virchow-Bundes erreichen sie montags bis donnerstags jeweils von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 030 288774-125

Schadensersatz bei verspäteter Lohnzahlung

Frau Dr. M. aus Passau

„Mein Kollege, der unsere Lohnabrechnung bearbeitet, hat versäumt, einer neu eingestellten Mitarbeiterin den Lohn zum vereinbarten Termin zu überweisen. Wir haben dies natürlich nachgeholt. Die Mitarbeiterin fordert jetzt aber einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro. Darf sie das?“

Frau Schannath:

„Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.09.2018 (Az.: 8 AZR 26/18) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB keinen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zu zahlen hat. Denn § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlicher Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch einen Anspruch auf Pauschalen in Höhe von 40 € nach § 288 Absatz 5 aus. Die Forderung Ihrer Mitarbeiterin ist also unbegründet.“

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