Fragen und Antworten in Rechts-Belangen:

Hier werden interessante Rechts-Fragen von Justiziarin Andrea Schannath (NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V.) beantwortet, die unter anderem im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit an sie herangetragen werden.

Halbierung der Fallzahl bei Halbierung der Zulassung

Herr Dr. M. aus Köln

„Ich werde meinen Versorgungsauftrag zum 01.04.2019 auf die Hälfte reduzieren, weil meine Fallzahlen nur etwa 1/3 des Fachgruppendurchschnitts erreichen und ich aus gesundheitlichen Gründen weniger arbeiten möchte. Der dadurch frei gewordene halbe Vertrags­arztsitz wird durch einen anderen Arzt nachbesetzt. Die Kassenärztliche Vereinigung möchte nun auch meine Fallzahlen ebenfalls auf die Hälfte reduzieren. Darf sie das?“

Frau Schannath:

„Nein, das darf sie nicht, denn das Bundessozialgericht (BSG) hat am 24.10.2018 (Az.: B 6 KA 28/17 R) entschieden, dass es keinen Grund gibt, zusammen mit dem Versorgungsauftrag auch das Regelleistungsvolumen (RLV) zu halbieren, wenn ein Arzt, der den vollen Versorgungsauftrag zuletzt nicht mehr wahrgenommen hat und auch nicht mehr wahrnehmen will oder kann, die Möglichkeit hat, seine rechtliche Teilnahmeverpflichtung durch den Verzicht auf eine Hälfte dieses Versorgungsauftrags den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Vielmehr ist die volle Fallzahl im entsprechenden Quartal des Vorjahres für die Berechnung des RLV zu Grunde zu legen.“

Rückzahlungsverpflichtung eines Mitarbeiterdarlehens

Herr Dr. W. aus Regensburg

„Ich habe einer Mitarbeiterin, die ich kündigen möchte, ein Darlehen gewährt. Im Darlehensvertrag ist vereinbart, dass der gesamte Darlehensbetrag zuzüglich 6 Prozent Zinsen sofort fällig ist, sollte das Arbeitsverhältnis „gleichgültig aus welchen Gründen“ beendet werden. Ist diese Regelung zulässig?“

Frau Schannath:

„Leider nein, denn das Bundesarbeitsgericht hat am 28.09.2017 (Az.: 8 AZR 67/15) entschieden, dass eine Regelung zur Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen muss. So ist eine Regelung dahingehend, dass der gesamte Darlehensbetrag auch bei einer allein vom Arbeitgeber veranlassten Kündigung sofort verzinslich zurückzuzahlen ist, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dem Arbeitgeber sei vielmehr in solchen Fällen zumutbar, den Darlehensvertrag unter Einhaltung der Tilgungs- und Zins­pläne abzuwickeln. Der Arbeitnehmer selbst habe es in einem solchen Fall nicht in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtem Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr könne der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst durch eine Kündigung herbeiführen.“

Fragen an die ExpertinHaben auch Sie Fragen an Andrea Schannath? Mitglieder des NAV-Virchow-Bundes erreichen sie montags bis donnerstags jeweils von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 030 288774-125

Baulärm in Großstadt als Miet­minderungsgrund

Frau Dr. A. aus Berlin

„Ich betreibe meine Praxis in unmittelbarer Nähe einer Großbaustelle, auf der unter Abriss einer früheren Fabrik über hundert neue Wohneinheiten erstellt werden. Bei meinem Einzug stand die Fabrik noch nicht leer, so dass ich nicht konkret mit Baumaßnahmen rechnen musste. Bin ich jetzt zur Mietminderung wegen der starken Lärmbelästigung berechtigt?“

Frau Schannath:

„Ja, das sind Sie, denn das Amtsgericht München hat am 01.02.2018 (Az.: 472C 18927/16) entschieden, dass eine Mietminderung nicht wegen grundsätzlich in Großstädten hinzunehmenden Baulärms von vornherein ausgeschlossen ist. Übermäßiger Baulärm kann auch in der Großstadt zur Mietminderung berechtigen. Eine Minderung sei daher entgegen der Auffassung des Vermieters deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, weil in Großstädten Baulärm regelmäßig hinzunehmen sei. Zwar sei es zutreffend, dass in Großstädten immer irgendwo gebaut werde. Dennoch entspreche es der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass man auch in Großstädten in Wohnungen ungestört von Baulärm leben könne.“

 

 

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