Fragen und Antworten in Rechtsbelangen

Genehmigung eines Sicherstellungsassistenten • Impfunwilligkeit • Persönliche Unterschrift

Genehmigung eines Assistenten 

Frau Dr. F. aus Aschaffenburg 

Ich bin alleine vertragsärztlich niedergelassen. Im Februar habe ich einen Antrag auf Genehmigung eines Sicherstellungs­assistenten zum Juli gestellt. Die KV hat die Anstellung aber erst zum Oktober genehmigt. Um die Versorgung meiner Patienten sicherstellen zu können, musste ich den Assistenten schon ab Juli beschäftigen. Nun fordert die KV von mir die Honorare zurück, die von Juli bis Oktober für die Leistungen meines Assistenten abgerechnet wurden. Kann die KV die Rückforderung an eine reine Formalität wie die Genehmigung des Assistenten knüpfen? Schließlich habe ich den Antrag weit im Voraus gestellt und die Voraussetzungen der Genehmigung lagen von Anfang an vor?

Herr Rothfuß:

„Nach ständiger Recht­sprechung ist die Genehmigung eines Assistenten ein statusbegründender Akt. Das SG München hat am 25.05.2022 (Az.: S 38 KA 206/20) in einer ähnlichen Konstellation bestätigt, dass eine Anstellung erst mit Genehmigung erfolgen darf. Auch wenn die Voraussetzungen bereits von Anfang an vorlagen, kann die Genehmigung nicht auf einen früheren Zeitpunkt fingiert und die Abrechnung so zugelassen werden. Dies gelte sogar, wenn die Genehmigung bewusst und unzulässig verzögert wurde. Honorare für Leistungen von zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht genehmigten Assistenten können also von der KV zurückgefordert werden. Eine Anstellung sollte daher immer erst ab Genehmigung erfolgen.“

Impfunwilligkeit

Herr Dr. R. aus Saarbrücken

Ich bin als Vertragsarzt niedergelassen und nicht gegen COVID-19 geimpft. Das Gesundheitsamt hat mir nun meine Tätigkeit untersagt, solange ich keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlege. Verstößt es nicht gegen meine Grundrechte, dass ich meine Praxis nun nicht mehr betreiben darf? 

Herr Rothfuß:

„Das Bundesverfassungs­gericht hatte bereits in seinem Beschluss vom 27.04.2022 (Az.: 1 BvR 2649/21) die einrichtungsbezogene Impfpflicht sowie die Pflicht zum Nachweis der Impfung bzw. Genesung nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) als verfassungsgemäß beurteilt. Nun hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 08.09.2022 (Az.: 14 ME 297/22) im Eilrechtsschutz auch die Rechtmäßigkeit eines gegenüber einem niedergelassenen ungeimpften Zahnarzt ausgesprochenen Tätigkeitsverbots bestätigt. Das Gericht sah den selbstständigen Zahnarzt, wie einen abhängig Beschäftigten auch, als von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst an. Der Schutz von Leib und Leben der Patienten wog nach Ansicht des Gerichts schwerer als die eingeschränkten Grundrechte des Zahnarztes, sodass es das Tätigkeitsverbot als rechtmäßig beurteilte. Die Untersagungsverfügung des Gesundheitsamts erscheint in Ihrem Fall daher jedenfalls nicht als grundrechtswidrig.“

Persönliche Unterschrift 

Herr Dr. L. aus Starnberg

Ich bin als Urologe in einer Einzelpraxis vertragsärztlich tätig. Manche Rezepte unterschreibe ich nicht selbst, sie tragen aber immer meinen Praxisstempel. Nun erreichte mich ein Regressbescheid in Höhe von 450.000 € für die Verordnungen auf Rezepten, die ich nicht selbst unterschrieben habe. Ist die persönliche Unterschrift nicht eine reine Formalie, da die Verordnungen von mir beauftragt und – was auch nicht beanstandet wurde – 
medizinisch indiziert waren?

Herr Rothfuß:

„Den Vertragsarzt trifft die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, die nicht nur für die Behandlungs-, sondern auch für die Verordnungstätigkeit gilt. Dies bestätigte das SG Marburg am 29.09.2022 (Az.: S 17 KA 282/19, S 17 KA 391/19 ER). Im zugrundeliegenden Fall waren die Verordnungen von einer ohne Genehmigung in der Praxis beschäftigten Ärztin unterschrieben worden. Das Gericht hob aber hervor, dass es nicht darauf ankomme, wer die Verordnungen unterschrieben habe. Maßgeblich für den Regress sei einzig, dass der Arzt die Verordnungen zwar mit seinem Stempel gestempelt, aber nicht selbst unterschrieben habe. Das Gebot zur persönlichen Leistungserbringung umfasse nicht nur die Entscheidung über das zu verordnende Medikament, sondern auch die persönliche Ausstellung und Unterzeichnung der Verordnung. Die Unterschrift sei keine reine Formalie, sondern diene dem Schutz von Leben und Gesundheit. Irrelevant seien auch hypothetische alternative Geschehensabläufe: So komme es nicht darauf an, dass den Krankenkassen die gleichen Kosten entstanden wären, wenn der Arzt die Rezepte selbst unterschrieben hätte.“

 

Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174, 50968 Köln
(0221) 34066960
www.kanzlei-am-aerztehaus.de

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