Auch Nacherben können Erbfallkostenpauschale abziehen

Der Erbfallkostenfreibetrag steht auch dem Nacherben zu, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 01.02.2023 (Az. II R 3/20) entschied.

Die Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 € nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) steht auch dem Nacherben zu und setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind. Damit können alle Nacherben diesen Freibetrag geltend machen und damit ggf. die Erbschaftsteuer­belastung reduzieren.

In dem entschiedenen Fall hatte das Finanzamt dem Nacherben den Pauschbetrag nicht gewährt, da nach Ansicht des Finanzamts der Pauschbetrag bei Vor- und Nacherbschaft nur einmal zur Verfügung stehe. Dieser Ansicht folgte der Bundes­finanzhof nicht und stellte fest, dass auch dem Nacherben dieser Pauschbetrag zusteht, unabhängig davon, ob auch der Vorerbe den Pauschbetrag in Anspruch genommen hat.

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung stellt der Bundesfinanzhof weiterhin fest, dass es hierbei auch nicht darauf ankommt, dass zumindest dem Grunde nach bei dem Nacherben auch tatsächlich Kosten angefallen sind.

Nach dieser Entscheidung steht dieser Pauschbetrag für Erbfallkosten jetzt bei jedem Nacherbfall auch den Nacherben zur Verfügung. Tipp: Der Freibetrag als Nacherbe sollte immer geltend gemacht werden.

Michael Henn, Rechtsanwalt, Stuttgart

Quelle: Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

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