Den Leasingvertrag für das Praxisfahrzeug steueroptimal gestalten

Leasing ist eine beliebte Variante, um ein Praxisfahrzeug zu finanzieren. Der Vorteil liegt unter anderem darin, dass die Ärztin oder der Arzt nicht einen möglicherweise hohen Kaufpreis für die Anschaffung in einer Summe bezahlen muss. Durch die laufenden Leasingraten verteilen sich die Kosten gleichmäßig über den vereinbarten Nutzungs-/Leasingzeitraum. Diese Verträge lassen es üblicherweise auch zu, dass eine individuelle, sogenannte Leasingsonderzahlung, geleistet werden kann. So lassen sich Steuern sparen.

Leasing
Leasing ist eine Finanzierungsmethode, die wie ein Mietvertrag für den Praxiswagen ausgestaltet ist. Als Leasingnehmer zahlen Sie eine monatliche Leasingrate und können dafür das Fahrzeug über einen Zeitraum von üblicherweise 3 bis 4 Jahren nutzen. Nach Ablauf der Leasingzeit wird der Pkw dem Leasinggeber zurückgegeben. Der Vorteil ist, dass Sie den Kaufpreis nicht vollständig im Jahr der Anschaffung bezahlen müssen und im Gegenzug steuerlich nicht nur eine Betriebsausgabe über die jährliche Abschreibung absetzen können. Ein Neuwagen wird über eine typisierte Nutzungsdauer von 6 Jahren abgeschrieben, sodass nur 1/6 des Kaufpreises als jährliche Betriebsausgabe steuermindernd berücksichtigt werden kann. Durch das Leasing wird die Liquidität geschont und es können die laufenden Leasingraten gleichmäßig über die tatsächliche Nutzungsdauer (Leasinglaufzeit) als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden.

 

Leasingsonderzahlungen als Einmalzahlungen können grundsätzlich im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, EStG) im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Praxisausgaben in Ansatz gebracht werden. Dies führt im Ergebnis zu einem sofort zu generierenden Steuervorteil.

Nachfolgend wird kurz auf das Kfz-Leasing eingegangen und auf die Möglichkeit der Zahlung einer Leasingsonderzahlung auch unter Berücksichtigung eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Mai 2022 (Az. VIII R 26/20).

Weiterhin gibt es die Möglichkeit der Zahlung einer möglichst hohen Leasingsonderzahlung, um zeitnah zusätzliche Steuervorteile zu erzielen. Denn Sonderzahlungen von bis zu maximal 30 % können im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Jahr der Zahlung sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Wenn zum Beispiel die persönliche Steuerlast noch Ende des Jahres gesenkt werden soll, dann ist der Kauf eines neuen Autos, durch Abschluss eines Leasingvertrags in diesem Jahr eine gute Möglichkeit.

Beispiel 1 (vereinfachte Darstellung)

Leasingbasis/Kaufpreis von 50.000 €
Sonderzahlung im alten Jahr maximal 30 % von Leasingbasis/Kaufpreis 
= 15.000 €

Bei einem angenommenen Spitzensteuersatz lässt sich so eine Steuerersparnis in Höhe von ca. 7.500 € erzielen.

 

In dem bereits angesprochenen BFH-­Urteil vom 17. Mai 2022 wurde jedoch eine für die Steuerbürgerinnen und -bürger nachteilige und restriktive Entscheidung getroffen. Bei der Berechnung des privaten Nutzungsanteils unter Anwendung der sogenannten 1 %-Regelung konnte man bis zu diesem Zeitpunkt die Leasingsonderzahlung im Jahr der Zahlung voll steuerlich geltend machen. Durch die bei Anwendung der 1 %-Regelung geltende Billigkeitsregelung der sogenannten „Kostendeckelung“ konnte im Einzelfall eine optimierte Gestaltung des privaten Nutzungsanteils  erreicht werden.

Bei der Berechnung der angesprochenen Methode lässt es das Gesetz zu, dass eine Gegenüberstellung des sich ergebenden pauschalierten privaten Nutzungsanteils im Rahmen der 1 %-Regelung und der in der Gewinnermittlung geltend gemachten tatsächlichen Kfz-Kosten erfolgen kann. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der private Nutzungsanteil niemals höher sein kann als die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten des Kfz. In der Vergangenheit konnte insoweit durch eine Sonderzahlung im Rahmen eines mehrjährigen Leasingvertrags zusätzlich eine Reduktion des zu versteuernden privaten Nutzungsanteils erreicht werden.

Durch eine Sonderzahlung haben sich logischerweise die laufenden Leasingraten in den Folgejahren stark reduziert. Durch die dadurch insgesamt niedrigeren Gesamtkosten des Fahrzeugs konnte der Effekt eintreten, dass der pauschal ermittelte Privatanteil im Rahmen der 1 %-Regelung höher war als die tatsächlichen Kosten. Es durfte deshalb der niedrigere Wert angesetzt werden, mit der Folge einer zusätz­lichen steuerlichen Ersparnis.

Beispiel 2 (vereinfachte Darstellung)

50.000 € Bruttolistenpreis x 1 % x 12 Monate = 6.000 € Privatanteil 
(sog. private Nutzungsentnahme)

Der Betrag von 6.000 € wurde bei den Einnahmen erfasst, nun hatte die Ärztin oder der Arzt durch die niedrigen Leasingraten – in den Folgejahren – nur noch jährliche Kosten (Benzin, Versicherung, Leasingrate, etc.) von beispielsweise 4.000 €. Nun kam es im Rahmen der Billigkeitsregelung zur Anwendung der Kostendeckelung. Dadurch wurde der Privatanteil auf 4.000 € „gedeckelt“. 

 

Im Ergebnis konnte man dann nur wie jeder angestellte Arbeitnehmer die Kosten für die Fahrten zur Praxis mit 0,30 € pro Kilometer (neu seit 2022: ab dem 21. Kilometer mit 0,38 €) für die einfache Entfernung von der Wohnung zur Praxis (sog. Entfernungspauschale) geltend machen. 

Durch den BFH wurde die Sichtweise der Finanzverwaltung bestätigt und entschieden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung („Kosten­deckelung“) die Leasingsonderzahlung über den gesamten Vertragszeitraum zu verteilen ist. Dadurch wird der auf die tatsächlichen Kosten „gedeckelte“ Entnahmewert um die verteilte Leasingrate erhöht und im Ergebnis steigt die Steuerbelastung.

Fazit 

Auch wenn die BFH-Entscheidung negativ für die Steuerbürgerinnen und -bürger ist, gibt es immer noch Gestaltungsspielraum. Denn die Leasingsonderzahlung bleibt weiterhin – bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung – im Jahr der Zahlung in voller Höhe Betriebsausgabe und führt insoweit sofort zu einer Steuer­ersparnis. 

Dennis Balharek 
Bachelor of Arts in Business Administration (B. A.)
Steuerberater, Niederlassungsleiter, Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH)
alpha Steuerberatungsgesellschaft mbH
Lurgiallee 16
60439 Frankfurt am Main
069 950038 – 14 
d.balharek@alpha-steuer.de

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