Betriebs-Pkw: Leasen oder kaufen?

Wenn die persönliche Wahl für einen anderen Wagen getroffen ist, stellen sich verschiedene Fragen. Soll es ein Neuwagen sein oder doch besser ein neuwertiges Gebrauchtfahrzeug? Soll der Wagen gekauft oder geleast werden? Sollen eigene finanzielle Mittel eingesetzt werden oder wäre eine Bankfinanzierung sinnvoller? Im Rahmen der Entscheidungsfindung müssen sowohl wirtschaftliche als auch steuerliche Aspekte Berücksichtigung finden.

Nachfolgend werden die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten dargestellt.

Praxiswagen kaufen

Unter dem Begriff „Kauf = Anschaffung“ sind zwei Möglichkeiten denkbar. Steuerlich spielt es keine Rolle, ob der Praxiswagen direkt aus Eigenmitteln bezahlt oder über ein Darlehen des Autohauses oder der Hausbank finanziert wird. Denn in beiden Fällen wird das wirtschaftliche Eigentum an dem Praxiswagen erworben.

Daher wird der Pkw im Rahmen der Gewinnermittlung des Arztes (Einnahmen- Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG) so behandelt, als gehöre er von Anfang an zum Betriebsvermögen der ärztlichen Praxis. Dies gilt auch dann, wenn im Falle der Finanzierung über ein Darlehen, der Fahrzeugbrief bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises als Sicherheit bei der jeweiligen Bank verbleibt. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis 50 % (sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen) oder von mehr als 50 % (sog. notwendiges Betriebsvermögen) gegeben ist.

Abschreibung

Der Kaufpreis wird im Anlagevermögen der Praxis aktiviert und über eine Nutzungsdauer von sechs Jahren (bei einem Neuwagen) linear abgeschrieben. Im Ergebnis hat der Praxisinhaber über die Abschreibung jedes Jahr 1/6 des Kaufpreises als gewinnmindernde Praxisausgabe.

Wird ein gebrauchtes Fahrzeug erworben, so wird der gezahlte Kaufpreis über die verbleibende Restnutzungsdauer steuerlich abgeschrieben.

Aufdeckung stiller Reserven

Ein wirtschaftlicher Nachteil beim Erwerb eines Fahrzeugs ist darin zu sehen, dass der spätere Verkaufserlös des Praxiswagens den Betriebseinnahmen zugerechnet wird. Durch diese Systematik kann sich zwischen dem abgeschriebenen Buchwert und dem tatsächlichen Verkaufserlös eine steuerliche Differenz (sogenannte „aufgedeckte stille Reserven“) ergeben, die den Gewinn im Verkaufsjahr erhöht.

a. Variante Kauf ohne Finanzierung (ohne Darlehensaufnahme)

Bei dieser Variante wird der Kaufpreis – anteilig entsprechend der Nutzungsdauer – über die Abschreibung steuermindernd berücksichtigt. Wirtschaftlich gesehen gehen jedoch vorhandene finanzielle Mittel für andere Investitionen verloren, da sie in der Anschaffung des Praxiswagens gebunden sind.

Die Entscheidung hier Eigenmittel einzusetzen, sollte wohl überlegt werden. Dies gilt insbesondere immer dann, wenn im Privatbereich Anschaffungen notwendig sind, die steuerlich keine Relevanz haben.

Im Einzelfall kann es – in der aktuellen Zeit – jedoch sinnvoll sein, vorhandene Eigenmittel zu verwenden, um eventuell sonst anfallende Negativzinsen zu sparen.

b. Kauf mit Finanzierung (mit Darlehensaufnahme)

Auch bei dieser Variante kann der Kaufpreis – wie dargestellt – steuerlich nur über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Wirtschaftlich gesehen fließt hier jedoch kein Kapital in einer Summe ab, da monatlich nur ein Teil des Kaufpreises über die Darlehensrate bezahlt wird. Zu beachten ist jedoch, dass im Rahmen der Finanzierung, neben der Darlehenstilgung auch noch Darlehenszinsen zu zahlen sind. Diese können – neben der Abschreibung – steuerlich im Monat der Zahlung als gewinnmindernde Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Praxiswagen leasen

Die im betrieblichen Bereich immer beliebter werdende und auch steuerlich günstigere Variante ist das Leasing. Beim Leasing wird der Praxisinhaber nicht Eigentümer des Praxiswagens, sondern es wird für dessen Nutzung eine Leasing­rate gezahlt. Ein geleastes Fahrzeug gehört somit nicht zum aktivierungspflichtigen Betriebsvermögen der Praxis. Die Leasing­rate ist „quasi“ als Miete für die Nutzungsmöglichkeit des Praxiswagens zu verstehen.

Leasingrate absetzen

Steuerlich ist die Leasingrate im Zeitpunkt der Zahlung sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, wird also monatlich steuermindernd berücksichtigt. Der gesparte Kaufpreis steht für andere Investitionen wie beispielsweise neue Praxisgeräte zur Verfügung. Außerdem besteht – je nach Ausgestaltung des Leasingvertrages – die Möglichkeit eine Leasingsonderzahlung zu leisten.

Leasingsonderzahlung

Durch die einmalige Leasingsonderzahlung lassen sich die zukünftigen monatlichen Raten niedrig halten. Hier ergibt sich ein zusätzlicher steuerlicher Gestaltungsspielraum, da die Sonderzahlung im Zeitpunkt der Zahlung grundsätzlich steuermindernd erfasst werden kann. Inwieweit eine Leasingsonderzahlung sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich sinnvoll ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Hier ist der Steuerberater der richtige Ansprechpartner für die gemeinsame Entscheidungsfindung.

Fahrzeugmodelle

Ein nicht zu verkennender weiterer Vorteil beim Leasing ist, dass der Praxisinhaber immer das aktuellste Fahrzeugmodell nutzen kann, da ein Leasingvertrag üblicherweise über einen Zeitraum von drei bis maximal vier Jahre abgeschlossen wird. Nach Ablauf der Leasinglaufzeit wird der Pkw zurückgegeben und möglicherweise ein neuer Leasingvertrag abgeschlossen.

„Full-Service-Leasing“

Nicht unerwähnt bleiben sollte auch die Möglichkeit im Rahmen des Vertrages ein sogenanntes „Full-Service-Leasing“ zu vereinbaren. Hier sind die Leasingraten zwar teurer, aber es besteht eine bessere Planbarkeit der monatlichen Fahrzeugkosten. Im Rahmen dieser Variante können die verschiedenen anfallenden Kosten mit der Leasingrate abgedeckt werden, wie zum Beispiel Inspektions- und Wartungskosten, TÜV-Gebühren, Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer und eventuelle Pannen- und Ersatzwagenkosten.
 

FazitBei einem geplanten Erwerb eines neuen Praxiswagens sind verschiedene steuerliche sowie betriebswirtschaftliche Aspekte zu beachten. Entsprechend der aktuellen finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Praxisinhabers sind die verschiedenen Aspekte unterschiedlich zu beurteilen.

Daher sollte die Planung immer gemeinsam mit Ihrem Steuerberater erfolgen und der Praxisinhaber sollte sich vorab verschiedene Angebote über einen Darlehens- oder einen Leasingvertrag einholen.

Grundsätzlich ist im betrieblichen Bereich oftmals ein Leasingvertrag die wirtschaftlichste Variante, da finanzielle Mittel frei für andere Investitionen sind, die Bildung von Betriebsvermögen verhindert werden kann sowie die Leasingrate sofort bei Zahlung steuerlich abzugsfähig ist und nicht zuletzt, weil immer ein aktuelles Fahrzeugmodell gefahren werden kann.

 

Dennis Balharek
Bachelor of Arts in Business Administra­tion (B. A.)
Steuerberater, Teamleiter alpha Steuerberatungs­gesellschaft mbH
Bantzerweg 3
35396 Gießen
0641/3002 475
d.balharek@alpha-steuer.de

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