Eine Parkplatzmiete mindert den geldwerten Vorteil

Zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens.

Der Fall

In dem vorliegenden Fall ermöglichte die Klägerin ihren Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30,00 € anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zu versteuern ist, berechnete die Klägerin den Vorteil unter Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung (1 % des Bruttolisten-Neuwagenpreises wird als geldwerter Vorteil auf das steuerpflichtige Einkommen aufgeschlagen). Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete ab. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der 1-%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten – anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort – nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Das Finanzamt versteuerte die gekürzten Beträge bei der Klägerin nach. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Erfolg.

Entscheidung

Die Richter des 1. Senats folgten der Auffassung der Klägerin. Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof geführt wird.

Pressemitteilung des FG Köln vom 10.11.2023 zu seinem Urteil vom 20.04.2023 (Az. 1 K 1234/22)

Jörg Passau, Steuerberater, Kiel

Quelle: DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

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