Wann der Verkauf des Firmenwagens vom Arzt umsatzsteuerpflichtig ist

Ärzte tragen große Verantwortung und arbeiten viel, da kann man sich als kleine Belohnung ein schönes Auto leisten und es seinem Praxisvermögen zuordnen. Je nach Fallkonstellation ist die Privatnutzung des Firmenwagens und der spätere Verkauf umsatzsteuerbefreit oder umsatzsteuerpflichtig.

Zu der Problematik der Auto-Überlassung bei steuerfreien Umsätzen beim Arzt hat mittlerweile auch die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen mit einer Verfügung vom 02.09.2015 Stellung bezogen. Im Bereich der Umsatzsteuer stellt sich die Frage, wie genau die Auto-Überlassung zu würdigen ist, wenn der Arzt steuerfreie und vorsteuerschädliche Umsätze zu verzeichnen hat.

Private Autonutzung durch den Arzt

Ausgangsbeispiel ohne steuerpflichtige Umsätze:

Ein Arzt führt in seiner Praxis ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) durch. Er erwirbt ein Auto für seine unternehmerischen Zwecke von einem Auto-­Händler mit ausgewiesener Umsatzsteuer und verwendet das Auto auch für private Zwecke. Nach einer gewissen Zeit verkauft der Arzt das Auto aus seinem Betriebsvermögen heraus.

Lösung:

Der Arzt hat mangels Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigen, keinen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Autos. Da der Wagen weder zum vollen noch zum teilweisen Vorsteuer­abzug berechtigt hat, ist die private Auto-­Nutzung durch den Praxisinhaber umsatzsteuerlich nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu erfassen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Der spätere Verkauf des Autos ist steuerbefreit nach § 4 Nr. 28 UStG.

Abwandlung 1 des Beispiels: Steuerfreie und -pflichtige Umsätze

Der Arzt führt neben den steuerfreien Umsätzen der Praxis noch steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 15.000 Euro aus

(z. B.

  • IGe-Leistungen,
  • Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln,
  • Vorträge,
  • schriftstellerische Tätigkeiten oder
  • Gutachten).

Lösung Abwandlung 1: Kleinunternehmerregelung mit Umsatzgrenze 17.500 Euro

Der Arzt kann für den Teil der steuer­pflichtigen Umsätze die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Für die normierte Berechnung der zu berücksichtigenden Umsatzgrenzen sind die steuerfreien Umsätze des § 4 Nr. 14 UStG nicht miteinzubeziehen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Der vorherige Erwerb des Autos berechtigt auch in diesem Fall nicht zum Vorsteuerabzug durch den Arzt. Die Konsequenz daraus ist, dass die Privatnutzung auch nicht als umsatzsteuerbar zu klassifizieren ist. Der spätere Verkauf des Wagens unterliegt der speziellen Steuerbefreiung des § 4 Nr. 28 UStG.

Abwandlung 2: Regelbesteuerung oder steuerpflichtige Umsätze überschreiten Umsatzgrenze

Der Arzt wählt für die steuerpflichtigen Umsätze die Regelbesteuerung (keine Kleinunternehmerregelung) oder die steuerpflichtigen Umsätze überschreiten die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG von 17.500 Euro im laufenden und 50.000 Euro im zukünftigen Veranlagungsjahr.

Lösung:

Der Arzt ist nun zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt. Seine Privatnutzung unterliegt folglich der Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Für die Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe empfiehlt sich steuergünstig die Anwendung der sogenannten Kostenschätzung (BMF-Schreiben vom 27.08.2004 – IV B 7 – S 7300 – 70/04, 2.3).

Der spätere Verkauf des Autos unterliegt in vollem Umfang der Umsatzsteuer, da § 4 Nr. 28 UStG in dieser Konstellation nicht mehr anwendbar ist.

Kfz-Überlassung an einen angestellten Arzt

Ausgangsfall:

Der Arzt aus dem Ausgangsfall (nur steuerfreie Umsätze) stellt einen Arzt in seiner Einzelpraxis ein, der im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses einen Dienstwagen vom Praxisinhaber erhält.

Lösung: Tauschähnlicher Umsatz

Hier liegt aus umsatzsteuer­rechtlicher Sicht keine unentgelt­liche Wertabgabe vor, es handelt sich vielmehr um einen tauschähnlichen Umsatz (Auto gegen Arbeitsleistung). Diese Überlassung des Autos stellt eine sonstige Leistung dar, die mangels eines Anwendungsbereichs des § 4 Nr. 28 UStG steuerpflichtig ist (OFD Niedersachsen vom 02.09.2015).

Zunächst ist für den Arzt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu überprüfen. Soweit diese nicht anwendbar ist oder aber durch den Arzt darauf verzichtet wird, schuldet der Arzt für die Überlassung an den Arbeitnehmer die entsprechende Umsatzsteuer. In diesem Fall wäre der Arzt auch berechtigt, anteilig den Vorsteuer­abzug für das zuvor erworbene Auto vorzunehmen.

Praxishinweis für den Arzt der seinen Firmenwagen verkauft

Die Kfz-Überlassung durch den Praxis­inhaber an angestellte Ärzte kann auch im Bereich der steuerbefreiten Umsätze des Arztes zu steuerpflichtigen Umsätzen führen. Sollte der Arzt für seine Praxis (steuerlich ein Unternehmen) auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG sein, so könnten aufgrund von Dienstwagenüberlassungen die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 3 UStG überschritten werden, was dazu führt, dass die nicht steuerbefreiten Umsätze in Gänze umsatzsteuerpflichtig werden.

Bei der Beratung ist hier also höchste Vorsicht geboten. Der Arzt sollte vor der Entscheidung ein neues Auto zu kaufen die Auto-Nutzung mit seinem Steuerberater im Vorfeld erörtern.

Dennis Janz

LL.M., Steuerberater, zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen) und Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK) ist zukünftiger Partner der Radloff | Ploch & Partner mbB, Im Defdahl 10a, 44141 Dortmund.

Schwerpunktmäßig werden neben den Berufen im Gesundheitswesen auch kleine- und mittelständische Unternehmen und Unternehmensgruppen sowie Privatpersonen beraten.

www.rp-steuerberater.com

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