Betriebsprüfung: Streitthema Firmenwagen

Ein häufiges Streitthema bei einer Betriebsprüfung ist der Anteil der betrieblichen Nutzung des Praxisfahrzeugs, insbesondere wenn es sich um einen PKW der Oberklasse handelt. Die anfallenden Fahrzeugkosten sollen im Rahmen der Praxisausgaben, möglichst zu 100 Prozent, zu einer entsprechenden Steuerersparnis führen. Hier hat die Finanzverwaltung bereits seit Jahren die Hürden für die steuerliche Anerkennung derartiger Fahrzeuge recht hoch angelegt. Insbesondere bei Betriebsprüfungen führen solche Sachverhalte regelmäßig zu Diskussionen mit dem Betriebsprüfer.

Die Beratungspraxis zeigt, dass das Thema der Firmenwagennutzung stärker in den Fokus gerät. Denn die Erhöhung des privaten Nutzungsanteils führt, insbesondere bei üblicherweise gutverdienenden Medizinern, zu einer Gewinnerhöhung und damit zu einer Steuernachzahlung und zusätzlichen Steuern für die Finanzverwaltung.

Grundsatz: Praxisfahrzeug

Zuordnung zum Betriebsvermögen

Um ein Kraftfahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnen zu können, muss zunächst der Umfang der betrieblichen Nutzung nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht werden. Denn im Steuerrecht gehört bei Ärzten (Einnahme-­Überschuss-Rechnung) ein Fahrzeug grundsätzlich nur dann zum Betriebsvermögen, wenn die betriebliche oder die berufliche Nutzung über 50 Prozent der gesamten Fahrzeugnutzung liegt. Ein solcher Nachweis kann in jeder geeigneten Form geführt werden (z. B. Eintragungen im Terminkalender, handschriftliche Fahrtaufstellungen usw.). Für die Aufzeichnungen sollte ein repräsentativer, zusammenhängender Zeitraum von mindestens drei Monaten gewählt werden. Hierbei ist zu beachten, dass auch die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (üblicherweise der Praxisstandort) sowie Familienheimfahrten zum Bereich der betrieblichen Nutzung gehören.

► § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG)

Zuordnung zum Privatvermögen

Weiterhin gibt es die Möglichkeit das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen, wenn der betriebliche Nutzungsanteil zwischen zehn und 50 Prozent liegt. In diesem Fall könnte nur der geringere betriebliche Nutzungsanteil steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist jedoch oft nicht gewollt, da der Arzt so viele Kosten wie möglich steuerlich geltend machen möchte.

Methodenwahl für die Ermittlung des Privatanteils bei einem PKW des Betriebsvermögens

Wenn der Umfang der betrieblichen Nutzung glaubhaft dargelegt werden konnte und dieser bei mehr als 50 Prozent liegt, kann der Arzt zwischen zwei Arten der Besteuerung der Privatnutzung wählen:

a. Sogenannte 1 %-Regelung

► § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

b. Fahrtenbuchmethode

► § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG

Die Entscheidung, welches System gewählt wird, muss für das jeweilige Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden.

1 %-Regelung

Bei dem typisierenden Ansatz des privaten Nutzungsanteils nach der 1 %-Regelung wird für die Berechnung von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (Bruttolistenneupreis) ausgegangen. Dies gilt – was viele Steuerbürger als ungerecht empfinden – auch für Gebrauchtwagen. Der Gesetzgeber will mit diesem vereinfachten pauschalen Wertansatz die Gesamtkosten, die im betrieblichen Bereich anfallen, zu einem Teil der persönlichen Sphäre des Arztes zuordnen.

NBeispiel I: 1%-Regelungeupreis (unverbindliche Preisempfehlung)112.000 €

Kaufpreis/Anschaffungskosten nach

Rabattabzug – tatsächlich99.000 €

1 % von 112.000 € pro Monat der Nutzung

1.120 € x 12 Monate =13.440 €

Zu diesem Wert kommt zusätzlich der pauschale Wertansatz für die einfache Strecke für die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis.

Denn hier darf der selbstständige Arzt im Ergebnis wie jeder angestellte Arbeitnehmer nur die 0,30 € pro einfache Entfernung Wohnung und Praxis pro Monat steuerlich absetzen.

Fahrtenbuchmethode

Ermittlung des privaten Nutzungs­anteils anhand des tatsächlichen Privat­anteils durch ein Fahrtenbuch

Im Ergebnis ergibt sich aus Beispiel I bei dem Ansatz der 1 %-Regelung ein Betriebs­ausgabenabzug in Höhe von 8.060 €
(= 21.500 € Gesamtausgaben - 13.440 € Privatanteil).

Bei der Fahrtenbuchmethode in Beispiel II dagegen ein Betriebsausgabenabzug in Höhe von 17.200 € (21.500 € Gesamtausgaben - 4.300 € Privatanteil).

Bereits bei diesen beiden vereinfachten Beispielen ist zu erkennen, dass der Ansatz der 1 %-Regelung im Einzelfall zu erheblich höheren Werten für den Ansatz der privaten Nutzung führen kann. Dies gilt für Luxuswagen, insbesondere auch, wenn diese als Gebrauchtfahrzeuge angeschafft werden. Die 1 %-Regelung ist steuerlich umso günstiger je höher der tatsächliche private Nutzungsanteil ist.

Ist das Fahrtenbuch ordnungsgemäß?

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird der Prüfer genau prüfen, ob es sich um ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne der Rechtsprechung handelt. Hier wird besonders auf die Einzeleintragungen geachtet. Denn es müssen sowohl der Kilometer-Stand zu Beginn des Jahres als auch der Kilometer-Stand am Ende des Jahres vermerkt und für den Nutzungszeitraum jede einzelne Fahrt genau aufgezeichnet werden. Die Angabe der ausschließlich betrieblich angefallenen Fahrten alleine kann nicht als ausreichend angesehen werden. Sollte der Prüfer zu dem Schluss kommen, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist, wird er es verwerfen und es kommt doch zur Anwendung der 1 %-Regelung. Dieses Szenario ist im Rahmen der Betriebsprüfungen gerade bei Luxuswagen immer häufiger vorzufinden. Im Ergebnis kommt es dann nicht nur zu Steuernachzahlungen, sondern auch zu Nachzahlungszinsen (derzeit noch in Höhe von 6 % pro Jahr), da die Außenprüfungen in der Regel erst drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung erfolgen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich grundsätzlich die 1 %-Regelung anzuwenden um Rechts­sicherheit zu haben.

Jahresfahrleistung Beispiel II: Fahrtenbuchlaut Fahrtenbuch gesamt 15.000 km

Km Privatfahrten laut Fahrtenbuch 3.000 km

Prozentualer Anteil für die Privat­nutzung somit 20 %

Privatanteil 20 %

Kaufpreis (wie oben) 99.000 €

AfA 99.000 € / 6 Jahre

Nutzungsdauer = 16.500 €

Laufende Kosten  5.000 €

Summe der Betriebsausgaben: 21.500 € x 20 % Privatanteil

= 4.300 €

Praxistipp

Lassen Sie Ihr Fahrtenbuch zeitnah von Ihrem Steuerberater durchsehen, damit bei Auffälligkeiten gleich gegengesteuert werden kann.

Betriebsausgabenkürzungen

Die praktische Beratungsarbeit zeigt, dass die Finanzverwaltung in letzter Zeit bei Luxusfahrzeugen mit Anschaffungskosten deutlich oberhalb von 100.000 Euro die Angemessenheit solch hochpreisiger Fahrzeuge im Einzelfall beurteilt. Die Finanzverwaltung zweifelt in dem Falle an dem Repräsentationscharakter des Fahrzeugs und geht davon aus, dass die private Lebensführung bei der Fahrzeugnutzung deutlich überwiegt. Zwar sind auch bei der Finanzrechtsprechung entsprechende Tendenzen in diese Richtung zu erkennen, dennoch sollte der Steuerberater hier gegensteuern und Betriebs­ausgabenkürzungen sollten nicht in jedem Fall hingenommen werden.

Die Angemessenheit von Fahrzeugen soll sich unter anderem an folgenden Kriterien orientieren:

  • Größe, Umsatz und Gewinn der Praxis
  • Fachrichtung
  • Art und Ausmaß von möglichen Repräsentationspflichten des Arztes
  • Betriebliche Jahresfahrleistung des Fahrzeugs

Bei diesen „weichen Faktoren“ gibt es mit Sicherheit Ermessens- und Handlungsspielraum. Grundsätzlich gilt jedoch, je höher die Gewinne und das Image der Praxis sind, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass auch hochpreisige Praxisfahrzeuge noch als angemessen angesehen werden.

Einer Diskussion mit dem Außenprüfer sollte der Steuerberater nicht aus dem Weg gehen, sondern sich auf einen Betriebsausgabenabzug einigen, der für beide Seiten fair ist. Manchmal empfiehlt es sich sogar dem Prüfer bei dem „Neidfaktor“ Luxuswagen nachzugeben, damit er sich in anderen strittigen Bereichen kompromissbereit zeigt (z.B. Höhe des Ehegattengehalts oder Bewirtungsausgaben). Man muss immer sowohl den Einzelfall als auch das große Ganze betrachten, um zu erreichen, dass der Arzt und „Heiler“ selbst aus der Betriebsprüfung „heil“ herauskommt.

Dennis Balharek
Bachelor of Arts in Business Administra­tion (B. A.)
Steuerberater, Teamleiter
alpha Steuerberatungs­gesellschaft mbH
Bantzerweg 3
35396 Gießen
0641/3002 475
d.balharek@alpha-steuer.de

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