Corona-Boni bis 4.500 € steuerfrei

In Arztpraxen können Corona-Boni nun bis zu einer Höhe von 4.500 € an Praxis-­Mitarbeitende steuerfrei gezahlt werden. Was ist dabei zu beachten?

Sonderleistungen, die zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Pandemie von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gewährt werden, können in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäuser, aber auch Medizinische Fachangestellte (MFA) – bis zu einem Betrag von 4.500 € steuerfrei gewährt werden (sogenannter Corona-Bonus für Pflegekräfte).

Die Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgebenden, die bisher bis zu einem Betrag von 3.000 € gelten sollte, wurde per Änderungsantrag auf 4.500 € angehoben. 

Voraussetzungen der Steuerfreiheit

Gesetzestext„Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutz­gesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind.“ 

Die Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, wurde gestrichen. Damit sind auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebenden begünstigt. Auch der begünstigte Personenkreis wurde erweitert. Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Arzt- und Zahnarztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen sowie Rettungsdienste. 

Die Steuerfreiheit für die Bonus-Zahlungen gilt bereits für den Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 und ist erstmalig bereits für den Veranlagungszeitraum 2021 anwendbar. Das heißt, dass auch Boni, die bereits in diesem Zeitraum gezahlt wurden, rückwirkend steuerfrei gestellt werden.

Weiterführende Sonderleistungen

Arbeitgebende können ihren Arbeitnehmenden in der Zeit zwischen dem 01.03.2020 und 31.03.2022 aufgrund der Corona-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 € steuer- und beitragsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz, EStG); die steuerfreien Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Aus der einzelvertraglichen Vereinbarung, ähnlichen Dokumenten (z. B. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder einer Erklärung des Arbeitgebenden (z. B. Lohnabrechnung, Überweisungsbeleg) muss sich ergeben, dass es sich um eine steuerfreie Leistung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie handelt. Das kann auch eine Impfprämie sein. 

Es kommt nicht darauf an, aus welchen Mitteln die Sonderleistungen finanziert und ob sie vom Arbeitgebenden oder als Arbeitslohn von dritter Seite gewährt werden. Die Steuerfreistellung bis 1.500 € gilt insgesamt (also nicht mehrfach!) für sämtliche Zuwendungen in diesem Zeitraum und somit z. B. auch für die Corona-­Prämie an Pflegekräfte (§ 150a Abs. 1 SGB XI), für Aufstockungsbeträge dieser Prämie durch die Bundesländer (§ 150a Abs. 9 SGB XI) sowie für etwaige weitere Zuwendungen aus Landesmitteln.

Beispiel Steuerfreibetrag bis 1.500 €
Der Praxisinhaber zahlt seinen MFA zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im März 2020, Juni 2021 und Januar 2022 eine Corona-Unterstützung von jeweils 500 €.
Die Zahlungen (Gesamtsumme 1.500 €) über jeweils 500 € sind im März 2020, Juni 2021 und Januar 2022 steuer- und beitragsfrei.

 

Andere Steuerbefreiungsvorschriften (insbesondere die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) und Bewertungsvergünstigungen (z. B. Rabattfreibetrag von 1.080 € jährlich für Personalrabatte) bleiben hiervon unberührt und können neben dem Steuerfreibetrag von 1.500 € in Anspruch genommen werden.

Praxishinweis
Der Bundesrat verlangt eine steuerfreie Auszahlung der sogenannten Corona-Prämie für Pflegeberufe auch dann, wenn diese Sonderzahlungen nicht aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen gewährt werden. Auch eine von einem Arbeitgebenden aus eigener Initiative gewährte Prämie müsse diesem Steuerprivileg unterfallen, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“, die von der Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegt wurde. Der Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Steuerfreiheit werde bereits damit begegnet, dass die Regelung in der Höhe begrenzt und zeitlich befristet sei, erklären die Bundesländer.

 

Dennis Janz, LL. M.
Steuerberater
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen)
Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK)
Radloff, Janz & Partner mbB
Hermannstraße 141, 44263 Dortmund
dennis.janz@rp-steuerberater.com

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