Steuererleichterungen in der Corona-Krise

Die Corona-Krise hat massive Folgen für das Gesundheitswesen. Praxisinhaber spüren bereits frühzeitig die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Durch Einschränkungen im täglichen Praxisbetrieb gehen Fallzahlen deutlich zurück, womit zukünftige Umsatzeinbrüche verbunden sind. Auf diese Entwicklung hat der Gesetzgeber erfreulicherweise frühzeitig reagiert und eine Reihe von wirtschaftlichen und steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung gestellt, um Liquidität und Praxisbetrieb zu sichern.

Im Folgenden stellen wir die steuerlichen Gesetzesänderungen und weitere wirtschaftliche Maßnahmen vor, die Bund und Länder zur raschen Liquiditätssicherung von Unternehmen beschlossen haben. 

1. Steuerliche Hilfsmaßnahmen  für Praxisinhaber 

a) Stundung von Steuerzahlungen

Mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19.03.2020 wurde bis einschließlich 31.12.2020 die Möglichkeit geschaffen, Anträge auf Stundung von fälligen Steuerbeträgen zu stellen. Recht auf Stundungsanträge haben Steuerpflichtige, die unter Darlegung ihrer Verhältnisse nachweislich und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen sind. Wer nachweislich und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen ist, wird vom BMF bislang nicht definiert. Als Nachweis sollten jedoch plausible Schilderungen des Steuerpflichtigen ausreichen, wie etwa: „Die Corona-Krise hat schwerwiegende negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation.“
Die Anträge (s. Infokasten) sind an die zuständigen Finanzämter zu richten und können für die Steuerarten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer gestellt werden. Anträge können allerdings erst dann eingereicht werden, nachdem die Steuerzahllast angemeldet bzw. festgesetzt wurde. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Es können keine pauschalen Stundungsanträge für erst in der Zukunft fällig werdende Steuern gestellt werden. Wichtig: Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer sind nicht stundungsfähig und Anträge für Gewerbesteuer sind bei den zuständigen Gemeinden zu stellen. 

  • form & Inhalt der AnträgePraxisinhaber müssen für die betreffenden Anträge die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen. 
  • Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen und Herabsetzungen stellt die Finanzverwaltung keine strengen Anforderungen. 
  • Die Entscheidung darüber, über welchen Zeitraum die Stundung gewährt wird, hängt ab von der beantragten Stundungsdauer und den Ausführungen des Steuerpflichtigen zu seiner persönlichen Situation. Letztendlich liegt sie im Ermessen des zuständigen Finanzamts. 
  • Ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer wird diese zunächst für drei Monate gewährt.
  • Antragsvorlagen für z. B. Steuerstundungen stellen die Finanzministerien bzw. Steuerverwaltungen der einzelnen Bundesländer auf ihren Internetseiten zur Verfügung.

b) Anpassung von Steuervoraus­zahlungen

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, Anträge auf Anpassung von Steuervorauszahlungen bis zum 31.12.2020 für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bei den zuständigen Finanzämtern zu stellen. Einige Finanzministerien vertreten die Auffassung, dass ebenfalls eine Anpassung der bereits für das 1. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen möglich ist. Dies hätte dann effektiv eine zumindest teilweise Rückzahlung der bereits entrichteten Steuerbeträge zur Folge. 
Besonderheit: Hinsichtlich der Gewerbesteuer muss zunächst beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke gestellt werden, bevor die hebeberechtigte Gemeinde Gewerbesteuervorauszahlungen herabsetzen kann.

c) Lohnsteueranmeldung und  Umsatzsteuervoranmeldung

Betroffene Praxen können in einigen Bundesländern eine zweimonatige Fristverlängerung für abzugebende Lohnsteueranmeldungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen beantragen. So ist z. B. die eigentlich am 10.04.2020 abzugebende Lohnsteueranmeldung bzw. Umsatzsteuervoranmeldung erst am 10.06.2020 anzumelden. 

Praxistipps zum Vorgehen

Um die einzelnen Möglichkeiten der vorgestellten Steuererleichterungen für den Praxisinhaber zu prüfen, sollte zunächst anhand einer aktuellen Planungsrechnung die Liquiditäts- und Rentabilitätsentwicklung für das Jahr 2020 prognostiziert werden. Mithilfe der Rentabilitätsplanung kann der voraussichtliche Gewinn bzw. der Überschuss der Betriebseinnahmen für das Jahr 2020 den bisherigen vom Finanzamt festgesetzten Steuervorauszahlungen gegenübergestellt werden. Sofern das Ergebnis dieser Prüfung bereits ist, dass die Vorauszahlungen zu hoch bemessen sind, sollte kurzfristig ein Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen gestellt werden (Option 1. b).

Bei nahendem Liquiditätsengpass

Im zweiten Schritt bildet die Liquiditätsplanung 2020 die Entscheidungsgrundlage dafür, ob darüber hinaus noch die Notwendigkeit eines Antrags auf Steuerstundung besteht (Option 1. a). Sofern in der Liquiditätsplanung eine Unterdeckung entsteht bzw. naht, sollte zum Fortbestand der Praxis gehandelt und ein Antrag auf Steuerstundung gestellt werden. Ergänzend hierzu könnte eine Fristverlängerung zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen (Option 1. c) beantragt werden. 

Aber Vorsicht

Sofern in der Prognose keine Liquiditätskrise ersichtlich wird, sollte auf Steuerstundungen verzichtet werden. Denn bei einer Stundung handelt es sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung der Steuerzahlung. Das heißt, sämtliche Beträge die aktuell gestundet werden, sind in der Zukunft nachzuentrichten. So mag in der derzeitigen Situation aufgrund der Möglichkeiten zu Fristverlängerungen bzw. Stundungen die Gefahr bestehen, dass ein durch diese Maßnahmen herrührendes üppiges „Bankpolster“ zu Investitionen oder Privatentnahmen verleitet und die tatsächliche Liquiditätskrise genau dann eintritt, wenn die gestundeten Steuerbeträge in der Zukunft fällig gestellt werden.

Die Rentabilitäts- und Liquiditätsplanung sollte zunächst bis zum Ende des Jahres 2020 fortlaufend in kurzen Zeitabständen überprüft und angepasst werden, um frühzeitig Ergebniseinbrüche und Liquiditätslöcher zu entdecken. 
Anhand der gewonnenen Erkenntnisse können dann jeweils die in Anspruch zu nehmenden steuerlichen Maßnahmen abgeleitet werden.

2. Wirtschaftliche Hilfsmaß­nahmen für Praxisinhaber

a) Sozialversicherungsbeiträge

Die grundsätzliche Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 SGB IV geregelt. Voraussetzungen:
Mit der sofortigen Einziehung sind erhebliche Härten für das Unternehmen verbunden. Solche liegen dann vor, wenn der Arbeitgeber glaubhaft erklären kann, dass er erhebliche finanzielle Schäden, insbesondere Umsatzeinbußen durch die Pandemie erlitten hat.

Der Anspruch ist durch die Stundung aus Sicht der Sozialversicherungsstellen nicht gefährdet. Das bedeutet, dass eine Stundung bei akut insolvenzgefährdeten Praxen nicht möglich ist. 

Aufgrund der aktuellen Situation hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen die erleichterte Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen angekündigt. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge für die Monate März bis Mai 2020 bis längstens zur Beitragsfälligkeit des Monats Juni 2020 
gestundet werden.

Wichtig: Voraussetzung für einen Stundungsantrag ist, dass zunächst andere wirksame Maßnahmen zur Liquiditätssicherung des Praxis­betriebs (u. a. Kurzarbeitergeld, Fördermittel, Kredite) ergriffen werden müssen. Wenn die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge trotz der eingeleiteten Maßnahmen mit erheblichen Härten verbunden wäre, hat der Stundungsantrag;Aussicht auf Erfolg.

► Bei einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen besteht ebenfalls die Gefahr eines zeitlich verschobenen Liquiditätsrisikos im Zeitpunkt der Fälligstellung der Beiträge. 

b) Zuschuss für betriebswirtschaftliche Beratung

Betroffene Praxen haben Anspruch auf eine betriebswirtschaftliche Beratung durch einen bei der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registrierten Unternehmensberater. Im Rahmen des Förderprogramms („Förderung unternehmerischen Knowhows“) erhalten Praxen einen Zuschuss in Höhe von 100 % der Beratungskosten (ohne Umsatzsteuer), maximal jedoch 4.000 €. Ziel der Beratung sind Hilfestellungen, um einzelne Geschäfts­felder der aktuellen Situation anzupassen und die Liquidität der Praxis zu sichern bzw. wiederherzustellen.

Weitere wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen finden Sie hier.

Fazit 

Seitens des Gesetzgebers werden Praxisinhabern schnelle und praktische Werkzeuge zur Sicherung der Praxisliquidität an die Hand gegeben. Ob diese in der derzeitigen Form und dem Umfang ausreichen werden, um den Praxisbetrieb durch die Krise zu führen, bleibt abzuwarten. Umso wichtiger ist es, die beschriebenen Maßnahmen mit dem Steuerberater bzw. einem bei der BAFA registrierten Unternehmensberater einzeln zu beleuchten.

► Stand: April 2020

Diplom-Kaufmann Thorsten Kottmeier
Steuerberater und Geschäftsführer der Kottmeier Steuerberatungsgesellschaft mbH, Fachberater für den Heilberufe­bereich (IFU/ISM gGmbH), Registrierter BAFA-Unternehmensberater, Herforder Str. 39, 32257 Bünde, 05223/491170 
www.kps-steuerberater.com

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