Mit welchen Steueränderungen ist zum Jahresbeginn 2023 und für die Steuererklärung 2022 zu rechnen?

Steuerliche Änderungen zu kennen ist wichtig. Zahlreiche Änderungen – durch das gesamte Steuerrecht – wurden in 2022 bereits umgesetzt oder sind für 2023 geplant. Der vorliegende Artikel stellt einige für Sie relevante Themen auch aus der Rechtsprechung zusammen. Lesen Sie selbst, von welchen Steueränderungen Sie profitieren können. Allerdings gibt es nicht nur gute steuerliche Neuigkeiten.

Hinweise und Tipps für Unternehmer*

Neues zum Arbeitszimmer

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers ist eine eindeutige Trennung von privater und beruflicher bzw. betrieblicher Veranlassung. Liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer, können die Kosten in voller Höhe abgezogen werden. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, konnten die Kosten (bisher) mit entsprechenden Nachweisen in Höhe von bis zu 1.250 € im Jahr geltend gemacht werden. 

Ab 2023 wird nicht nur der Höchstbetrag auf 1.260 € angehoben. Vor allem wird zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens ein Pauschbetrag in Höhe von 1.260 € anerkannt. Das Sammeln der Kostenbelege kann dann entfallen. Die Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen. Der Pauschbetrag von 1.260 € kann auch für den Fall, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, angesetzt werden. 

Neues zur Homeoffice-­Pauschale
Eine Tätigkeit, die nur tageweise in der eigenen Wohnung ausgeübt wird, weil nur an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann nur über die Home­office-Pauschale berücksichtigt werden. Diese wird ab 2023 auf 6,00 € pro Tag erhöht und kann für maximal 210 Tage beansprucht werden. Es gilt dann ein Höchstbetrag von 1.260 € – analog zum Arbeitszimmer.

 

Betrieblicher Pkw – Leasingsonderzahlungen 

Leasingsonderzahlungen für einen betrieblichen Pkw können bei Einnahmen-Überschussrechnern im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie nicht für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus getätigt werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in 2022 ist die Leasingsonderzahlung für die Kostendeckelung hingegen zeitanteilig aufzuteilen. Damit soll eine bewusste ungleiche Verteilung der Leasingkosten verhindert werden, um Vorteile aus der sogenannten Kostendeckelung zu ziehen. 
Ohne die Verteilung der Leasingsonderzahlung auf den Zeitraum der Nutzung des Pkws wären die Gesamtaufwendungen, die im Rahmen der Kostendeckelung den Entnahmewerten entsprechen, in den Jahren nach der Leasingsonderzahlung zu niedrig angesetzt. 


Die Kostendeckelung wird im Rahmen der 1-%-Regelung immer dann angewandt, wenn dem Finanzamt nachgewiesen werden kann, dass die gesamten Aufwendungen des Fahrzeugs des jeweiligen Jahres niedriger sind als der pauschal ermittelte Entnahmewert für das entsprechende Jahr. In diesem Fall kann der niedrigere Wert 
angesetzt werden.


 

Freiberufliche Personengesellschaften – ein Arzt muss auch als Arzt tätig sein

Ärzte, die ihre Tätigkeit gemeinsam in einer Berufsausübungsgemeinschaft ausüben, sollten ein besonderes Augenmerk auf die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten richten. Denn werden neben freiberuflichen auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, können diese die gesamten Einkünfte der Berufsausübungsgemeinschaft als gewerblich „infizieren“. Als eine solche gewerb­liche Tätigkeit hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die berufliche Tätigkeit eines Zahnarzt-Gesellschafters beurteilt, der nur in einem geringen Umfang Patienten behandelte, weil er überwiegend Tätigkeiten in den Bereichen Organisation, Verwaltung und Führung der Gesellschaft ausübte (s. Infokasten). 

Freiberufliche Personen­gesellschaften
Im Steuerrecht gilt die sogenannte „Abfärbetheorie“. Danach führt eine auch nur geringfügige gewerbliche Betätigung der Berufsausübungsgemeinschaft – etwa auch durch den Verkauf von Heilmitteln oder wenn ein Arzt-Gesellschafter gewerbliche Einkünfte erzielt – zu einer Infizierung sämtlicher, auch freiberuflicher Einkünfte, in gewerbliche Einkünfte. Die Infizierung freiberuflicher Einkünfte tritt dann nicht ein, wenn der Anteil der gewerblichen Einkünfte insgesamt nur einen geringfügigen Umfang an den gesamten Einkünften hat. Der BFH hat folgende Grenzen festgelegt, bis zu denen es zu keiner Umqualifizierung von freiberuflichen in gewerbliche Einkünfte kommt. 
Jährliche gewerbliche Nettoumsatzerlöse:
  • ≤ 24.500 € und 
  • ≤ 3 % der Gesamtnettoumsätze 
 

 

Hinweise und Tipps für Arbeitgeber

Mindestlohn, Mini- und Midijob

Seit dem 01.10.2022 beträgt der gesetz­liche Mindestlohn, der auch für geringfügig Beschäftigte gilt, 12,00 € brutto je Stunde und die Geringfügigkeitsgrenze („Minijob-Grenze“) orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt damit 520 € monatlich, was 43,33 Stunden pro Monat entspricht.
Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen aktuell 520,01 € und 1.600 €. Innerhalb dieses Verdienstbereichs sind die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer geringer, sodass ein höheres Nettoeinkommen verbleibt. Die Obergrenze wird zum 01.01.2023 nochmals auf 2.000 € angehoben, während bei den Minijobs für 2023 keine Änderung zu erwarten ist.

Inflationsausgleichsprämie

Bis zu einem Betrag von 3.000 € können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Prämie zahlen, die steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, wenn sie zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn und bis zum 31.12.2024 erfolgt. 


Der Gesamtbetrag kann beliebig über den gesamten Zeitraum verteilt werden. Arbeitsrechtlich sollte beachtet werden, dass der Gleichheitsgrundsatz mit zu beachten ist und diese Prämie nicht als individuelle Leistungsprämie genutzt werden darf.


Hinweise und Tipps für Haus- und Grundbesitzer

Vereinfachungsregeln und Entlastungen für kleine Photovoltaikanlagen

Betreiber einer Photovoltaikanlage erzielen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welches das Erstellen einer Einnahmen-Überschussrechnung (Vordruck Anlage EÜR) mit in der Regel nur kleinen Gewinnen erfordert. Wird zudem noch ein Batteriespeicher installiert, wird der Nachweis eines Totalgewinns der Anlage in Abgrenzung zur steuerlich unbeachtlichen „Liebhaberei“ schwierig. All diese Tätigkeiten sind mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, sodass zunächst für Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 10 kW bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wurde, einen Antrag auf Liebhaberei zu stellen. Eine Einnahmen-Überschussrechnung ist damit nicht abzugeben.

Umsatzsteuerlich sind Betreiber von Photovoltaikanlagen meist „Kleinunternehmer“. Bei entsprechender Mitteilung an die Energieversorger entfällt damit die Umsatzbesteuerung der Einnahmen aus der Photovoltaikanlage. Der oftmals vor dem Hintergrund der Finanzierung vorteilhafte Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage ist dann aber nicht möglich, sodass häufig eine Option zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung erfolgt. Damit sind dann aber Umsatzsteuererklärungen abzugeben und erst nach fünf Jahren kann wieder ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung erfolgen. 

Bei dem Kleinunternehmer haben die gesamten umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen im vorangegangenen Jahr die Umsatzgrenze von 22.000 € nicht überschritten und werden im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten. Bei Ärzten, die in ihrer Praxis auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen, muss deshalb darauf geachtet werden, dass die Photovoltaikanlage nicht durch den Arzt selbst, sondern zum Beispiel durch eine Eheleute-GbR erworben wird.
Vor diesem Hintergrund erfolgten mit dem Jahressteuergesetz 2022 nun für kleinere Photovoltaikanlagen weitergehende steuerliche Entlastungen – sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Umsatzsteuer. Einkommensteuerlich gelten die Regelungen bereits rückwirkend zum 01.01.2022. Folgende einkommensteuerliche Änderungen sind u. a. vorgesehen:

  • Die Gesamtbruttoleistung der Photo­voltaikanlage, für die es zu einer Steuerfreiheit kommt, wurde von 10 kW auf 30 kW (laut Marktstammdatenregister) erhöht.
  • Das gilt für Anlagen 
    • auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von bspw. Garagen) aber auch auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B.  Gewerbeimmobilien). 
    • auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden bis zu einer Größe von 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit. 
  • Beim Betrieb mehrerer Anlagen ist eine Gesamtleistung bis zu 100 kW pro Steuer­pflichtigem oder pro Mitunternehmerschaft steuerfrei.
  • Anders als bisher gilt die Steuerbefreiung unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Beispielsweise auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird oder der erzeugte Strom vollständig in das öffent­liche Stromnetz eingespeist wird. Unschädlich ist ebenso das Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos.

Hinweis: Die Steuerfreiheit der Einnahmen führt andererseits dazu, dass sämtliche Ausgaben, die mit der Photovoltaikanlage im Zusammenhang stehen, wie beispielsweise auch die Anschaffungskosten, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungs­kosten abgezogen werden dürfen. 


Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

Für die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen, eines Stromspeichers und aller übrigen Komponenten gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 % (bisher: 19 %). Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Das gilt für Anlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen sowie an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Gesamtleistung darf nicht mehr als 30 kW betragen. Damit wird ab 2023 in diesen Fällen der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen. 


Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiter. Wer also in 2022 zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 maßgebend.


Verbesserung der Immobilienabschreibung 

Der Anteil des Kaufpreises eines Grundstücks, der auf das Gebäude entfällt, kann bei Wohngebäuden bislang über 50 Jahre bzw. 2 % pro Jahr abgeschrieben werden. Der lineare AfA-Satz für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, wird auf 3 % angehoben. Damit beträgt die Abschreibungsdauer 33 Jahre. 

Die Grundbesitzbewertung für die Erbschaftssteuer wird angepasst

Vorgesehen hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 Anpassungen des Ertrags- und Sachwertverfahrens an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV vom 14.07.2021) zur Bewertung von u. a. bebauten Grundstücken für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die für die Erbschafts- und Schenkungssteuer anzuwendenden Bewertungsmethoden ändern sich grundsätzlich nicht. Bei den zuvor genannten Bewertungsverfahren waren auch bisher die Daten der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse vorrangig anzuwenden. Liegen aber keine Daten der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse vor, können die vorgesehenen Änderungen, wie bspw. Liegenschaftszins, zu einer Erhöhung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer führen. 

Mit der Anpassung soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf Grundlage der ImmoWertV ermittelten relevanten Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie der Grunderwerbssteuer sachgerecht angewendet werden können. Die Änderungen sind für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 anzuwenden.

(Neue) Anzeigepflichten zur Grundsteuer

Die Feststellungserklärungen zur Grundsteuer dürften mittlerweile in vielen Fällen abgegeben worden sein, auch wenn die Abgabefrist bis zum 31.01.2023 verlängert wurde. Man sollte das Grundsteuerrecht jetzt jedoch nicht völlig aus dem Kopf streichen. Denn erstens werden die Grundsteuerwerte in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Zweitens hat der Gesetzgeber eine Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen eingeführt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart (bspw. Grund- oder Betriebsvermögen) auswirken. Die Anzeige hat auf den Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, das der Änderung folgt. Die Frist zur Abgabe der Anzeige beträgt einen Monat ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Änderung erfolgte, also der 31.01. des Folgejahres.
Für Bayern, Hamburg und Niedersachsen müssen die Anzeigen bis zum 31.03. des Jahres abgegeben werden, das dem Jahr der Änderung folgt.
Das bisherige Bewertungsgesetz zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer sah keine Anzeige­pflichten seitens des Steuerpflichtigen vor und Steuer­erklärungen waren nur auf Anforderung durch das Finanzamt einzureichen.

Hinweise und Tipps für Kapitalanleger

Ab dem Jahr 2023 wird der Sparerpauschbetrag von 801 € auf 1.000 € bzw. bei Zusammenveranlagung von 1.602 € auf 2.000 € erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge bei den Banken werden prozentual angehoben. Mit dem Sparerpauschbetrag werden u. a. Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften abgegolten, die steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Erst bei Kapitaleinkünften oberhalb des Sparerpauschbetrags wirkt sich dieser in voller Höhe aus. 

Gesetzlich geregelt ist jetzt ein ehegatten­übergreifender Verlustausgleich von nicht ausgeglichenen Verlusten des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten. Erzielt also beispielsweise ein Ehegatte einen Gewinn aus Aktienverkäufen, kann dieser ab dem Veranlagungszeitraum 2022 mit Verlusten aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden, die der andere Ehegatte realisiert hat. 

Hinweise und Tipps für alle Steuerzahler

Entlastungen für Arbeitnehmer wurden bereits rückwirkend zum 01.01.2022 mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 umgesetzt. Hier sind im Wesentlichen die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pausch­betrags von 1.000 € auf 1.200 € sowie eine höhere Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,38 € zu nennen. Letztere gilt bis einschließlich Ende 2026. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei den bisherigen 0,30 € pro Entfernungskilometer. 
Ab dem 01.01.2023 wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 € auf 1.230 € erhöht.

Zur Minderung einer inflationsbedingt höheren Einkommens­besteuerung werden die Tarifeckwerte entsprechend der erwarteten Inflation („nach rechts“) verschoben. Die Tarifeckwerte zur sogenannten „Reichensteuer“ werden unverändert beibehalten. Zudem wird der Grundfreibetrag erhöht. Es ergeben sich die in der Tabelle 1 aufgeführten Beträge für die Einzelveranlagung (es erfolgt eine Verdoppelung bei Zusammenveranlagung). 

Tab. 1: Übersicht Eckwerte im Einkommensteuertarif 2022–2024

 

2022

2023

2024

Grundfreibetrag

9.984 €

10.908 €

11.604 €

Eingangssteuersatz

9.985 bis 14.926 €

10.909 bis 15.999 €

11.605 bis 17.005 €

Progressionsphase

14.927 bis 58.596 €

16.000 bis 62.809 €

17.006 bis 66.760 €

Spitzensteuersatz (42 %) für Einkommen ab

58.597 €

62.810 €

66.761 €

sog. Reichensteuer (45 %) für Einkommen über

277.826 €

277.826 €

277.826 €

 

Die Anhebung des Höchst­betrags von Unterhaltsleistungen orientiert sich am Grundfreibetrag. Zukünftig sollen Anpassungen automatisiert an die Höhe des Grundfreibetrags erfolgen.

Das Kindergeld wird ab 2023 von 219 € (für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte und 250 € für das vierte Kind) auf 250 € pro Kind (unabhängig von der Anzahl der Kinder) erhöht. Der Kinder­freibetrag (für beide Elternteile zusammen) wird 2022 auf 7.084 € erhöht, 2023 dann auf 7.488 €. 

Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 € auf 1.200 € erhöht. Dieser kann für volljährige Kinder in Berufsausbildung bei auswärtiger Unterbringung geltend gemacht werden, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Ebenso wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2023 angehoben. Für Alleinerziehende mit einem Kind beträgt er momentan 4.008 € und wird dann 4.260 € betragen, für jedes weitere Kind kommen 240 € dazu.

Steuerpflicht von Entlastungszahlungen im Zusammenhang mit der Energiekrise 

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde geregelt, dass die Energiepreispauschale auch für Rentner und Versorgungsbezieher steuerpflichtig ist. Zudem unterliegt auch die Entlastung bei leistungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe­gesetz (sogenannte „Dezemberhilfe“) der Besteuerung. Dabei ist jedoch eine Milderungszone vorgesehen. Nur Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, haben die Entlastungen zu versteuern. 

Änderungen im Zusammenhang mit der Rentenbesteuerung

Altersvorsorgeaufwendungen können bereits ab dem Jahr 2023 in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Nach dem ursprünglichen Stufenplan wäre ein Vollabzug erst im Jahr 2025 möglich gewesen. Damit soll in einem ersten Schritt eine Doppel­besteuerung von Renten aus der Basisversorgung vermieden werden. Der BFH hatte in 2021 eine solche für spätere Rentnerjahrgänge festgestellt. Noch nicht umgesetzt wurde das Vorhaben, den steuerpflichtigen Rentenanteil, der aktuell jährlich um einen Prozentpunkt wächst, ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt zu erhöhen, womit die Rente erst bei einem Rentenbeginn im Jahr 2060 (statt 2040) in voller Höhe besteuert würde. Hier bleibt abzuwarten, ob die Anpassung noch erfolgen wird.

Der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird rückwirkend ab dem 01.01.2021 steuerfrei gestellt und steht damit unbelastet in voller Höhe zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung. 

Abgabefristen für Steuererklärungen und Verzinsung von Steuerzahlungen

Die Abgabefristen in Tabelle 2 gelten für Steuererklärungen, die durch Steuerberater erfolgen. In Klammern stehen die Fristen für Steuererklärungen, die selbst erstellt werden. 

Tab. 2: Abgabe­fristen für Steuererklärungen 2022–2024

Steuererklärung

Abgabefrist

Beginn der Verzinsung

2021

31.08.2023

(31.10.2022)

01.10.2023

2022

31.07.2024

(30.09.2023)

01.09.2024

2023

31.05.2025

(31.08.2024)

01.07.2025

2024

30.04.2026

01.06.2026

 

Vorabanforderungen durch das Finanzamt sind jedoch möglich. 

Vor dem Hintergrund längerer Abgabefristen wurde auch der Beginn des Zinslaufs von Steuernachzahlungen und -erstattungen verschoben. Im Allgemeinen beginnt dieser 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Fazit und Ausblick
Die steuerrechtlichen Änderungen sind dieses Jahr zahlreich und vielfältig. Weitere Änderungen ergeben sich auch für Betriebsprüfungen, die künftig u. a. früher begonnen und abgeschlossen werden sollen. Das Finanzamt kann zudem bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Buchführungsunterlagen anfordern und auf deren Basis Prüfungsschwerpunkte festlegen und dem Steuerpflichtigen mitteilen. 

Stand: 19.12.2022

Diplom-Kauffrau Andrea Schmincke 

Steuerberaterin
CURATOR Treuhand- und 
Steuerberatungsgesellschaft mbH 
Schlossstraße 20, 51429 Bergisch Gladbach, 02204-9508-200 
Tätigkeitsschwerpunkt der CURATOR ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Heilberuflern.

www.curator.de

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