Steuerliche Änderungen und Hinweise zum Jahresbeginn

Was erwartet uns steuerlich im Jahr 2020? Wichtige Änderungen u. a. zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zu Entlastungen im Lohnsteuerbereich aus dem Jahressteuergesetz 2019[1], zur Förderung des Mietwohnungsneubaus[2] sowie Wichtiges aus Rechtsprechung und Verwaltung im Überblick.

Neues und Hinweise für Unternehmer

Verlängerung der Begünstigung der privaten Nutzung der Elektromobilität

Die Privatnutzung eines betrieb­lichen Pkw ist mit monatlich einem Prozent des Bruttolistenneupreises oder mit dem auf Basis eines Fahrtenbuchs ermittelten Privatanteil zu versteuern. Zur Förderung der Elektromobilität hatte der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit besondere Vergünstigungen eingeführt. Die zum 01.01.2019 eingeführte Vergünstigung in Form einer Halbierung des Bruttolistenpreises (0,5 %-Regelung) bzw. der AfA-­Bemessungsgrundlage für Anschaffungen3 ab dem 01.01.2019 bewirkt eine Halbierung des Entnahmewerts für die private Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Die Regelung war zunächst zeitlich begrenzt auf Anschaffungen bis zum 31.12.2021 und wurde aktuell auf Anschaffungen bis zum 31.12.2030 verlängert. Dieses setzt für extern aufladbare Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge folgendes voraus:

• Bei Anschaffungen vom 01.01.2022 bis 31.12.2024: CO2-Ausstoß maximal 50 g pro km oder Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs von 60 km
• Bei Anschaffungen vom 01.01.2025 bis 31.12.2030: CO2-Ausstoß maximal 50 g pro km oder Mindestreichweite bei bloßem elektrischen Antrieb beträgt mindestens 80 km

Für zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß mit einem Brutto­listenpreis unter 40.000 € wird die Bemessungsgrundlage sogar auf ein Viertel herabgesetzt.


Bei reinen Elektrofahrzeugen ist zusätzlich die zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung bei Anschaffungen bis zum 31.12.2020 zu beachten.


Änderungen für Arbeitgeber

Job-Tickets

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sind seit 2019 steuerfrei. Im öffentlichen Personennahverkehr umfasst diese Steuerbegünstigung auch private Fahrten, vorausgesetzt, die Arbeitgeberleistungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Die steuerfreien Leistungen für Job-Tickets sind zudem auf die Entfernungspauschale anzurechnen, was zu einem verminderten Werbungskostenabzug der Arbeitnehmer führt.

Anstelle der Steuerfreiheit gibt es seit dem 01.01.2020 die Möglichkeit, den oben genannten Zuschuss pauschal mit 25 % zu besteuern. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale unterbleibt und die Leistung kann mittels Gehaltsumwandlung erbracht werden, muss also nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Im Rahmen der Pauschalversteuerung fallen keine Sozialabgaben an.

(Elektro-)Fahrräder für Arbeitnehmer

Die Steuerfreiheit für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz ist4, durch den Arbeitgeber wurde bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert. Sie gilt für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die steuerfreien Sachbezüge sind nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Es erfolgt auch keine Anrechnung auf die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 €. Voraussetzung ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt. Zudem wird für den Fall, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet, die Möglichkeit einer pauschalen Lohnversteuerung eingeräumt.

 

Verschärfung bei Sachbezügen

Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile sind Geldleistungen und keine Sachbezüge. Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendung an den Arbeitnehmer scheidet damit für diese Leistungen aus.

Für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, gilt das nicht. Sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind sie bis zur 44-€-Grenze monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

Leistungen für Weiterbildung

Übernimmt der Arbeitgeber Kosten für die Weiterbildung des Arbeitnehmers, sind diese Leistungen steuerfrei, wenn die Fortbildungsmaßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers steht. Das heißt, es besteht ein Zusammenhang zu der Tätigkeit des Arbeitnehmers.

Seit dem 01.01.2020 sollen auch solche Maßnahmen steuerfrei gefördert werden können, die allgemein die Weiterentwicklung der beruf­lichen Kompetenzen des Arbeitnehmers fördern und der Verbesserung seiner Beschäftigungsfähigkeit dienen.

Das können z.B. sein:

  • Computerkurse
  • Sprachkurse
  • allgemeine berufsbezogene
  • Coachings
  • Gesundheitsförderung

Seit dem 01.01.2020 wird der Höchstbetrag, zu dem Arbeitgeber die Gesundheit ihrer Mitarbeiter steuerfrei mit zertifizierten Gesundheitsmaßnahmen fördern können, von derzeit 500 € auf 600 € erhöht. Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Mindestlohnerhöhung und erhöhte Regelarbeitszeit

Der auch für geringfügig Beschäftigte geltende gesetzliche Mindestlohn wurde – nach einer Erhöhung zum 01.01.2019 auf 9,19 € – zum 01.01.2020 auf 9,35 € angehoben.
Bei ggf. erforderlichen vertrag­lichen Anpassungen und Überprüfungen der Arbeitsverträge sollte auch kontrolliert werden, dass die Arbeitszeit vertraglich geregelt ist. Bei einer fehlenden vertrag­lichen Vereinbarung wird seit dem 01.01.2019 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als Regelarbeitszeit angenommen, die zum Überschreiten der 450-€-Grenze und damit zu Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen führt.

Pausenverpflegung

Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern unbelegte Backwaren und Heißgetränke zum Frühstück bereitgestellt. Das Finanzamt wollte den Sachbezugswert versteuern, da es dieses als vollwertiges Frühstück ansah. Nach Ansicht des Bundes­finanzhofs (BFH) liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) unentgeltlich oder verbilligt reiche. Aufmerksamkeiten, die lediglich der Schaffung günstiger Arbeitsbedingungen dienen und keinen Entlohnungscharakter haben, aber seien nicht steuerbar. Als solche sah er das Bereitstellen von unbelegten Backwaren und Heißgetränken an.
► BFH Urteil vom 03.07.2019, VI R 36/17


Bei Aufmerksamkeiten entfällt auch eine Anrechnung auf den monatlich steuerfreien Sach­bezugswert
von 44 €.


Erhöhung Verpflegungs­pauschalen

Verpflegungsmehraufwendungen können Arbeitnehmer (und Unternehmer) immer dann steuerlich geltend machen bzw. Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei erstatten, wenn diese außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte etwa auf Fortbildung oder Dienstreise tätig sind. Die Pauschalen wurden zum 01.01.2020 angehoben:

Badrenovierungskosten und häusliches Arbeitszimmer

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unbeschränkt oder beschränkt auf 1.250 € pro Jahr abziehbar.

Zu den abziehbaren Werbungs­kosten gehören anteilig u.a.:

  • Miete bzw. Abschreibung (bei
  • Eigentum)
  • Schuldzinsen
  • laufende Kosten für Wasser- und Energie, Grundsteuer, etc.
  • Ebenso können Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer ausschließlich beruflichen Zwecken dient und ein abgeschlossener Raum in der Wohnung ist.

Dem Ansatz von Aufwendungen für die Renovierung eines Bade­zimmers im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers hat der BFH widersprochen.
► BFH Urteil vom 14.05.2019, VIII R 16/15

Für einen Raum, der ausschließlich oder mehr als nur in untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, sind entsprechende Kosten nicht abziehbar.

Homeoffice und Anmietung durch Arbeitgeber

Vermietet ein Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung an seinen Arbeitgeber und steht diese Nutzung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers – weil etwa kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – handelt es sich bei den Einkünften aus dem Mietvertrag um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für die steuerliche Berücksichtigung kommt es darauf an, ob tatsächlich eine Einkünfte­erzielungsabsicht vorliegt. Nach einem jüngeren BFH-Urteil ist eine Wohnung, die ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber für ein Home­office vermietet, als Gewerbeimmobilie anzusehen. Für diese ist die Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen einer Überschussprognose nachzuweisen. Sie kann nicht – wie bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung – unterstellt werden.

Die Finanzverwaltung war bei der Vermietung von Räumlichkeiten an Arbeitnehmer bislang von einer bestehenden Überschusserzielungsabsicht ausgegangen. Diese Vorgehensweise ist nunmehr nur noch für vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Mietverträge anzuwenden.

Dient die Nutzung des Arbeitszimmers vorrangig dem Interesse des Arbeitnehmers, sind die Einkünfte aus dem Mietvertrag als Arbeitslohn anzusehen.

Anhebung der Klein­unternehmergrenze

Für Ärzte, die auch umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten ausüben, ist wichtig, dass die Grenze, ab der Umsatzsteuer für die steuerpflichtigen Einnahmen erhoben wird, von derzeit 17.500 € zum 01.01.2020 auf 22.000 € angehoben wurde. Für umsatzsteuerpflichtige Einnahmen bis zu diesem Betrag kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.

Neues für Grundbesitzer

Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau

Der Bundesrat hat am 28.06.2019 dem bereits am 29.11.2018 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt. Über eine 5 %-ige Sonderabschreibung – neben der regulären Abschreibung – sollen Anreize zur Herstellung oder Anschaffung von neuem bisher nicht vorhandenem Wohnraum geschaffen werden. Die Anschaffung einer Wohnung ist neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.

Weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonder­abschreibung sind:

  • Die Wohnung muss in einem EU-Mitgliedstaat liegen.
  • Die Baumaßnahmen zur Herstellung neuen Wohnraums müssen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder in diesem Zeitraum getätigter Bauanzeige vorgenommen werden.
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 € je qm Wohnfläche nicht übersteigen.
  • Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung von Wohnraum dienen. Eine nur vor­übergehende Beherbergung von Personen ist nicht förderfähig.

Die Sonderabschreibung von 5 % kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren vorgenommen werden. Der Steuerpflichtige kann auch eine geringere Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Ein nicht in einem Förderjahr beanspruchter Teil der Sonderabschreibung kann in Folgejahren nicht nachgeholt werden. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung, maximal aber 2.000 € pro qm Wohnfläche.

Auch ein Umbau bestehender Gebäude, Aufstockungen bestehender Gebäude oder Anbauten oder Dachgeschossbauten sind begünstigt, wenn erstmals eine Wohnung entsteht.
Liegen die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung in Folgejahren nicht vor, werden diese rückgängig gemacht beispielsweise, wenn nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu einer Überschreitung der Baukostenobergrenze von 3.000 € je qm Fläche führen. Auch ein Verkauf der begünstigten Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder den folgenden neun Jahren führt zu einer nachträglichen Rückgängigmachung der Sonderabschreibung, wenn der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Letztmalig können die Sonderabschreibungen für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden. Das gilt selbst dann, wenn der Abschreibungszeitraum von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist. Erfolgt die Fertigstellung des Objekts 2024 ist eine Sonderabschreibung für 2027 also nicht mehr möglich.

 

Hinweise für alle Steuerzahler

Grundfreibetrag/Unterhalts­leistungen

Der Grundfreibetrag beim Einkommensteuertarif sowie der Unterhaltshöchstbetrag sind im Jahr 2020 angehoben worden. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt in 2019 ein Grundfreibetrag in Höhe von 9.168 €/18.336 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) steuer­frei. Für 2020 sind die Beträge auf 9.408 €/18.816 € erhöht worden. Die Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen erfolgt jeweils in gleicher Höhe.

Kindergeld und -freibeträge

Das Kindergeld wurde zum 1. Juli 2019 um 10 € monatlich für jedes Kind erhöht. Die nächste Erhöhung um 15 € pro Monat und Kind wird erst im Jahr 2021 erfolgen. Der Kinderfreibetrag für ein Ehepaar ist auch 2020 auf 7.812 € weiter angestiegen.

Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind

Eltern können im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ihr Kind in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen, selbst dann, wenn das Kind erwerbstätig ist und der Arbeitgeber die Beiträge von dem Lohn einbehalten hat. Voraussetzung ist, dass die Eltern die Beitragskosten wirtschaftlich getragen haben, das können auch Bar- oder Sachleistungen sein.
Krankheitskosten und außer­gewöhnliche Belastungen

Soweit Krankenkassen Krankheitskosten nicht erstatten, können diese unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, wenn diese zwangsläufig sind. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Niedersachsen klargestellt, dass ein Verzicht auf die Erstattung von Krankheitskosten der privaten Krankenversicherung, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen, nicht zwangsläufig ist (da nur wirtschaftlich begründet, d.h. es lag in seinem Einflussbereich, ob er die Kosten zu tragen hat oder nicht) und ein Ansatz von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung von daher ausscheidet.
► Niedersächsisches FG Urteil vom 20.02.2019, 9 K 325/16

Erbschaftsteuer: Zur steuerfreien Vererbung des Familienheims

Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern ihre selbst bewohnte Immobilie steuerfrei an ihre Kinder vererben. U. a. müssen diese das Familienheim unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Laut BFH setzt das voraus, dass die Immobilie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall bezogen wird. Ein späterer Einzug ist steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe vorliegen. Der Beginn mit einer Renovierung nach mehr als zwei Jahren ist jedoch steuerschädlich.
► BFH Urteil vom 28.05.2019, II R 37/16

Fazit

Zu Beginn des Jahres 2020 sind die für die Veranlagung 2019 steuergesetzlichen ­Änderungen in die Praxis umzusetzen. Zudem ist es sicherlich sinnvoll, die zum 01.01.2020 in Kraft getretenen steuerlichen Änderungen zu kennen. Ob und in welcher Form diese in Ihrem konkreten Fall sinnvoll sind, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater gemeinsam überlegen.

1 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
2 Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
3 Gilt auch für Leasingfahrzeuge
4 Als Kfz werden E-Bikes eingestuft, deren Höchstgeschwindigkeit mit Motorunterstützung 25 km/h überschreitet oder die ausschließlich durch Motor angetrieben werden können oder eine maximale Nenndauerleistung von mehr als 250 W haben. Für diese E-Bikes sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagen­besteuerung anzuwenden.

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Diplom-Kauffrau Andrea Schmincke
Steuerberaterin bei der CURATOR Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH
Schlossstraße 20, 51429 Bergisch Gladbach, 02204-9508-200
Tätigkeitsschwerpunkt der CURATOR ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Heilberuflern.

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