Werbungskosten: Auch eine kurze Berufsausbildung kann eine volle Ausbildung sein

Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetzes – auch wenn sie kurz ist. Können die Aufwendungen für eine anschließende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als (vorweggenommene) Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden?

Absolviert ein Mann im Rahmen seines Zivildienstes bei der Feuerwehr eine nur sechs Wochen dauernde Ausbildung zum Rettungshelfer (hier wurden insgesamt 320 praktische und theoretische Stunden zusätzlich absolviert) und nimmt er danach eine weitere Ausbildung zum Piloten auf, so kann er die Kosten für die Ausbildung zum „Verkehrsflugzeugführer“ (hier waren das fast 80.000 €) als vorweggenommene Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Die Piloten-Ausbildung ist als Zweitausbildung anzuerkennen, obwohl die „Erstausbildung“ lediglich sechs Wochen andauerte. 

Grundsätzlich können Aufwendungen für eine Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn „diese in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen“. Das gilt nicht, wenn es sich um Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung handelt, sofern dies nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. 

Hier waren die Voraussetzungen erfüllt. Die Ausbildung zum Rettungshelfer vermittelte dem Mann für die Ausübung des späteren Berufs erforderliche Grundlagen, die über die bloße Allgemeinbildung hinausgingen. Eine Mindestdauer für die Qualifikation zu einer Berufsausbildung, brauchte es nicht. 

Bundesfinanzhof, Az. VI R 41/20

Quelle: Redaktionsbüro Wolfgang Büser

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