Haushaltnahe Dienstleistungen als Mieter absetzen

Mieterinnen und Mieter können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a des Einkommensteuer­gesetzes (EStG) steuermindernd geltend machen, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Der Fall

Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied anders. Er gab den Steuerpflichtigen Recht. Nach der Entscheidung des BFH vom 20. April 2023 (Az. VI R 24/20) steht der Steuerermäßigung nicht entgegen, dass Mieterinnen und Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z. B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung sei ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen der Mieterin oder dem Mieter zugute kommen. Soweit das Gesetz zudem verlange, dass die oder der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sei, genüge als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht (s. Anlage 2 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 09.11.2016). Aus beiden müsse sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es den Finanzbehörden unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie zu verlangen. In diesem Fall müsse sich die oder der Mietende die Rechnungen vom Vermietenden beschaffen.

Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wonungseigentümergemeinschaft – regelmäßig vertreten durch deren Verwalter – erfolgt ist. 

Jörg Passau, Steuerberater

Quelle: Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

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