Steuerfreie Aufwands­entschädigung für Wahlhelferinnen und -helfer

Für ihren Einsatz im Wahllokal oder im Briefwahlzentrum bekommen ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer eine Aufwandsentschädigung. Egal ob sie Privatleute oder Unternehmerinnen und Unternehmer sind: Die Aufwandsentschädigung ist normalerweise steuer­frei.

Am Wahlsonntag waren bundesweit über 650.000 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer im Einsatz. Sie haben Wahlscheine geprüft, Stimmzettel ausgegeben oder die abgegebenen Stimmen gezählt. Dafür bekommen die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer eine Aufwandsentschädigung, auch Erfrischungsgeld oder Zehrgeld genannt. Das ist eine pauschale Entschädigung für Essen und Getränke. Die Beträge sind unterschiedlich hoch. In München bekommen Schriftführer beispielsweise 100 €.

Doch müssen die Ehrenamtlichen ihre Aufwandsentschädigung versteuern?

„Nein, das müssen Sie normalerweise nicht“, sagt Andreas Mehl, Steuerberater bei Ecovis in Hannover. Dank einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz bleibt ein Drittel der gezahlten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens 200 € monatlich, steuerfrei. Liegt die Aufwandsentschädigung unter 200 € – was bei der Bundestagswahl in der Regel der Fall ist – ist der komplette Betrag steuerfrei.

Grundsätzlich gilt: Ist jemand Wahlhelferin oder Wahlhelfer in einem Bundesland, in dem mehrere Wahlen im September stattgefunden haben, und haben sie für jede Wahl Aufwandsentschädigungen bekommen, dann müssen sie die Vorschrift der steuerfreien Mindestbeträge anwenden und die gezahlten Aufwandsentschädigungen zusammenrechnen. In diesem Fall sind, wenn die Drittelregelung nicht zu einem höheren Betrag führt, nur 200 € steuerfrei und der darüber liegende Betrag ist steuerpflichtig. Zutreffen kann das beispielsweise für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die auch bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern oder bei der Wahl des Abgeordnetenhauses in Berlin unterstützt haben.

Quelle: ECOVIS Webservice GmbH

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