Vereinfachung beim Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen

Die Klimaproblematik führt auch in Deutschland derzeit zu einem „Run“ im Bereich der Anschaffung und Installation von Photovoltaikanlagen. Bisher war jedoch der Betrieb – auch von kleinen Photovoltaikanlagen – mit einem erheblichen steuerlichen Verwaltungsaufwand verbunden. Das hat sich geändert.

Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung jetzt reagiert und bei dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken (BHKW) eine Vereinfachungsregelung geschaffen und damit eine Möglichkeit eröffnet diese von der Besteuerung auszunehmen. Wie die Vereinfachungsregelung ausgestaltet und was zu beachten ist, beleuchtet dieser Artikel.

Steuerpflicht oder Liebhaberei?

Betreiberinnen und Betreiber einer Photo­voltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks haben steuertechnisch einen Gewerbe­betrieb und erzielen folglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aus dieser Einstufung ergibt sich die Verpflichtung des Betreibenden, diese Einkünfte gegenüber dem Finanzamt im Rahmen einer Gewinnermittlung zu deklarieren. Der Nachweis der Einnahmen und der angefallenen Kosten erfolgt üblicherweise durch die sogenannte Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Der bürokratische Aufwand ist im Verhältnis zu den geringen Einkünften (Gewinnen hieraus) sehr hoch. 

Unter diesem Gesichtspunkt wurde nun die Möglichkeit geschaffen den Betrieb der Anlage dem nicht steuerlich relevanten Bereich zuzuordnen. Daraus resultiert, dass weder die Einnahmen versteuert, aber auch keine Kosten steuerlich angesetzt werden können. Der Betrieb dieser Anlagen ist im Ergebnis eine reine „Privatsache“.

Sind die genannten Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird seitens der Finanzverwaltung unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und somit zur privaten Sphäre (Liebhaberei) gehört. Damit werden selbst positive Einkünfte, die eventuell aus dem Betrieb einer solchen kleinen Photovoltaik-­Anlage bzw. eines Blockheizkraftwerks entstehen, nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst.

Antrag auf Anerkennung als Liebhaberei 

Das Verfahren bei Anwendung der Vereinfachungsregelung bei Photo­voltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken sieht wie folgt aus:
Sie haben die Wahl einen schriftlichen Antrag zu stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird das Finanzamt ohne weitere Prüfung unterstellen, dass eine steuerlich unbeachtliche sogenannte Liebhaberei vorliegt.  

Voraussetzungen

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW. Solche Anlagen müssen auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus installiert sein. Das gilt auch für eine Photovoltaikanlage auf einem dazugehörigen Carport oder einer Garage. Zudem gilt die Regelung nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
  • Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Auch hier gelten die übrigen Voraussetzungen wie für kleinere Photovoltaikanlagen analog. 

Daraus folgt, dass die Anwendung der Vereinfachungsregelung grundsätzlich nicht zulässig ist, wenn ein Teil des Gebäudes entgeltlich vermietet ist. Unschädlich wären jedoch Mieteinnahmen bis zu 520 € im Jahr aus einer nur gelegentlichen Vermietung von Räumen.

Auch das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers ist unschädlich, sodass auch hier eine Eigennutzung als gegeben gilt.

 

Steuernachzahlungen vermeiden

So weit so gut, das Problem ist nur, dass die Nichterfassung der Einkünfte nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und sogar auch für alle noch offenen (änderbaren) Steuerjahre Gültigkeit hat. Somit können auch bereits steuerlich anerkannte Verluste im Nachhinein aberkannt werden. Die daraus entstandene Steuerersparnis entfällt und es sind zusätzlich zu den Steuernachzahlungen – im Einzelfall – auch Nachzahlungszinsen zu entrichten. 

Auf Vorbehalte prüfen

Daher ist immer dann Vorsicht geboten, wenn auf dem Steuerbescheid noch ein sogenannter „Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO)“ enthalten ist, ein „Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO“ vermerkt oder noch ein Einspruch anhängig ist. In diesen Fällen können die steuerlichen Verluste aus der Photovoltaikanlage – durch Änderung des Steuerbescheids – noch im Nachhinein aberkannt werden und die angesprochenen Folgen treten ein.

Umsatzsteuer-Problematik

In den meisten Fällen wurde bei dem Betrieb von Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken auch das umsatzsteuerliche Wahlrecht der „Umsatzsteuer-Option“ genutzt. Hierbei wurde beantragt, dass die üblichen Umsatzsteuer-Regelungen zur Anwendung kommen sollen (Umsatzsteuerpflicht).

Der Vorteil bei der Anwendung der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung lag insbesondere im Bereich der Vorsteuer/Umsatzsteuer, die bei Anschaffung der Anlagen gezahlt werden musste. In diesem Fall wurde die in der Anschaffungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer durch das Finanzamt erstattet.

Die umsatzsteuerlichen Pflichten für eine Photovoltaikanlage bzw. ein Blockheizkraftwerk und die Steuerpflicht der Umsätze bleiben trotz einer Antragstellung auf Anwendung der Vereinfachungsregelung im Bereich der Einkommensteuer – unverändert bestehen. Insoweit wird eine klare Trennung zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer vorgenommen.

Kleinunternehmer-Regelung

Aber auch hier gibt es eine Möglichkeit die Umsatzsteuerpflicht zu beenden, nämlich den Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung. Voraussetzung ist jedoch, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze insgesamt nicht mehr als 22.000 € pro Jahr betragen.  Die Folge ist, dass keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt abzuführen ist. Im Gegenzug dazu können folgerichtig auch keine Vorsteuern mehr steuerlich geltend gemacht werden. 

Fristen einhalten

Aber auch hier lauern Gefahren, die auf den ersten Blick kaum zu erkennen sind. Werden beispielsweise bestimmte Fristen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlagen nicht eingehalten, so kann es zu möglichen Teilrückzahlungen aus der erstatteten Umsatzsteuer aus dem Anschaffungsvorgang der Anlagen kommen.

Fazit
Aus der Darstellung ist erkennbar, dass es sich hier um ein sehr komplexes Thema handelt, bei dem es im Einzelfall schnell zu wirtschaftlichen Fehlentscheidungen kommen kann. Es sollte deshalb der gesamte Entscheidungsprozess im Detail mit der steuerlichen Beraterin oder dem steuerlichen Berater des Vertrauens besprochen werden.

Dennis Balharek 
Bachelor of Arts in Business Administration (B. A.)
Steuerberater, Niederlassungsleiter, Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH)
alpha Steuerberatungsgesellschaft mbH
Lurgiallee 16
60439 Frankfurt am Main
069 950038 – 14 
d.balharek@alpha-steuer.de
www.alpha-steuer.de

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