Materialkosten bleiben auch bei Abrechnungsausschlüssen berechenbar

Wenn Ziffern wegen Abrechnungsausschlüssen nicht berechenbar sind, entfällt damit nicht die Berechnung der damit verbundenen Materialkosten.

Wenn es nicht bei den Ziffern selbst geregelt ist (z. B. bei den Nrn. 297 und 298 GOÄ, wonach Auslagen nicht berechnet werden dürfen), regelt das der § 10 GOÄ. Dort heißt es: „Neben den für die einzelnen ärztlichen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur erstattet werden ...“ Aus dem „neben“ schließen manche Sachbearbeiter privater Kostenträger, die Berechnung von Auslagen sei nur dann möglich, wenn auch die Gebühr berechnet wird, welche die Auslage verursachte. Auf eine kurze Formel gebracht, heißt das: „ohne Ziffer kein Auslagenersatz“. Einige elektronische Rechnungsprüfprogramme der PKV monieren die Berechnung der Sachkosten in solchen Fällen automatisch.

Wichtig: 

  • Nach § 10 GOÄ berechenbare Auslagen können auch dann berechnet werden, wenn die Leistung, welche die Auslagen auslöst, selbst nicht berechnet werden kann.
  • Um Ablehnungen und Nachfragen vorzubeugen, kann man – auch wenn die GOÄ das nicht fordert – in der Rechnung klarstellen, dass die Sachkosten verursachende Leistung erbracht, aber nicht berechnet wurde.

Nicht immer kann oder soll eine Leistung berechnet werden...

„Gebühr“ heißt das Honorar zu der mit der entsprechenden Ziffer angesetzten Leistung. Nun können oder sollen die entsprechenden Ziffern aber nicht immer angesetzt werden. Ein Beispiel ist der Verband nach Nr. 200 GOÄ. Wenn er zu einer in der allgemeinen Bestimmung vor Abschnitt CI genannten Leistung anfiel (z. B. einer Lipom-Entfernung nach Nr. 2404 GOÄ), ist Nr. 200 GOÄ nicht berechenbar. Ein anderer Fall ist, dass die Leistung nicht berechnet werden soll, weil sie der Abrechnung höher bewerteter Leistungen entgegenstände. Typisch dafür ist die Bestimmung,wonach die Nrn. 1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O (also der Nrn. von Nr. 200 GOÄ an aufwärts) berechnet werden können. Fallen dann zu einem Termin neben Beratung und Untersuchung nur geringer als diese (zusammen mit 2,3-fachem Faktor: 21,44 Euro) bewertete Leistungen an (z. B. ein Kompressionsverband nach Nr. 204 GOÄ oder ein Verband nach Nr. 200 GOÄ), so werden an ihrer Stelle die Nrn. 1 und 5 GOÄ berechnet. Selbst beide Leistungen gemeinsam würden ja noch nicht das Honorar der Nrn. 1 plus 5 GOÄ erreichen.

... Auslagen bleiben aber berechenbar

Dass das „neben“ im § 10 GOÄ nicht die Berechnung der die Auslage verursachenden Leistung voraussetzt, ergibt sich erst aus genauerem Lesen der GOÄ. In § 3 GOÄ steht: „Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.“ Der Ersatz von Auslagen (sofern die GOÄ, speziell der § 10 GOÄ, den zulässt), steht dem Arzt also als eine Vergütung zu. Der § 10 GOÄ regelt ergänzend nur, was als Auslagenersatz berechenbar ist und was zu den nicht gesondert berechenbaren Praxiskosten zählt. „Neben“ in §10 GOÄ heißt hier folglich nur „darüberhinaus“.

Um unnötigen Einsprüchen vorzubeugen, sollte man in der Rechnung auf jeden Fall das verwendete Material deutlich beim Namen nennen. Es also nicht nur mit „Auslagen“ bezeichnen, sondern z. B. mit „Verbandmaterial“. Zusammen mit Diagnoseangaben, die Verbände plausibel erscheinen lassen, reicht das oft schon. Noch transparenter ist es, die Leistung, welche die Auslage verursachte, in die Rechnung aufzunehmen, sie aber mit dem Faktor null und mit null Euro anzusetzen. Alternativ – und aufzeigend, dass der Arzt auch in der Privatliquidation Leistungen honorarfrei erbringen muss – ist ein Satz wie: „Die Leistungnach Nr. 200 (Verband) wurde erbracht, aber nicht berechnet.“

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