Telefon-AU und weitere Corona-Sonderregelungen verlängert

Vertragsärztinnen und -ärzte können Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch krankschreiben. Angesichts der hohen Infektionszahlen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diese und weitere Sonderregelungen bis 31. März 2022 verlängert. Auch die im Bewertungsausschuss vereinbarten Sonderregelungen etwa zur telefonischen Konsultation sollen im neuen Jahr fortgeführt werden.

Nach dem Beschluss des G-BA dürfen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bekannte und unbekannte Patientinnen und Patienten weiterhin bis zu sieben Kalendertage nach telefonischer Anamnese krankschreiben, wenn es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Weiterhin sind unter anderem Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege, Heil- und Hilfsmitteln bei bekannten Versicherten nach telefonischer Anamnese möglich.

Ziel der Sonderregelungen ist es, die Arztpraxen in der Pandemie zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten.

Weitere Sonderregelungen verlängert

Für Krankentransporte war die Corona-Sonderregelung bisher an den Bundestagsbeschluss zur epidemischen Lage geknüpft, der am 25. November endete. Der G-BA hat diese Regelung mit Wirkung ab 26. November bis Ende März 2022 verlängert. Die Sonderregelungen beim Entlassmanagement gelten bis 31. Mai. Bei den Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 gibt es eine Übergangsfrist: Bis zum 25. Februar können die eigentlich vorgegebenen Untersuchungszeiträume überschritten werden.

Telefonische Konsultation und Videosprechstunden

Auch die Sonderregelungen zur telefonischen Konsultation und zu Videosprechstunden werden um ein Quartal bis zum 31. März verlängert. Der Bewertungsausschuss hat das Beschlussverfahren bereits eingeleitet. Damit werden unter anderem auch die Portokosten beim Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungen weiterhin erstattet.

Zu den bisher im Erweiterten Bewertungsausschuss getroffenen Sonderregelungen steht ein Ergebnis noch aus. Dabei geht es um die Zuschläge zu den Chronikerpauschalen und darum, dass telefonische Konsultationen auch dann vergütet werden, wenn eine Patientin oder ein Patient in demselben Quartal in die Praxis kommt oder die Ärztin bzw. den Arzt per Videosprechstunde konsultiert.

auf einen BlickEinige Corona-Sonderregelungen wurden bis 31. März 2022 verlängert

  • Falls medizinisch indiziert, können bekannte und unbekannte Patientinnen und Patienten weiterhin bis zu sieben Kalendertage nach telefonischer Anamnese krankgeschrieben werden
  • Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege, Heil- und Hilfsmitteln bei bekannten Versicherten nach telefonischer Anamnese sind weiter möglich
  • Alle Verordnungen von Krankenfahrten und Krankentransporten nach telefonischer Anamnese sind weiter möglich, gilt ebenso für Vertragspsychotherapeutinnen und -therapeuten
  • Die Sonderregelungen zur telefonischen Konsultation und zu Videosprechstunden wurden verlängert

Weitere Fristverlängerungen von Corona-Sonderregelungen

  • Krankenhäuser können bis zu 14 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus zum Übergang in die ambulante Versorgung Leistungen veranlassen bzw. Bescheinigungen ausstellen. Die Regelung gilt bis 31. Mai 2022
  • Die vorgegebenen Untersuchungszeiträume bei den Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 können noch bis zum 25. Februar 2022 überschritten werden

 

► Eine aktuelle Übersicht finden Sie auch bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter https://www.kbv.de/html/themen_53751.php 

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

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