Fragen und Antworten in Rechts-Belangen: Approbationswiderruf bei fehlender Berufshaftpflicht­versicherung

Hier werden interessante Rechts-Fragen von Justiziarin Andrea Schannath (NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V.) beantwortet, die unter anderem im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit an sie herangetragen werden.

Befristung des Arbeitsvertrages bis zur Regelaltersgrenze

Herr Dr. G. aus Weimar

„In unserer Praxis ist eine ältere Kollegin beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis, spätestens mit Ablauf desjenigen Kalendermonats endet, in der die Mitarbeiterin die Regelaltersgrenze erreicht, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dies ist im Fall der Mitarbeiterin nach den Bestimmungen des Versorgungswerkes mit 65 Jahren und zwei Monaten, also Ende nächsten Monats, der Fall. Die Mitarbeiterin will aber weiterarbeiten und beruft sich auf das Verbot der Altersdiskriminierung. Muss ich sie weiterbeschäftigen?“

Frau Schannath:

„Nein, das müssen Sie nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.10.2017 (Az.: AZR 623/15) entschieden, dass ein Arbeitsvertrag, dessen Ende auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristet ist, zwar den Sachgrund der Altersdiskriminierung erfüllt. Die unmittelbare Altersdiskriminierung ist jedoch zulässig. Sie müssen also die Mitarbeiterin nach Erreichung der Regelaltersgrenze nicht mehr weiterbeschäftigen.“

Kein Wegeunfall bei Kauf von Brötchen

Frau Dr. T. aus Waldkirchen

Eine unserer Mitarbeiterinnen hat auf dem direkten Weg zur Arbeit kurz angehalten, um sich Brötchen für die Mittagspause zu kaufen. Vor der Bäckerei ist sie gestürzt und hat sich den Arm gebrochen. Ist dies ein Wegeunfall?“

Frau Schannath:

„Das Bundessozialgericht hat am 31.08.2017 (Az.: B 2 U 1/16 R) entschieden, dass der Schutz der Wegeunfallversicherung entfällt, wenn der Versicherte das Auto auf dem Weg zur Arbeit zum Brötchenkauf parkt und verlässt. Der Schutz beginnt regelmäßig und frühestens erst wieder mit der Fortsetzung der Autofahrt. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherte die öffentliche, zum direkten Weg zur Arbeitsstätte gehörende Straße nicht verlässt. Es liegt also kein Wegeunfall vor.“

fragen an die expertinen auch Sie Fragen an Andrea Schannath? Mitglieder des NAV-Virchow-Bundes erreichen sie montags bis donnerstags jeweils von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 030 288774-125

Approbationswiderruf bei fehlender Berufshaftpflicht­versicherung

Herr Dr. B. aus Berlin

„Ein Kollege hat mir erzählt, dass er momentan keine Berufshaftpflichtversicherung hat, da ihm die alte Versicherung gekündigt und er noch keinen neuen Versicherer zu angemessenen Konditionen gefunden habe, der nicht zu teuer sei. Unabhängig vom finanziellen Risiko, das der Kollege in einem möglichen Schadensfall eingeht, ist es nicht auch berufsrechtlich unzulässig, keine Berufshaftpflichtversicherung zu haben?“

Frau Schannath:

„Ja, das Verwaltungsgericht München hat am 11.08.2017 (Az.: M 16 K 16.398) entschieden, dass es im Einzelfall gerechtfertigt sei, die ärztliche Approbation zu widerrufen, wenn ein Arzt ohne Berufshaftpflichtversicherung trotz diesbezüglich bestehender gesetzlicher Versicherungspflicht tätig ist. Die gesetzliche Verpflichtung eines Arztes zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ergibt sich aus § 21 der Musterberufsordnung der Deutschen Ärzte bzw. den landesrechtlichen Berufsordnungen. Gemäß § 6 Bundesärzteordnung (BÄO) kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufspflicht ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist. Die Richter gingen aber in der Entscheidung noch weiter und bejahten sogar den Widerruf der Approbation. Nach Ansicht der Richter rechtfertigten die konkreten Umstände des Einzelfalls den Vorwurf der Unzuverlässigkeit nach § 5 i. V. m. § 3 BÄO. Ihrem Kollegen kann somit das Ruhen der Approbation und im schlimmsten Fall sogar auch der Widerruf seiner Approbation drohen.“

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