Fragen und Antworten in Rechts-Belangen: Belegeinsicht in Daten anderer Mieter

Hier werden interessante Rechts-Fragen von Justiziarin Andrea Schannath (NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V.) beantwortet, die unter anderem im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit an sie herangetragen werden.

Anspruch auf richtige Geschlechtsbenennung in Formularen

Frau Dr. P. aus Essen

„Im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung informiere ich seit Mai meine Patienten, zu welchem Zweck in ­meiner Praxis Daten erhoben und wie sie gespeichert und weitergeleitet werden. Eine Patientin hat sich jetzt beschwert, dass ich nur die männliche Form bei der Personenbezeichnung verwende, also nur das Wort „Patient“. Muss ich auch die weibliche Form verwenden?“

Frau Schannath:

„Der Bundesgerichtshof hat am 13.03.2018 (Az.: VI ZR 143/17) zwar entschieden, dass kein gesetzlicher Anspruch darauf besteht, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach Ansicht der Richter kann nach dem allgemeinen üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen. Es besteht also kein Anspruch auf richtige Geschlechtsbenennung in Formularen, dennoch würde ich aus Höflichkeit in den Formularen auch das Wort „Patientinnen“ aufnehmen.“

Belegeinsicht in Daten anderer Mieter

Herr Dr. O. aus Köln

„Ich habe letzten Monat meine Nebenkostenabrechnung für die Praxisräume erhalten. Da ich manche ­aufgestellte Kosten nicht nachvollziehen kann, möchte ich mir die Belege der Abrechnung für alle Mieter ansehen. Dies hat mir mein Vermieter verweigert. Habe ich einen Anspruch auf die Belegeinsicht in die Daten anderer Mieter?“

fragen an die expertinen auch Sie Fragen an Andrea Schannath? Mitglieder des NAV-Virchow-Bundes erreichen sie montags bis donnerstags jeweils von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 030 288774-125.

Frau Schannath:

„Der Bundesgerichtshof hat am 07.02.2018 (Az.: VIII ZR 189/17) entschieden, dass ein Mieter im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen kann. Dieses Recht besteht aber nur, um sich Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauch mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Mietobjekte übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht. Sie haben also Anspruch auf Belegeinsicht auch bezüglich der anderen Mieter.“

Nachweis der Verhandlungs­unfähigkeit

Herr Dr. W. aus Berlin

„Ein Patient ist letzte Woche bei mir erschienen und klagte über Magen-­Darm-Beschwerden. Er sollte am selben Tag noch in einer Strafsache bei Gericht erscheinen und benötigte eine Bescheinigung der Verhandlungsunfähigkeit. Ich habe ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Heute war er wieder in der Praxis und teilte mir mit, dass das Gericht meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht als Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit anerkannt hätte. Kann das stimmen?“

Frau Schannath:

„Das Verwaltungsgericht München hat am 07.12.2017 (Az.: 13 A 17.329) entschieden, dass die Verhinderung am Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht teilzunehmen, mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgewiesen ist. Denn eine Erkrankung entschuldigt ein Nichterscheinen vor Gericht nur, wenn sie nach ihrer Art und ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigung, eine Beteiligung an einer Hauptverhandlung unzumutbar macht. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war also tatsächlich nicht ausreichend.“

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