Kündigung wegen Eigenbedarf in hohem Alter zulässig

Ein Ehepaar meldet mit Anfang 80 Eigenbedarf an. Der kann nach einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten auch bei betagten Mietern greifen.

Nach fast 30 Jahren muss eine 93-jährige Seniorin ihre Bonner Mietwohnung räumen. Nach monatelangem Rechtsstreit haben sich die Parteien am Bonner Landgericht auf diesen Vergleich geeinigt, wie ein Gerichtssprecher am 1. Juli 2019 mitteilte. Allerdings muss die Seniorin nicht sofort ausziehen, sondern hat noch eine Frist bis Ende des Jahres.

► AZ: Landgericht Bonn 6 S 114/18

Die Vermieter - ein ebenfalls betagtes Rentnerpaar - hatten der 93-jährigen Mieterin Anfang 2017 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die 80 und 81 Jahre alten Eheleute, die selbst gebrechlich sind, wollen in die 100 Quadratmeter-Wohnung ihrer Mieterin im ersten Geschoss ziehen, da sich in dem Haus noch ein ausgebautes Studio befindet, in dem eine Vollzeitpflegekraft untergebracht werden soll. Der Ehemann ist mittlerweile ein Pflegefall der Stufe IV.

Neurologisch-psychiatrisches Gutachten hier entscheidend

Entscheidend für den Ausgang des Mietprozesses war ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die 93-Jährige nach einem Schlaganfall trotz eingeschränkter Sehkraft, schwachem Kurzzeitgedächtnis und Gesichtsfeldverlust durchaus noch "umzugstauglich" sei. Das betagte Alter eines Mieters allein, so die Richter, sei noch kein Grund, ihm nicht kündigen zu können.

Das Amtsgericht hatte in erster Instanz der Räumungsklage stattgegeben, die Gründe der Kläger, die auf Eigenbedarf geklagt hatten, seien "nachvollziehbar, nicht objektiv unsinnig oder missbräuchlich". Dagegen war die 93-Jährige in Berufung gegangen. Ein Umzug, so die Begründung, stelle "eine unzumutbare Härte" dar, da sie in einer fremden Umgebung unsicher sei und sich nicht orientieren könne.

 

Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen

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