Alternative Möglichkeiten der Entlohnung – steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen

Arbeitslohn ist die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft und ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, belaufen sich auf circa 40 Prozent des Bruttoarbeitslohnes, wobei der Arbeitgeber davon etwa die Hälfte trägt. Der Arbeitslohn kann nicht nur als Barlohn, sondern auch durch nicht in Geld ­bestehenden Zuwendungen (Sachbezüge, Nutzungsmöglichkeiten) als sogenannter geldwerter Vorteil geleistet werden.

 

Unter gewissen Voraussetzungen werden die Sachzuwendungen von der Steuer,- und Sozialversicherungspflicht befreit oder können durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Einerseits ist dies für den Arbeitgeber interessant, da auf steuerfreie Gehaltsbestandteile meist keine Sozialabgaben fällig sind. Andererseits führen diese alternativen Möglichkeiten der Entlohnung für Arbeitnehmer zu einer steuerfreien Steigerung des Nettolohnes.

Grundsätzlich stellen alle Einnahmen, die Arbeitnehmern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zufließen, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Nicht alle Einnahmen unterliegen der Einkommenssteuer. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Einnahmen insbesondere aus sozialpolitischen Überlegungen ganz oder teilweise steuerfrei gestellt. Für die Steuerfreiheit der meisten Leistungen ist allerdings Voraussetzung, dass diese zusätzlich zu dem vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Gestaltungsalternativen und stellt zehn Möglichkeiten vor.

Zehn Tipps für die Gewährung steuerfreier Zuwendungen

1. Aufmerksamkeiten bis 60 Euro

Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich um Sachzuwendungen von geringfügigem Wert (z.B. Buch, CD, Blumen, Genussmittel). Diese Sachleistungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, da sie zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen und auch im allgemeinen gesellschaftlichen Verkehr üblich sind.

Voraussetzung jedoch ist, dass die Aufmerksamkeit dem Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Heirat) gewährt wird und dass der Wert der Sachzuwendung den Betrag von 60 Euro (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt. In Abhängigkeit von den persönlichen Ereignissen kann eine Aufmerksamkeit gegebenenfalls mehrfach im Jahr hingegeben werden.

2. Abgabe von Getränken im Unternehmen bis 60 Euro

Erfrischungsgetränke, Kaffee, Tee, etc., die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr unentgeltlich oder verbilligt überlässt, zählen auch zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten. Gleiches gilt auch für die Speisen, die während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung und im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt und deren Wert 60 Euro pro Person nicht überschreitet.

► Hinweis: Übersteigt der Wert der Aufmerksamkeit die Freigrenze von 60 Euro (inkl. Umsatzsteuer), so ist die Sachzuwendung im vollen Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig, also nicht nur der 60 Euro übersteigende Betrag.

Es muss sich immer um eine Sachzuwendung oder um einen Warengutschein handeln, denn Geldzuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses sind nicht begünstigt, sondern stellen stets lohnsteuer- und sozial­versicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.

3. Warengutscheine bis 44 Euro

Gutscheine über Waren bzw. Dienstleistungen stellen typischerweise Sachbezüge dar. Der entsprechende Vorteil ist nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn er monatlich insgesamt 44 Euro pro Arbeitnehmer nicht übersteigt. Als Gutscheine kommen beispielsweise

  • Geschenkgutscheine
  • Tankgutscheine
  • Jobtickets
  • Gutscheine für sportliche Aktivitäten in Betracht.

► Hinweis: Hier gilt es ebenfalls wie bei den Aufmerksamkeiten, die Überschreitung der Freigrenze führt zu einer vollumfänglichen Besteuerung.

 

4. Fahrtkostenzuschüsse oder Job-Tickets

Grundsätzlich führt die Kostenübernahme oder die verbilligte Überlassung von Fahrkarten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro können Arbeitnehmer jedoch in Anspruch nehmen.

► Hinweis: Die 44-Euro Freigrenze gilt nicht bei einem Barzuschuss. Der Arbeitgeber kann entweder daher das Job-Ticket vom Verkehrsunternehmen erwerben und verbilligt an seinen Arbeitnehmer abgeben, oder der Arbeitnehmer erwirbt das Ticket und der Arbeitgeber bezuschusst es mit einer zweckgebundenen Geldzuwendung an den Arbeitnehmer.

Bei der Überlassung von einer Jahreskarte fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil auf einen Schlag im Monat der Überlassung zu, damit ist die Freigrenze von 44 Euro überschritten und der Vorteil bleibt nicht lohnsteuerfrei.

Ausweg: Besteht die Jahreskarte aus monatlichen Fahrberechtigungen und werden diese Monat für Monat ausgehändigt tritt erneut die Lohnsteuerfreiheit ein.

5. Fort- oder Weiter­bildungen

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die

  • Bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz
  • in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder
  • in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werden.

Auch sprachliche Bildungsmaßnahmen sind unter den genannten Voraussetzungen dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Unter den genannten Voraussetzungen können die gesamten Fortbildungskosten steuerbegünstigt vom Arbeitgeber übernommen werden.

6. Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum regulären Arbeitslohn wenn sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden.

Ab 01.01.2015 gilt ein Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer, der übersteigende Betrag muss versteuert werden. Jährlich werden zwei Betriebsveranstaltungen begünstigt. Für eine Steuerbegünstigung müssen diese Veranstaltungen für alle Angehörigen des Betriebs offen stehen. In die Kosten des Arbeitgebers fließen sämtliche Aufwendungen ein die er für das Fest (inkl. Umsatzsteuer) ­getragen hat.

► Hinweis: Zu beachten ist, dass dem Arbeitnehmer auch die Kosten zugerechnet werden, die auf eine Begleitperson ­entfallen.

 

7. Beihilfen und Unterstützungen bis 600 Euro

Beihilfen, die wegen Hilfsbedürftigkeit im Krankheits- oder im Unglücksfall gewährt werden, sind bis 600 Euro je Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Betrieben mit mehr als fünf Angestellten müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. Einrichtung einer ­Unterstützungskasse).

8. Gesundheitsförderung bis 500 Euro

Für Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, wie externe Maßnahmen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz und zur Vorbeugung gegen Belastungen des Bewegungsapparates kann der Arbeitgeber 500 Euro pro Jahr pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei ausgeben. Bei Barzuschüssen ist es ausreichend, wenn die Rechnung über die Inanspruchnahme der gesundheitsfördernden Maßnahmen auf den Arbeitnehmer und nicht auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

► Hinweis: Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios fällt nicht unter die besondere Steuerbefreiung. Der Besuch des Fitnessstudios kann nur dann steuerbefreit vom Arbeitgeber bis 500 Euro übernommen werden, wenn dessen Angebote von einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft werden. Eine Übernahme von Mitgliedsbeiträgen ist im Rahmen der 44 Euro-Sachbezugsfreigrenze möglich.

 

9. Überlassung von Daten­verarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten

Neben der Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten (PC, Smartphone, Tablet) ist auch die Zurverfügungstellung von Tele­kommunikationsgeräten in vollem Umfang steuerfrei und sozialversicherungsfrei möglich. Die Steuerfreiheit erstreckt sich dabei sowohl auf den Vorteil der Gerätenutzung als auch auf die damit verbundenen

  • Gebühren
  • Verbindungsentgelte und
  • die Überlassung vom Zubehör
  • und Anwendungsprogrammen.

► Hinweis: Entscheidend für die Steuer­freiheit ist, dass das überlassene Telekommunikationsgerät im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt und nicht an den Arbeitnehmer übereignet wird. Wird ein Gerät übereignet, liegt in Höhe der ortsüblichen Preise steuer- und sozialpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Arbeitgeber kann jedoch eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent vornehmen.

 

10. Kinderbetreuung

Lohnsteuer und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Der Höhe der Arbeitgeberleistungen sind hierbei keine Grenzen gesetzt, jedoch begrenzt auf die tatsächlich entstandenen Kosten. Für die Steuerfreiheit des Betreuungszuschusses muss nicht einmal der beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Kosten getragen haben.

► Hinweis: Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss in bar aus, muss ein Nachweis über die angefallenen Kosten vorliegen. In der Höhe der erhaltenen Erstattungen können Arbeitnehmer in ihren Steuer­erklärungen keine Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Ein Zuschuss für die Betreuung schulpflichtiger Kinder sowie die Aufwendungen für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt (z.B. durch eine Haushaltshilfe) sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

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Dipl. Oec. Dr. Esther ­Merey-Knitza
EHRMANN & KLEIN Steuerberatungs­gesellschaft
mbH
Tal 15, 80331 München
Tel.: 089/23241516
www.ehrmann-klein.de

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