Den Vermögensübergang an die nächste Generation geschickt gestalten

Es ist ratsam, sich schon zu Lebzeiten um die Verteilung des Vermögens zu kümmern. So kann man Steuern auf Schenkungen oder Erbschaften minimieren und sicherstellen, dass das Vermögen ohne Auseinandersetzungen genau dorthin gelangt, wo man es sich vorstellt.

Besonders bei größeren Vermögenswerten ist es klug, frühzeitig die sogenannte „vorweggenommene Erbfolge“ in die Wege zu leiten. Dadurch kann man die persönlichen Freibeträge (s. Tab. 1), die alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, optimal ausnutzen.

Tab. 1: Steuerfreibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Erbe

Höhe des Freibetrags
(§ 16 ErbStG)

Ehepartner/eingetragener Lebenspartner

500.000 €

Kinder/Enkelkinder (bei Tod des Kindes) und
Stief- und Adoptivkinder

400.000 €

Enkelkinder und Urenkel

200.000 €

Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen,
Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und andere

20.000 €

Wichtig zu wissen: Die Freibeträge gelten nicht pro Schenkung/Erbschaft, sondern pro Person.


Beispiel: Gehört Ihnen zusammen mit Ihrem Ehepartner* eine Immobilie im Wert von 800.000 € zu gleichen Teilen, dann können Sie das gesamte Haus (also die jeweilige Hälfte) steuerfrei an Ihr Kind übertragen. 

1. Alternative der Kettenschenkung

Sollte eine Immobile nur einem Ehegatten gehören, wäre folgende Gestaltung zu überdenken. Im ersten Schritt erfolgt die Schenkung an den Ehegatten (Freibetrag 500.000 €) und nach Ablauf einer sogenannten „Schamfrist“ von ein bis zwei Jahren erfolgt die geplante Überschreibung an den Sohn oder die Tochter. Hier kommen dann – wie im vorigen Beispiel – zwei Freibeträge zur Anwendung. 

Praxistipp: Die Überschreibung des Familienheims zu Lebzeiten an den Ehegatten ist generell steuerbefreit und zur besseren Verteilung des Vermögens grundsätzlich empfehlenswert. 

2. Alternative Teilschenkung einer Immobilie

Weiterhin besteht die Möglichkeit, zuerst nur einen Teil einer Immobilie zu überschreiben und nach Ablauf von zehn Jahren eine weitere Übertragung vorzunehmen. Durch diese Gestaltung kann auch eine Luxusimmobilie, dessen Wert den Freibetrag deutlich übersteigt, steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden.

Selbst wenn die Freibeträge nicht komplett ausreichen, um eine vollständige Steuerfreiheit zu gewährleisten, sollte man das Thema der vorweggenommenen Erbfolge frühzeitig angehen. Denn der jeweilige Steuersatz wird stufenweise (s. Tab. 2) angehoben, sodass in bestimmten Fällen auch eine Übertragung mit einer geringen steuerlichen Belastung sinnvoll sein kann. 

Tab. 2: Steuersätze nach Steuerklasse

Erbe

Steuersatz
Steuerklasse I

Steuersatz
Steuerklasse II

Steuersatz
Steuerklasse III

Bis 75.000 €

7 %

15 %

30 %

Bis 300.000 €

11 %

20 %

30 %

Bis 600.000 €

15 %

25 %

30 %

Bis 6 Mio. €

19 %

30 %

30 %

Bis 13 Mio. €

23 %

35 %

50 %

Bis 26 Mio. €

27 %

40 %

50 %

Mehr als 26 Mio. €

30 %

43 %

50 %


Weiterhin ist die Höhe der Erbschafts- und Schenkungsteuer – neben der Höhe des Nachlasses bzw. der Schenkung – vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Je enger die Verwandtschaft, desto geringer die Steuerlast.


Steuerklassen

Steuerklasse I

Ehepaare, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie deren direkten Nachkommen – also Enkel und Urenkel. Bei Erbschaft auch Eltern und Großeltern.

Steuerklasse II 

Geschwister, deren Kinder, Schwiegerkinder, Stiefeltern sowie geschiedene Ehe- und Lebenspartner. Bei Schenkung auch Eltern und Großeltern.

Steuerklasse III

Alle übrigen Personen.


Hinweis 

Im Erbfall wird das geerbte Nettovermögen versteuert. Das bedeutet, das geerbte Vermögen abzüglich eventueller Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Erblasserschulden oder Erbfallschulden), Auflagen, Vermächtnisse etc. und abzüglich im Rahmen des Erbfalls anfallender Kosten. Für die sogenannten „Erbfallkosten“ (Kosten der Bestattung, der Grabpflege, des Grabdenkmals, der Nachlassregelung usw.) können auch ohne Nachweis pauschal 10.300 € in Abzug gebracht werden.

Von dem Nettovermögen wird der jeweilige Freibetrag gemäß § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) (s. Tab. 1) abgezogen. Der sich daraus ergebende Betrag ist der steuerpflichtige Erwerb. Sofern dieser Betrag positiv ausfällt, kommt nun der jeweilige Steuersatz zur Anwendung und daraus ergibt sich die festzusetzende Erbschaftssteuer.
 

3. Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt

Hierbei geht es um die Schenkung einer Immobilie bereits zu Lebzeiten, jedoch unter dem Vorbehalt des Nießbrauchrechts. Dank des Nießbrauchrechts kann der Schenker die Immobilie entweder selbst bewohnen oder auch vermieten. Die Mieteinnahmen stehen ihm zu, denn er ist der Vermieter. Dies kann für die Sicherung des Lebensstandards des Schenkers von großer Bedeutung sein.

Steuervorteil im Rahmen der Einkommensteuer

Erzielt ein Nießbraucher Mieteinnahmen, versteuert er sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dabei kann er beim Vorbehaltsnießbrauch – anders als beim sogenannten „Zuwendungsnießbrauch“ – weiterhin den ursprünglichen Kaufpreis im Rahmen der steuerlichen Abschreibung geltend machen.

Außerdem ist auch der Werbungskostenabzug weiterhin zulässig. Hierzu muss aber im Notarvertrag geregelt werden, dass der Vermieter (Nießbraucher) die Aufwendungen (insbesondere für größere Instandhaltungsmaßnahmen) für die Immobilie zu tragen hat.

Ohne einen solchen Passus werten die Finanzbehörden diese Aufwendungen als Geschenk an den neuen Eigentümer.

Steuervorteil im Rahmen der Schenkungsteuer

Das Nießbrauchrecht, das dem Schenker eingeräumt wird, mindert den Wert der Immobilie für den Beschenkten. Auf diese Weise kann erreicht werden, dass keine oder nur eine sehr geringe Schenkungsteuer ausgelöst wird.

Fazit

Die Gestaltung der Übertragung einer Immobilie unter Nießbrauchvorbehalt ist eine sehr gute Möglichkeit, die Einkünfte beim Schenker zu belassen und das Eigentum bereits steuerbefreit zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Bei Fragen zu diesem komplexen Thema wenden Sie sich an den Steuerberater Ihres Vertrauens.


*Zur besseren Lesbarkeit kann in Texten das ­generische Maskulinum verwendet werden. ­Nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

Dennis Balharek 
Bachelor of Arts in Business 
Administration (B. A.)
Steuerberater, Niederlassungsleiter 
Fach­berater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH)
alpha Steuerberatungsgesellschaft mbH 
Lurgiallee 16, 60439 Frankfurt am Main, 069-950038–4 
d.balharek@alpha-steuer.de

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