EBM-Reform: Auswirkungen auf den Fachbereich Gynäkologie

Die EBM-Reform muss sich die – zum Teil harsche – Kritik der Vertragsärzte bzw. der Berufsverbände gefallen lassen. Geschuldet ist dies insbesondere der wirtschaftlichen Umverteilung zwischen den Arztgruppen, da die „kleine“ Reform punktsummenneutral umgesetzt werden musste. Nach dieser Maßgabe wurden die technischen Leistungen abgewertet und die sprechende Medizin gefördert. Die vollzogene Abwertung werden nun v.a. die Fachbereiche spüren, die naturgemäß einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen wie die fachärztliche Innere Medizin, Radiologie, Strahlentherapie oder Nuklearmedizin.

downloadHonorarsimulationen EBM 2020 auf Basis des Quartals 2/2019 für die folgenden Fachbereiche finden Sie hier zum Download:

Quelle: BFS health finance

Auch im Arztgruppen-EBM der Gynäko­logen zeigt sich im Zuge der Reform eine Abwertung der technischen Leistungen zugunsten der Gesprächsleistungen. Zudem wurden einige strukturelle Anpassungen vorgenommen, die v. a. die Leistungslegenden einzelner Ziffern betreffen u. a. aus dem Bereich der Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisregelung und Reproduktionsmedizin (u. a. GOP 01770). Weitreichende Änderungen zeigen sich für die Fachgruppe der Gynäkologen somit zunächst nicht, sondern vielmehr kleinteilige Korrekturen in den Abrechnungsvoraussetzungen einzelner Leistungen.

Neustrukturierung des Zervixkarzinom­Früherkennungsprogramms 

Tatsächlich wurden die markanten Veränderungen für die Abrechnung in den gynäkologischen Praxen bereits zum 01.01.2020 – ein Quartal vor der Umsetzung der EBM-Reform – aufgrund der Neustrukturierung des Zervixkarzinom-Früherkennungsprogramms umgesetzt. In Teil III. C. § 6 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKF-RL) wurde geregelt, dass der Anspruch auf bestimmte Untersuchungen/Spezifikationen seit dem 01.01.2020 alters­abhängig besteht. Nähere Erläuterungen zu den Änderungen können Sie dem zugrunde liegenden Beschluss des Bewertungsausschusses1 und der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des G-BA2 entnehmen.

Aufgrund der erfolgten Anpassungen ist u. a. die GOP 01730 („Krebsfrüh­erkennungs-Untersuchung bei der Frau“) entfallen. Der Katalog des EBM wurde um „neue“ Ziffern ergänzt, deren Punktwerte und Prüfzeiten sich zukünftig zum Teil noch verändern werden (s. Tab. 1). 

Hinweis: Langfristig können sich folgende honorarwirksame Änderungen ergeben: die Vergütung der „neuen“ Früherkennungsleistungen erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Der Bewertungsausschuss wird bis zum 31.12.2024 prüfen, ob diese Leistungen in die MGV überführt werden sollen. 

Neue Versandkostenregelung seit Juli

Seit 1. Juli 2020 sind neue Vergütungsregelungen für Porto, Fax und Kopien (Kostenpauschalen der GOP 40100 ff.) in Kraft getreten: die bisherigen Porto-Kostenpauschalen 40120 bis 40126 wurden gestrichen. Dafür werden nun elektronische Arztbriefe stärker gefördert, es gibt eine neue Fax-Kostenpauschale (GOP 40111: 0,10 €) und für Portokosten gibt es nur noch eine Pauschale (GOP 40110: 0,81 €). Die Post- und Fax-Pauschalen unterliegen einem gemeinsamen Höchstwert, der fachgruppenspezifisch festgelegt worden ist und zukünftig schrittweise abgesenkt werden wird (Höchstwert für die Arztgruppe der Gynäkologen bis zum 30. Juni 2021: 45,36 €). Die in der Simulation ausgewiesenen Prognosen für die bis dato noch gültigen Kostenpauschalen werden also im 3. Quartal 2020 abweichen.

Honorarsimulation

Die KBV geht davon aus, dass die Änderungen durch die EBM-Reform insgesamt zu wenigen Umverteilungen innerhalb der Fachgruppe der Gynäkologen führen werden und prognostiziert insgesamt eine positive Entwicklung des Fachgruppen-Honorars von 0,8 %.3

Eine vergleichende Simulationsberechnung4 einer exemplarischen gynäkologischen Abrechnung für das Vorjahresquartal 2/2019 zeigt korrespondierend eine im Ergebnis positive Entwicklung des Honorars (s. Tab. 2).

Hinweis: Zum 1. Juli 2020 wurden die Punktwerte der GOP 01770 auf 1.172 (128,77 €) und der GOP 01815 auf 275 (30,21 €) erhöht. Hierdurch dürften sich ab dem 3. Quartal 2020 weitere positive Effekte auf das Honorar ergeben. 

Es ist gut zu erkennen, dass den im Quartal 2/2020 schlechter vergüteten (technischen) Leistungen überwiegend unveränderte bzw. erhöhte Honorare gegenüberstehen. Die Euro-Brutto-Werte zeigen zudem, dass sich die Vergütung aufgrund des gestiegenen Orientierungspunktwertes im Jahr 2020 (10,9871 Cent gegenüber 10,8226 Cent im Jahr 2019) selbst für die Leistungen erhöht, deren Punktbewertungen nicht oder nur geringfügig verbessert worden sind. 
 

Die vergleichende Betrachtung berücksichtigt auch die Streichung der GOP 01730 im Zuge der Neustrukturierung des Krebsfrüherkennungs-Programms. Um dies zu ermöglichen, wurde der Ansatz der GOP 01730 mit den „neuen“ GOP 01760 und 01761 in einem repräsentativen Verhältnis gleichgesetzt. Die hiermit einhergehenden, unumgänglichen Unschärfen, da freilich auch andere Früh­erkennungsleistungen im Rahmen (i. R.) des Primärscreenings und der Abklärungsdiagnostik erbracht werden, wurden dabei hingenommen. 

Insgesamt dürfte die Praxis, deren repräsentative Abrechnung des Quartals 2/2019 hier zugrunde gelegt worden ist, bei übereinstimmender Abrechnung im Quartal 2/2020 einen Zuwachs von rund 5 % im Brutto­honorar erwarten. Dies bei überwiegend verringerten Prüfzeiten, was Praxen mit hoher Scheinzahl durchaus entlasten dürfte.

Fazit

Die praxisindividuelle Honorarsimulation bestätigt die Prognose der KBV, dass sich für die Fachgruppe der Gynäkologen keine negativen, sondern eher positive Auswirkungen im Honorar abbilden werden. Klarzustellen ist hierbei indes, dass jede Simulation mit Euro-­Brutto-Werten unter der Einschränkung verstanden werden muss, dass die Berechnungen die ggf. relevanten Abweichungen der regionalen Euro-Gebührenordnung sowie ggf. individuelle Auswirkungen der Mengensteuerung nicht berücksichtigen können.

Umsetzung in den HVM

Wie tief mögliche Auswirkungen der Reform tatsächlich greifen werden hängt auch davon ab, inwiefern die KVen die Bewertungsänderungen zum 01.04.2020 in ihren jeweiligen Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) umsetzen werden. Zwar dürften die Reformansätze im EBM – hier insbesondere die Förderung der sprechenden Medizin – nicht vollständig konterkariert werden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die KVen negative Umverteilungswirkungen durch eine Anpassung der HVM im Ergebnis neutralisieren können (z. B. durch Härtefallregelungen).

Ob sich die Ergebnisse der offiziellen Prognose der KBV bzw. der individuellen Simulationsberechnungen tatsächlich als repräsentativ erweisen, wird sich daher wohl erst Ende Oktober 2020 zeigen, wenn die Restzahlungen für das Quartal 2/2020 erfolgen und die Honorarbescheide verschickt werden. Jede Praxis sollte die Abrechnung des Quartals 2/2020 daher einer gewissenhaften Prüfung unterziehen und hinterfragen, ob und in welcher Form auf die Auswirkungen der „kleinen“ EBM-Reform reagiert werden sollte. 

1 institut-ba.de/ba/babeschluesse/2019-12-11_ba455_1.pdf
2 www.g-ba.de/richtlinien/17/
3 www.kbv.de/media/sp/EBM_Reform__bersicht_Fachgruppen.pdf; Stand 26.03.2020
4 Für die Simulation wurden ausschließlich EBM-Leistungen zugrunde gelegt (ausgenommen: Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM); d. h. ohne (regionale) Kennziffern und Symbolnummern, die nicht im EBM enthalten sind.

► Stand: Juli 2020

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Julia Neeb-Spanel LL.M.
ist Leiterin für Recht/Services bei BFS health finance und Mitglied der Geschäftsleitung. 

Meike Kösling 
ist Abrechnungsberaterin bei BFS health finance.

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