Der höhere Faktor in der GOÄ

Folge 1: Den Faktor stets differenziert bemessen

Umfragen und Statistiken hinsichtlich des Ansatzes höherer Faktoren durch Dermatologen zeigen ein buntes Bild: Ein Teil hat damit überhaupt kein Problem, andere machen das, aber mit Zurückhaltung und manche verzichten darauf gar völlig.

Aufgrund des unterschiedlichen Verhaltens beim Ansatz des Faktors unter Dermatologen, ist es sinnvoll, das Thema eingehend zu behandeln. Die Erfahrenen sollen bestätigt werden und ggf. noch Verbesserungspotenzial aufgezeigt bekommen, die Zurückhaltenden und Verzichter nicht nur informiert, sondern auch motiviert werden.

Die Beiträge beginnen deshalb im Allgemeinen, weiter folgen eingehendere Hinweise und schließlich Beispiele und die Beantwortung eventueller Nachfragen. Gute Gründe für beides, Zurückhaltung oder den Ansatz höherer Faktoren finden Sie im Infokasten.

Gute Gründe für die Zurückhaltung

Gute Gründe für den Ansatz höherer Faktoren

Wer nur den 1,8- oder 2,3-fachen Faktor ansetzt, hat es einfach. Man muss sich nicht mit einer zunächst vielleicht kompliziert erscheinenden Materie befassen, ggf. auch nicht seine Dokumentation überprüfen, diese Faktoren werden von der Software angeboten und Widersprüche gegen den Ansatz höherer Faktoren gibt es nicht.

Augenfällig ist das damit verbundene Honorarpotenzial. Modellrechnungen zeigen in der Privatliquidation durch Dermatologen gegenüber dem Routineansatz nur mit 2,3- bzw. 1,8-fach ein Honorarpotenzial von 15 bis zu 20 %. Außerdem sollte man bedenken, dass für die jeweils erbrachte Leistung – von der einfachen Beratung bis hin zu z. B. Laseranwendungen – das Honorar seit 1996 unverändert ist.

Ein „Inflationsausgleich“ ist allerdings kein zulässiger Grund für den Ansatz höherer
Faktoren. Wer aber unangemessen Zurück­haltung übt, bestraft sich zusätzlich selbst.

 

2,3- bzw. 1,8-fach als Regelsatz

Zu den weitaus meisten Leistungen wird einer dieser Faktoren angesetzt – und so wird es auch weiterhin sein. Grund dafür sind nicht nur die Einfachheit, sondern auch sachliche Gründe. Die GOÄ sieht als Spanne (mit Ausnahmen, z. B. bei nur mit 1,0-fach ansetzbaren Zuschlägen) den 1,0- bis 3,5- bzw. 2,5-fachen Faktor vor. 2,3- bzw. 1,8-fach bilden den (ungefähren) Mittelwert deshalb, weil damit ein durchschnittliches – und damit häufiges – Leistungsgeschehen richtig bemessen ist. Im Klartext findet sich das in § 5 Abs. 2 Satz 4 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): „Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.“

Kriterien für die Bemessung

Als Kriterien für die „Durchschnittlichkeit“ oder „Überdurchschnittlichkeit“ nennt die GOZ in Satz 1 „Schwierigkeit und Zeitaufwand“ sowie „Umstände bei der Ausführung“. In Satz 2 dann noch „die Schwierigkeit des Krankheitsfalles“. Das ist spiegelbildlich zur Regelung in § 5 Abs. 2 der GOÄ. 

Allerdings steht in der GOZ weiter: „Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.“ Das steht so nicht in der GOÄ, ergibt sich aber logisch aus der Regelung und ist auf die GOÄ übertragbar.

Fazit

Das Gros der Leistungen erfolgt durchschnittlich und ist mit dem 2,3- bzw. 1,8-fachen Faktor richtig angesetzt. „Überdurchschnittliche“ Leistungen werden richtig mit höherem Faktor angesetzt, eine ggf. unterdurchschnittliche Leistung (z. B. ein sehr kleiner einfacher Verband nach Nr. 200 GOÄ) auch mit niedrigerem Faktor.

Differenzieren!

Es liegt auf der Hand, dass es zwischen 2,3- bzw. 1,8- und 3,5- bzw. 2,5-fachem Faktor auch Leistungsgeschehen geben muss, die zwar „überdurchschnittlich“ waren, aber nicht so sehr, dass es dem von der GOÄ-Systematik her vorgesehenen Höchstsatz entspricht. Es muss auch Leistungen geben, bei denen z. B. der 3,3-fache Faktor angemessen ist. Der eventuelle Einwand, dass dies angesichts der ausbleibenden Honoraranpassung unangebracht sei, ist verständlich, aber berücksichtigt nicht, dass wir an diese GOÄ gebunden sind.

Praxistipp

Greifen Sie nicht „reflexhaft“ nur zu 2,3 (1,8) oder direkt zu 3,5 (2,5). Wer den Faktor differenziert, handelt vorbildlich und erschwert auch eventuelle Einwände. Die Praxis zeigt, dass schon dadurch Einwände seltener werden.

Ihr Ansprechpartner: 
Felix Stiller
AÄA – Apotheken- und Ärzte-Abrechnungszentrum Dr. Güldener GmbH
0711 99373-2984
f.stiller@apotheken-­aerzte.de
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