Welche Kosten sind berechnungsfähig?

Bei der Erbringung vertragsärztlicher Leistungen fallen Kosten an. Der überwiegende Anteil der Kosten ist mit der Berechnung der EBM-Positionen abgegolten. Es gibt aber auch gesondert berechnungsfähige Kosten.

Unter 7.3 EBM der allgemeinen Bestimmungen des EBM sind die Materialien gelistet, die nicht in den Gebührenordnungspositionen enthalten sind:

  • Kosten für Arzneimittel, Verbandmaterial, Materialien, Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder, die der Kranke zur weiteren Verwendung behält
  • Kosten für Einmalinfusionsbestecke, -katheter, -nadeln und Einmal-Biopsienadeln

Beispiele

Einmal-Infusionsnadeln

Kosten für Einmal-Infusionsnadeln sind gesondert berechnungsfähig. Wird eine Infusion per Infusionsnadel verabreicht, können die Kosten für die Infusionsnadel gesondert berechnet werden. Wird aber eine identische Nadel für eine intravenöse oder intramuskuläre Injektion verwendet, sind deren Kosten nicht berechnungsfähig. Oder: Wird bei einer Gelenkpunktion lediglich ein Mittel intraartikulär injiziert, sind die Kosten für die Injektionsnadeln nicht berechnungsfähig. Wohl aber, wenn zum Beispiel zunächst ein Erguss abpunktiert und dann erst ein Medikament intraartikulär injiziert wird.

Nicht berechnungsfähige Kosten

Unter 7.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM sind die Kosten benannt, die in den Gebührenordnungspositionen enthalten sind, allerdings nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Von den verschiedenen genannten Kosten sind für die tägliche Praxis vor allem die unter dem 3. Spiegelstrich benannten nicht berechnungsfähigen Kosten von Bedeutung:

Kosten für

  • Einmalspritzen
  • -kanülen
  • -trachealtuben
  • -absaugkatheter
  • -handschuhe
  • -rasierer
  • -harnblasenkatheter
  • -skalpelle
  • -proktoskope
  • -darmrohre
  • -spekula
  • -küretten
  • -Abdecksets

Zwar sind unter 7.1 EBM nur bestimmte nicht erstattungsfähige Einmalmaterialien genannt, dennoch können auch andere Einmalmaterialien nicht gesondert berechnet werden, die nicht dort genannt sind.

 


Als Grundregel gilt: Werden Einmalmaterialien als Ersatz für wiederverwendbare Materialien eingesetzt, sind deren Kosten nicht gesondert berechnungsfähig, so zum Beispiel Einmalelektroden für EKG-Ableitungen.
Hinsichtlich der nicht gesondert berechnungsfähigen Kosten kommt es immer wieder zu kontroversen Auseinandersetzungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV).

Dazu ein Beispiel: Einmalharnblasenkatheter sind nicht gesondert berechnungsfähig. Verbleibt allerdings der Katheter in der Blase und wird somit zu einem Dauerkatheter, sind die Kosten berechnungsfähig.


Regelung auf KV-Ebene

Gemäß 7.4 EBM regeln die KVen in den Gesamtverträgen auf KV-Ebene welche Kosten gegebenenfalls extra berechnet werden können. In den entsprechenden von den KVen mit den Krankenkassen abgeschlossenen Gesamtverträgen finden sich von KV zu KV deutliche Unterschiede. Die extra berechnungsfähigen Kosten für Materialien sind in der Regel in den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen aufgeführt, die auf KV-Ebene geschlossen werden. Es ist durchaus möglich, dass die Kosten für bestimmte Einmalmaterialien in einer KV erstattet werden, in einer anderen dagegen nicht. In Zweifelsfällen sollten somit die Regelungen der regionalen Sprechstundenbedarfsvereinbarung zu Rate gezogen werden oder man sollte sich bei der zuständigen KV erkundigen.

  • wichtigGemäß 7.3 der allgemeinen Bestimmungen des EBM darauf achten, welche Kosten gesondert berechnet werden können
  • Einmalmaterialien, die als Ersatz für wiederverwendbare Materialien eingesetzt werden, sind grundsätzlich nicht berechnungsfähig
  • Die regionale Sprechstunden­bedarfsvereinbarung dahingehend beachten, welche Einmalmaterialien gesondert berechnungsfähig sind

Angeschlossene Kosten

Arzneimittel sind, wenn diese in der Praxis zur Diagnostik und Therapie eingesetzt werden, gesondert berechnungsfähig. Der EBM macht hier aber auch Ausnahmen. Bei den Allergiekomplexen 30110 und 30111 EBM zum Beispiel ist in der Leistungslegende festgelegt „einschließlich Kosten“. Obwohl die Teststoffe, die in den Organismus eingebracht werden, als Arzneimittel gelten, sind sie bei diesen Positionen nicht extra berechnungsfähig. Anders verhält es sich bei Tuberkulintestungen nach der Gebührenordnungsposition 02200 EBM, dort ist nicht vermerkt „einschließlich Kosten“.

Hier können Sie nachsehen, welche Artikel in Ihrer KV nicht zum Sprechstundenbedarf gezählt werden können.