Fallbeispiel: Hausbesuche im Detail immer wieder problematisch

Gemäß § 17 Abs. 6 Bundesmantelvertrag (BMV) ist die Besuchsbehandlung grundsätzlich Aufgabe der behandelnden Hausärztin oder des Hausarztes. Fachärztinnen und -ärzte müssen Hausbesuche nur dann wahrnehmen, wenn eine entsprechende fachliche konsiliarische Beratung oder eine Behandlung im Rahmen des jeweiligen Fachgebiets erforderlich ist.

Die Vergütung eines Routinebesuchs nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 01410 in Höhe von 22,94 Euro, zuzüglich Wegegeld, bietet keinen Anreiz, Hausbesuche durchzuführen.

Folgend möchten wir Ihnen ein Fallbeispiel aus der hausärztlichen Praxis vorstellen, anhand dessen Sie Potenziale in Ihrer KV-Abrechnung aufdecken und letztendlich Ihre Abrechnung selbst optimieren können.

► Hinweis zu den hier verwendeten Gebührenordnungspositionen

Neben den bundesweit geltenden EBM-Ziffern, den Gebührenordnungspositionen (GOP), gibt es auch Leistungen, die z.B. aufgrund besonderer vertraglicher Regelungen der einzelnen KVen mit den Krankenkassen nur regional abrechnungsfähig sind. Dafür gelten regionale GOP, oder auch Pseudo-GOP. Regionale GOP gibt es z.B. zur Kennzeichnung von Praxisbesonderheiten oder Wegepauschalen.


 

Patient wird nicht angetroffen

Ein Besuch wird angefordert, beim Eintreffen des Arztes ist der Patient nicht anwesend, etwa weil ihm selbst oder Angehörigen das Krankheitsbild so dramatisch erschien, dass inzwischen ein Krankenhaus aufgesucht wurde. Oder: Mehrere Ärzte werden um einen dringenden Besuch gebeten, etwa bei einem Unfall. Beim Eintreffen des Arztes hat bereits ein anderer Arzt die Behandlung übernommen. Abhängig von der Zeit und der Dringlichkeit des Besuches sind die Besuchspositionen 01410, 01411 und 01412 berechnungsfähig, zuzüglich Wegegeld. Bei derartigen Besuchen sollte entsprechend dokumentiert werden: „Patient bereits im Krankenhaus“ oder „Behandlung erfolgte durch einen anderen Arzt“.

Besuch war nicht erforderlich

Gemäß § 17 Abs. 7 BMV müssen die Krankenkassen ihre Versicherten darüber aufklären, dass ein Anspruch auf Besuchsbehandlung nur besteht, wenn ihnen das Aufsuchen des Arztes in dessen Praxisräumen wegen Krankheit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Beispiel: Ein Besuch wird angefordert, der Arzt stellt fest, dass der Patient auch in die Praxis hätte kommen können.
Ob GKV-Versicherte über die Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 17 Abs. 7 BMV informiert werden, ist nicht bekannt.

Besuchsanforderung nicht ablehnen

wichtigGemäß BMV obliegt die Besuchsbehandlung grundsätzlich der behandelnden Hausärztin oder dem Hausarzt.

Bei Samstagsbesuchen in Heimen ist der Zuschlag 01102 zusätzlich zur GOP 01413 berechnungsfähig, wenn die Mitbesuche auf besondere Anforderung erfolgen.

Wird ein Besuch angefordert, die Patientin oder der Patient aber nicht angetroffen, ist die zutreffende GOP für den Besuch, zusätzlich Wegegeld, berechnungsfähig.

Insbesondere bei unbekannten Patienten ist es höchst problematisch, einen angeforderten Besuch abzulehnen. Die Patienten könnten im Nachhinein behaupten, es habe ein Notfall vorgelegen und der Arzt habe den Besuch abgelehnt. Um juristische Konsequenzen zu vermeiden, sollten insbesondere dringlich angeforderte Besuche niemals abgelehnt werden. In der Regel erfolgt die Anforderung von Besuchen per Telefon. Wird dabei ein akut erscheinendes Krankheitsbild geschildert und ist die Ausführung des Besuchs zeitgerecht nicht möglich, sollte darauf hingewiesen werden, dass besser direkt eine Klinik aufgesucht werden sollte. Ein derartiger Sachverhalt ist exakt zu dokumentieren, um sich so gegen eventuelle Anfeindungen zu wappnen.

Samstagsbesuche

Manche Praxen vereinbaren Routinebesuche für Samstage, die ebenfalls nur nach der GOP 01410 berechnet werden können, es sei denn es handelt sich um unverzüglich nach der Bestellung ausgeführte dringende Besuche, für die dann in Abhängigkeit von der Uhrzeit die GOP 01411 oder die GOP 01412 zu berechnen ist.

Mitbesuche

Besuche weiterer Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft sind mit der GOP 01413 abzurechnen. Bei Mitbesuchen an Samstagen ist in der Zeit von 7:00 bis 14:00 Uhr die GOP 01102 zusätzlich zum Routinebesuch nach GOP 01413 berechnungsfähig, wenn die Besuchsbehandlung weiterer Patienten auf besondere Anforderung, zum Beispiel durch das Personal in Wohnheimen, erfolgt. Die Berechnung der GOP 01102 zusätzlich zu Mitbesuchen nach GOP 01413 ist nur möglich bei Besuchen in Wohn-, Pflege- oder Altenheimen.

Probleme mit GOP 01413

Die häufigsten Beanstandungen ergeben sich bei der Abrechnung von Mitbesuchen nach GOP 01413 in Wohn-, Pflege- oder Altenheimen. Wohnen die Patienten in einem Wohnheim in Wohnungen mit eigenem Eingang, mit einer eigenen Türschelle und ggf. mit einem eigenen Briefkasten, sind alle Besuche als Einzelbesuche, einschließlich Wegegeld, abzurechnen, auch wenn der Arzt nur von Tür zu Tür geht.

Ansonsten ist bei Besuchen in Heimen nur der erste Besuch als originärer Besuch abzurechnen, alle weiteren als Mitbesuche nach GOP 01413. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Patienten auf verschiedenen Stationen oder Etagen eines Wohnblocks befinden. Selbst wenn ein Wohnheim aus mehreren separaten Gebäuden besteht, insgesamt aber nur eine Hausnummer hat, sind auch Besuche in anderen Gebäuden als Mitbesuche abzurechnen.

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